Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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stände  sollen  besonders  bekannt  gemacht  werden),  gleich  behandelt  werden  sollen,  nicht  mehr
als  2  Procent;  bei  frischen  und  gesalzenen  Fischen,  Austern  und  Südfrüchten  nicht  mehr
als  25  Procent  des  im  Frachtbriefe  angegebenen,  beziehungsweise  durch  die  Absendestation
festgestellten  Gewichtes  beträgt.

Dieser  Procentsatz  wird,  im  Falle  mehrere  Stücke  zusammen  auf  einem  Frachtbriese
transportirt  worden  sind,  für  jedes  Stück  besonder  berechnet,  wenn  das  Gewicht  oder  das
Maß  der  einzelnen  Stücke  im  Frachtbriefe  verzeichnet  oder  sonst  erweislich  ist.

10)  Die  vorstebende  Beschränkung  der  Haftpflicht  (Ziff.  9)  erleidet  jedoch  Modificationen,
  wenn  und  soweit  nachgewiesen  wird,  daß  der  Verlust  nach  den  Umständen  des
Falles  nicht  in  Folge  der  natürlichen  Beschaffenbeit  des  Guts  entstanden  ist  oder  daß  der
angenommene  Procentsatz  dieser  Beschaffenbeit  oder  den  sonstigen  Umständen  des  Falles
nicht  entspricht,  d.  h.  entweder  zu  boch  oder  zu  nieder  gegriffen  ist;  der  Eisenbahnverwaltung
  ist  insbesondere  höhere  Normirung  dieses  Procentsatzes  für  einzelne  Waarengattungen
vorbehalten.

g.  32.
Geldwerth  der  Haftung.

Eine  der  Eisenbahnverwaltung  nach  den  Bestimmungen  der  vorstehenden  88.  30  u.  31
zur  Last  fallende  Entschaͤvigung  ist  in  ihrem  Gelrwerthe  nach  folgenden  Grundsätzen  zu
bemessen.

1).  Im  Falle  des  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlustes  wird  bei  der  Schadenberechnung
der  von  dem  Beschädigten  nachzuweisende  gemeine  Handelswerth  und  in  Ermanglung  eines
solchen  der  gemeine  Werth,  welchen  Güter  gleicher  Beschaffenheit  zur  Zeit  und  am  Orte
der  bedungenen  Ablieferung  gehabt  haben  würden,  nach  Abzug  der  in  Folge  des  Verlustes
etwa  ersparten  Zölle,  Frachten  und  Unkosten  zu  Grunde  gelegt.

2)  Die  wüttembergische  Eisenbahnverwaltung  ersetzt  in  der  Regel  bei  Waaren  des
kaufmännischen  und  gewerblichen  Verkehres,  soferne  für  die  einzelnen  Waarengattungen
nicht  am  Bestimmungsorte  amtlich  veröffentlichte  Preislisten  einen  Maßstab  an  die  Hand
geben,  den  mittelst  Vorlage  der  Originalfaktura  oder  eines  beglaubigten  Auszuges  derselben
zu  bescheinigenden  Fakturawerth  unter  Zuschlag  der  seit  Abgang  der  Waare  vom  Ausstellungsorte
  der  Faktura  auf  die  Waare  erwachsenen  Spesen  und  außerdem  von  3  Procent
des  Fakturawerthes.