Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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setzten  Behörden  werden  daher  angewiesen,  sich  in  Sachen  der  Rinderpest,  welche  von
höherer  Entschließung  abhängen  oder  sich  zur  Kenntnißnahme  durch  die  höhere  Behörde
eignen,  stets  unmittelbar  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  wenden.

Stuttgart,  den  27.  Mai  1867.  Geßler.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Sancti  Anna--Pflege  zu  Leutkirch.

Nachdem  vermöge  höchster  Entschließung  vom  13.  d.  M.  der  kürzlich  gegründeten
Sanct  Anna-Pflege,  katholischen  Erziehungs=  und  Unterrichtsanstalt  für  arme  Mädchen
in  Leutkirch,  auf  den  Grund  der  vorgelegten  Statuten  die  juristische  Persönlichkeit  gnädigst
  verliehen  worden  ist,  so  wird  dieses  hiemit  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  14.  Juni  1867.  Geßlek.

8)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Rangverhältnisse  der  ordentlichen  Professoren  (Hauptlehrer)  an  der
Akademie  Hohenheim,  der  polytechnischen  Schule  und  der  Kunstschule  in  Stuttgart.

Nachdem  die  polytechnische  Schule  in  Stuttgart,  die  land=  und  forstwirthschaftliche
Akademie  in  Hohenheim  und  die  Kunstschule  in  Stuttgart  durchgreifend  neu  organisirt
undehiebei  auch  in  ihrer  äußeren  Stellung  auf  die  Stufe  akademischer  Lehranstalten  erhoben
  worden  sind  (vgl.  Ministerialverfügung  vom  16.  April  1862,  Reg.  Bl.  S.  109  ff.
Minist.-Verf.  vom  9.  September  1865,  Reg.  Bl.  S.  395  ff.,  und  Minist.-Verf.  vom
16.  Mai  1867,  Reg.  Bl.  S.  51  ff.),  auch  in  Folge  dessen  in  den  neuen  Statuten
dieser  Anstalten  den  jeweiligen  Direktoren  derselben  der  Rang  auf  der  V.  Stufe  der
Rangordnung  angewiesen  worden  ist,  haben,  dem  entsprechend,  Seine  Königliche
Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.  gnädigst  verfügt,  daß  mit
den  ordentlichen  Professuren  (Hauptlehrstellen)  an  den  genannten  Anstalten,  soweit  nicht
einem  einzelnen  Professor  für  seine  Person  ein  höherer  Rang  ertheilt  ist,  der  Rang  in
der  VI.  Stufe  der  Rangordnung  verbunden  sein  soll,  was  hiemit  unter  dem  Anfügen