160 Beutsches Reich. (April 30.— Mai 7.)
in namentlicher Abstimmung mit 333 gegen 60 (kons.) Stimmen bei einer
Stimmenthaltung abgelehnt.
Darauf tritt das Haus in die sachliche Verhandlung der Wahlrechtsreformvorlage
ein. Es findet zunächst eine allgemeine Aussprache statt.
Abg. Dr. Bell (Ztr.) berichtet über die Ausschußverhandlungen. Die
Regierungsvorlage hatte das gleiche Wahlrecht vorgesehen und in § 3 bestimmt,
daß jeder Wähler eine Stimme hat. Der Ausschuß setzte fest, daß
jeder Wähler eine Grundstimme und hierzu eine Zusatzstimme erhält auf
Grund des Lebensalters und der Zahl der erwachsenen Kinder, des Vermögens,
des Einkommens, der selbständigen Erwerbstätigkeit, der Schulbildung
oder des öffentlichen Dienstes. Ueber den Rahmen des Gesetzentwurfes
hinaus einigte sich der Ausschuß auf Einführung der Wahlpflicht.
(Ueber die Ausschußbeschlüsse der zweiten Lesung s. S. 145.) — Ein Antra
Dr. Lohmann (Natl.) will ein Zweistimmenrecht einführen derart, *
eine Zusatzstimme erhalten soll, wer in den verschiedenen Berufen selbständig
oder leitend tätig ist, wer mehr als zehn Jahre im Reichs-, Staats-, Kommunal-,
Kirchen= oder Schuldienst angestellt ist, wer mehr als zehn Jahre als
Mitglied einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechtes tätig gewesen
ist und wer als Angestellter oder Arbeiter seit mehr als sechs Jahren in
demselben Betriebe tätig war. Ein Antrag Braun (Soz.) wünscht das
Wahlrecht für die Frauen und Herabsetzung des Wahlalters auf das
20. Lebensjahr.
Hierauf nimmt Reichskanzler Dr. Graf v. Hertling das Wort zu
folgenden Ausführungen: M. H. Die Vorgänge der heutigen Sitzung könnten
gewisse Zweifel erregen, ob wir noch zu einer Verständigung über die
uns jetzt beschäftigende Materie gelangen werden. Aber, m. H., gerade diese
Vorgänge und die lebhafte Erregung, die sich heute kundgab, haben doch
gezeigt, wie stark auf allen Seiten dieses hohen Hauses das Gefühl der
Verantwortlichkeit ist, mit dem Sie der heutigen Entscheidung entgegengehen.
Dieses Gefühl der Verantwortung, m. H., das ich auf allen Seiten
gleich hoch einschätze, das ich nicht erst wachzurufen brauche, sondern voraussetzen
darf, gibt mir die Hoffnung, daß es doch noch möglich sein wird,
zu einer Verständigung zu gelangen, daß es doch noch möglich sein wird,
einen Weg zu finden, der die jetzt so weit auseinandergehenden Meinungsverschiedenheiten
zu einer Einheit zusammenfaßt. (Bravo! I.). M. H., daß
der Art. 3 in der Fassung, die Ihre Kommission ihm gegeben hat, für die
Staatsregierung nicht annehmbar ist, werden Sie sich zweifellos nach den
wiederholt abgegebenen Erklärungen der Staatsregierung selbst gesagt
haben (Bravo! l.), und auch der gewiß gut gemeinte Antrag des Herrn
Abg. Dr. Lohmann, der aus dem Kommissionsantrage verschiedene Schärfen
beseitigt, kann nicht zum Ziele führen; denn dieser Antrag nimmt dem
Gesetze nicht den plutokratischen Charakter, den wir schlechterdings vermeiden
wollen. M. H., ein plutokratisches Wahlrecht ist unwirksam, oder
aber es geht über das Ziel weit hinaus und verschärft die vorhandenen
Gegensätze, statt eine Milderung herbeizuführen. (Sehr richtig! l.). Ein
plutokratisches Wahlrecht, das die politischen Rechte nach dem Maß von
Vermögen und Einkommen bemißt, sei dies nun direkt oder indirekt, ist
gHute in unserem Volke nicht mehr möglich angesichts der unausgesetzten
erschiebungen in den finanziellen, in den wirtschaftlichen Verhältnissen,
angesichts auch des Grades politischer Bildung in unserem Volke. Auf ein
plutokratisches Wahlrecht kann sich die Regierung deshalb nicht einlassen.
Es kann sich also nur um das allgemeine gleiche Wahlrecht in vernünftigen
Grenzen handeln, wie sie bereits durch die Vorlage selbst angedeutet sind.
M. H., das gleiche Wahlrecht muß grundsätzlich festgehalten werden. Die