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setzten Behörden werden daher angewiesen, sich in Sachen der Rinderpest, welche von
höherer Entschließung abhängen oder sich zur Kenntnißnahme durch die höhere Behörde
eignen, stets unmittelbar an das Ministerium des Innern zu wenden.
Stuttgart, den 27. Mai 1867. Geßler.
b) Bekanntmachung, betreffend die Sancti Anna--Pflege zu Leutkirch.
Nachdem vermöge höchster Entschließung vom 13. d. M. der kürzlich gegründeten
Sanct Anna-Pflege, katholischen Erziehungs= und Unterrichtsanstalt für arme Mädchen
in Leutkirch, auf den Grund der vorgelegten Statuten die juristische Persönlichkeit gnädigst
verliehen worden ist, so wird dieses hiemit zu öffentlicher Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 14. Juni 1867. Geßlek.
8) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens.
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens.
Bekanntmachung, betreffend die Rangverhältnisse der ordentlichen Professoren (Hauptlehrer) an der
Akademie Hohenheim, der polytechnischen Schule und der Kunstschule in Stuttgart.
Nachdem die polytechnische Schule in Stuttgart, die land= und forstwirthschaftliche
Akademie in Hohenheim und die Kunstschule in Stuttgart durchgreifend neu organisirt
undehiebei auch in ihrer äußeren Stellung auf die Stufe akademischer Lehranstalten erhoben
worden sind (vgl. Ministerialverfügung vom 16. April 1862, Reg. Bl. S. 109 ff.
Minist.-Verf. vom 9. September 1865, Reg. Bl. S. 395 ff., und Minist.-Verf. vom
16. Mai 1867, Reg. Bl. S. 51 ff.), auch in Folge dessen in den neuen Statuten
dieser Anstalten den jeweiligen Direktoren derselben der Rang auf der V. Stufe der
Rangordnung angewiesen worden ist, haben, dem entsprechend, Seine Königliche
Majestät vermöge höchster Entschließung vom 19. d. M. gnädigst verfügt, daß mit
den ordentlichen Professuren (Hauptlehrstellen) an den genannten Anstalten, soweit nicht
einem einzelnen Professor für seine Person ein höherer Rang ertheilt ist, der Rang in
der VI. Stufe der Rangordnung verbunden sein soll, was hiemit unter dem Anfügen