Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

I.

Nachdem  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  j.  Lv.,  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Seine  Hohei#t
der  Herzog  von  Sachsen-Coburg=  Gotha  beschlossen  baben,  wegen  Volstreckung
der  von  den  Großherzoglich  Sächsischen  und  Fürsilich  Reußischen  Gerichten  erkannten
Zuchthausstrafen  in  dem  Coburg-Gothaischen  Zuchtbause  zu  Gräfentonna  einen  Staatsvertrag
  abzuschließen,  so  haben  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  j.  L.

Höchslihren  Landralh  Hermann  Seifarth  aus  Gerc,
Seine  Königl.  Hohbeit  der  Grohßherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  jur.  Adolph  Volkmar  Neinhard,
ingleichen
Allerhöchstihren  Negierungsralh  Dr.  jur.  Rudolph  Flemming  aus  Weimar,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg=  Gotha
Höchstihren  Staalsrath  Rudolph  Brückner,
ingleichen
Höchstihren  Regierungsrath  Heinrich  Hornbostel  aus  Gotha

zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  welche  folgenden

Vertrag

Artikel  1.

Die  Herzogl.  Sachsen-Coburg.  Gothaische  Regierung  macht  sich  verbindlich,  auf  die
Dauer  von  Fünf  und  Dreißig  Jahren  die  von  den  Großherzogl.  Sächsischen  und  Fürstl.
Reußischen  Gerichten  erkannten  Juchthausstrafen  in  dem  Zuchthause  zu  Gräfentonna  mit
zum  Vollzug  bringen  zu  lassen,  wogegen  die  Großherzogl.  Sächsische  und  die  Fürstl.
Reußische  Regierung  die  Verpflichtung  eingehen,  in  der  Regel  alle  diejenigen  Personen,
welche  eine  von  den  genannten  Gerlchten  erkaunte  Zuchthausstrase  zu  verbüßen  haben,
zur  Verbüßung  dieser  Strasen  in  das  Zuchihaus  zu  Gräfentonna  einliefern  zu  lassen.

abgeschlossen  haben: