346 Die ordentliche Eigenthumsklage (Vindikationsklage). (§ 71.
Herausgabe kann in diesem Falle sich in einen Schadensersatzanspruch
verwandeln.“)
Erhebt der Beklagte den Einwand des Nichtbesitzes im Laufe
des Rechtsstreits, so hat er für alle durch die Verzögerung des
Prozesses entstandenen Kosten aufzukommen und diese sind ihm durch
Urtheil aufzuerlegen. Ist er zur Herausgabe rechtskräftig verurtheilt
worden, so bewirkt die Unmöglichkeit der Herausgabe den Interesseanspruch
nach § 893 C. P.O.; außerdem haftet er aus seinem dolus
für allen Schaden.)
4. Gegenstand 4. Gegenstand der Klage ist nach B. G.B. die Herausgabe
der Vindi= des Grundstückes mit allem Zubehbr und Nutzungen. Auf Ankationsklage-erkennung
des Eigenthums ist dieselbe nicht gerich tet, doch wird
man der bisherigen Praxis auch in Zukunft zu folgen haben und mit
der Eigenthumsklage auch die Eigenthumsfeststellungsklage verbinden.5)
5. Die Nutz- 5. Ein wichtiger Unterschied in Ansehung der Herausgabe der
ungen ins= Früchte bezw. Nutzungen wird zwischen dem redlichen und unredlichen
besondere. Besitzer gemacht.
a) Hastungdes a) Der unredliche Besitzer muß alle Nutzungen, die er aus
unredlichen der Sache gezogen hat oder nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Besitzers. Wirthschaft auch nur ziehen konnte, herausgeben oder ersetzen (88 990
Abs. 1, 987 B. G. B)). Dagegen haftet er für den Zufall vor der
Rechtshängigkeit nur nach geschehener Aufforderung zur Herausgabe in
Gemäßheit der Grundsätze über den Verzug (8 990 Abs. 2, B. G. B)
nach der Rechtshängigkeit haftet er hierfür immer. Er ist also
für jeden durch die Vorenthaltung des Besitzes eingetretenen Schaden,
für zufälligen Untergang oder Verschlechterung verantwortlich.
bo desredlichen b) Der redliche Besitzer braucht das Grundstück nur so heraus-Besitzers,
zugeben, wie es sich zur Zeit der Zustellung der Klage befunden hat.
Für die vor der Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen haftet er nicht,
ebensowenig haftet er für alle früheren Schäden und konsumirten
Früchte (§ 993 Abs. 1 B. G. B). Von der Rechtshängigkeit ab hat
er bei Verschuldung für Verschlechterung, Untergang, Unmöglichkeit der
Herausgabe und für die gezogenen und versäumten Nutzungen aufzukommen
(88§ 987 Abs. 2, 989 B. G.B.).
2) Vgl. R.E. Bd. 26 S. 387, Jur. Woch. 1892 S. 310 Nr. 5, ferner
88 990, 989 B. G. B. **-1
!) Vgl. Johow, Begründung Bd. 2 S. 888, 889, 88 12—14 1 45 A. L.R.
") Vgl. Dernburg III, § 448 Nr. 6.