NMibu. Im Petithal und stamme sind der Außen-
üntionen vier: Blengo, die Königstadt, Dzake, Wudome
mnd Avetile. Hier an der äußersten westlichen Grenze
##s Erhelandes durften wir uns auch nach Süden
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Interessen des Handels nach Möglichkeit Rechnung
getragen.
Nach dem Zolltarif unterliegen einem Einfuhrzoll
von 5 pCt. ihres Werthes alle aus fremden Ländern
Isbreiten und in dem Stamme Dofo in Ananse eingeführten Waaren mit Ausnahme von Bienen-
ene Arbeit beginnen. Kehren wir nach Ho zurück,
wachs, Kohlen, Colombowurzeln, Kopal, Kopra,
# haben wir nördlich von der Station noch Madze! Gummi arabicum, Säcken, Häuten, Flußpferdzähnen,
m ziemlich weit abgelegen Nyogbo am Agu, den Elfenbein, Orseille, Rhinoceroshörnern, Kautschuk,
wndöstlichsten Posten des Hokreises. Wieder nach
Jesten zurück werden die Arbeitsplätze Agu-Tovi
u# Tove, also ein anderes Tove als das von Albert
binder im Küstengebiet, liegen, zu welchem die
Nisionare die Vollmacht haben, die sie vielleicht
4hon ausgeführt, besetzt werden. 19 Arbeitsstätten
reben der Europäerstation. Leider ist immer Noth
mit den einheimischen Arbeitskräften, und auch der
enropäischen Missionare waren zu wenig für diese
gewaltige Arbeit.
Misionare in Ho, gegenwärtig sind es Spieth,
Diehl und Müller, und wenn man bedenkt, was
Ales in Gemeindepflege und Heidenpredigt und an
der Schule und für den Bau geschehen sollte, so
derteht man, daß diese Zahl nicht genügt. In Ho
iud dann noch in der Mädchenanstalt Frau Knüsli
mit Frl. Hoerz und Tolch thätig.
Endlich müssen wir noch unsere Station Amed- #
steoohe auf den Bergen im Avatimeländchen besuchen.
Sie hat sieben Außenstationen, leider recht weit aus-
cnander liegend. Es sind die Stationen Wodze,
Zngsoe, Dzokpe, Leklebi, Gbedzigbe, Gbodome und
Agome-Tomegbe. Von der letzteren wissen wir noch
nicht, ob sie von einem unserer Gehülfen besetzt ist.
Die Vollmacht ist aber in den Händen der Brüder.
such diese vierte Station hat Raum, sich in der
Nähe und in der Weite nach Norden hin endlos
auszudehnen. Auf der Statiou selbst, die eine Er-
bolungsstation ist und schon vielen unserer Missions- I
geschwister Erholung gewährt hat, ist auch das Se-
minar und die Missionsschule für das Innere. Besetzt
it sie augenblicklich von Missionar Bürgi, Schosser
und Dettmann, zu denen hoffentlich bald Missionar
Schröder kommen wird. Am Ende 1898 waren
im Stationskreis 330 Gemeindeglieder.
MAus fremden KHKolonien.
Raffeeernte in Java.
Nach telegraphischen Nachrichten aus Java wird
die dortige Regierungs-Kaffeeernte für dieses Jahr
auf 214 000 Pikul geschätzt.
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Aufbedung des Freihafens von Sansibar.
Die durch England herbeigeführte Aufhebung des
Freihafens von Sansibar hat zu keinerlei Beschwerden
des deutschen Handels geführt. Die am 22. Novem-
ber v. Is. veröffentlichte neue Zollordnung hat den
Schon länger waren nur drei!
Muscheln, Fellen und Schildpatt. Für die von den
Inseln Sansibar und Pemba nach der Stadt San-
sibar gebrachten, im Tarif zu dem deutschen Handels-
vertrag mit Sansibar aufgezählten Waaren kommen
die dort bestimmten Zollsätze zur Anwendung, welche
nur für Nelken, Ebenholz und Tabak ermäßigt
worden sind.
Rechtsverhältnisse der fremden Gesellschaften in den
portuglestschen Rolonien.
Der „Diario do Governo“ veröffentlicht in
Nr. 1 des Jahrgangs 1900 ein Königliches Dekret
vom 23. Dezember 1899, wonach die in den portu-
giesischen Kolonien thätigen fremden Gesellschaften
den portugiesischen Gesetzen und Gerichten unter-
worfen sind und ihren Betrieb erst beginnen dürfen,
nachdem ihre Satzungen von der portugiesischen Re-
gierung genehmigt sind.
Die wesentlichsten Bestimmungen sind folgende:
Artikel 1. Die im Auslande gebildeten Gesell-
schaften mit dem Siße im Königreiche oder in einer
überseeischen portugiesischen Provinz, die den Zweck
haben, irgend einen Handelszweig, ein Gewerbe oder
Ackerbetrieb in den genannten Besitzungen zu pflegen,
haben sich vollständig in Uebereinstimmung mit den
Vorschriften des portugiesischen Handelsgesetzbuches
zu bilden. · ’
8 1. In die Satzungen dieser Gesellschaften muß
ausdrücklich die Klausel aufgenommen werden, daß
sie sich für alle Fälle den portugiesischen Gesetzen
und Gerichten unterworfen betrachten.
8 2. Keine unter den Bedingungen dieses Artikels
bestehende Gesellschaft kann in den übersecischen Pro-
vinzen thätig sein, ohne daß ihre Satzungen auf dem
Lissaboner Handelsgericht und auf dem Handelsgericht
des betreffenden überseeischen Gerichtsbezirks einge-
tragen sind. «
8 3. Wenn die fremden Gesellschaften in einer
portugiesischen überseeischen Besitzung ausschließlich
oder hauptsächlich Landwirthschaft treiben, selbst wenn
dieser Betrieb und der Besitz von Liegenschaften in
ihren Satzungen sich auf weniger als zehn Jahre
erstreckt, so müssen diese Satzungen von der Regierung
des Mutterlandes genehmigt werden.
§ 4. Für die übrigen Gesellschaften, die nicht
Landwirthschaft betreiben, wird die Bestimmung des
§ 2 des Artikels 162 des Handelsgesetzbuches auf-
recht erhalten.
Artikel 2. Die im Auslande gesetzlich gebildeten
ellschaften, die in den überseeischen Provinzen einc
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