Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Erster Teil. (59a)

160  Beutsches  Reich.  (April  30.—  Mai  7.)

in  namentlicher  Abstimmung  mit  333  gegen  60  (kons.)  Stimmen  bei  einer
Stimmenthaltung  abgelehnt.

Darauf  tritt  das  Haus  in  die  sachliche  Verhandlung  der  Wahlrechtsreformvorlage
  ein.  Es  findet  zunächst  eine  allgemeine  Aussprache  statt.
Abg.  Dr.  Bell  (Ztr.)  berichtet  über  die  Ausschußverhandlungen.  Die
Regierungsvorlage  hatte  das  gleiche  Wahlrecht  vorgesehen  und  in  §  3  bestimmt,
  daß  jeder  Wähler  eine  Stimme  hat.  Der  Ausschuß  setzte  fest,  daß
jeder  Wähler  eine  Grundstimme  und  hierzu  eine  Zusatzstimme  erhält  auf
Grund  des  Lebensalters  und  der  Zahl  der  erwachsenen  Kinder,  des  Vermögens,
  des  Einkommens,  der  selbständigen  Erwerbstätigkeit,  der  Schulbildung
  oder  des  öffentlichen  Dienstes.  Ueber  den  Rahmen  des  Gesetzentwurfes
  hinaus  einigte  sich  der  Ausschuß  auf  Einführung  der  Wahlpflicht.
(Ueber  die  Ausschußbeschlüsse  der  zweiten  Lesung  s.  S.  145.)  —  Ein  Antra
Dr.  Lohmann  (Natl.)  will  ein  Zweistimmenrecht  einführen  derart,  *
eine  Zusatzstimme  erhalten  soll,  wer  in  den  verschiedenen  Berufen  selbständig
oder  leitend  tätig  ist,  wer  mehr  als  zehn  Jahre  im  Reichs-,  Staats-,  Kommunal-,
  Kirchen=  oder  Schuldienst  angestellt  ist,  wer  mehr  als  zehn  Jahre  als
Mitglied  einer  deutschen  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechtes  tätig  gewesen
ist  und  wer  als  Angestellter  oder  Arbeiter  seit  mehr  als  sechs  Jahren  in
demselben  Betriebe  tätig  war.  Ein  Antrag  Braun  (Soz.)  wünscht  das
Wahlrecht  für  die  Frauen  und  Herabsetzung  des  Wahlalters  auf  das
20.  Lebensjahr.

Hierauf  nimmt  Reichskanzler  Dr.  Graf  v.  Hertling  das  Wort  zu
folgenden  Ausführungen:  M.  H.  Die  Vorgänge  der  heutigen  Sitzung  könnten
gewisse  Zweifel  erregen,  ob  wir  noch  zu  einer  Verständigung  über  die
uns  jetzt  beschäftigende  Materie  gelangen  werden.  Aber,  m.  H.,  gerade  diese
Vorgänge  und  die  lebhafte  Erregung,  die  sich  heute  kundgab,  haben  doch
gezeigt,  wie  stark  auf  allen  Seiten  dieses  hohen  Hauses  das  Gefühl  der
Verantwortlichkeit  ist,  mit  dem  Sie  der  heutigen  Entscheidung  entgegengehen.
  Dieses  Gefühl  der  Verantwortung,  m.  H.,  das  ich  auf  allen  Seiten
gleich  hoch  einschätze,  das  ich  nicht  erst  wachzurufen  brauche,  sondern  voraussetzen
  darf,  gibt  mir  die  Hoffnung,  daß  es  doch  noch  möglich  sein  wird,
zu  einer  Verständigung  zu  gelangen,  daß  es  doch  noch  möglich  sein  wird,
einen  Weg  zu  finden,  der  die  jetzt  so  weit  auseinandergehenden  Meinungsverschiedenheiten
  zu  einer  Einheit  zusammenfaßt.  (Bravo!  I.).  M.  H.,  daß
der  Art.  3  in  der  Fassung,  die  Ihre  Kommission  ihm  gegeben  hat,  für  die
Staatsregierung  nicht  annehmbar  ist,  werden  Sie  sich  zweifellos  nach  den
wiederholt  abgegebenen  Erklärungen  der  Staatsregierung  selbst  gesagt
haben  (Bravo!  l.),  und  auch  der  gewiß  gut  gemeinte  Antrag  des  Herrn
Abg.  Dr.  Lohmann,  der  aus  dem  Kommissionsantrage  verschiedene  Schärfen
beseitigt,  kann  nicht  zum  Ziele  führen;  denn  dieser  Antrag  nimmt  dem
Gesetze  nicht  den  plutokratischen  Charakter,  den  wir  schlechterdings  vermeiden
  wollen.  M.  H.,  ein  plutokratisches  Wahlrecht  ist  unwirksam,  oder
aber  es  geht  über  das  Ziel  weit  hinaus  und  verschärft  die  vorhandenen
Gegensätze,  statt  eine  Milderung  herbeizuführen.  (Sehr  richtig!  l.).  Ein
plutokratisches  Wahlrecht,  das  die  politischen  Rechte  nach  dem  Maß  von
Vermögen  und  Einkommen  bemißt,  sei  dies  nun  direkt  oder  indirekt,  ist
gHute  in  unserem  Volke  nicht  mehr  möglich  angesichts  der  unausgesetzten

erschiebungen  in  den  finanziellen,  in  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen,
angesichts  auch  des  Grades  politischer  Bildung  in  unserem  Volke.  Auf  ein
plutokratisches  Wahlrecht  kann  sich  die  Regierung  deshalb  nicht  einlassen.
Es  kann  sich  also  nur  um  das  allgemeine  gleiche  Wahlrecht  in  vernünftigen
Grenzen  handeln,  wie  sie  bereits  durch  die  Vorlage  selbst  angedeutet  sind.
M.  H.,  das  gleiche  Wahlrecht  muß  grundsätzlich  festgehalten  werden.  Die