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stände sollen besonders bekannt gemacht werden), gleich behandelt werden sollen, nicht mehr
als 2 Procent; bei frischen und gesalzenen Fischen, Austern und Südfrüchten nicht mehr
als 25 Procent des im Frachtbriefe angegebenen, beziehungsweise durch die Absendestation
festgestellten Gewichtes beträgt.
Dieser Procentsatz wird, im Falle mehrere Stücke zusammen auf einem Frachtbriese
transportirt worden sind, für jedes Stück besonder berechnet, wenn das Gewicht oder das
Maß der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist.
10) Die vorstebende Beschränkung der Haftpflicht (Ziff. 9) erleidet jedoch Modificationen,
wenn und soweit nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des
Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenbeit des Guts entstanden ist oder daß der
angenommene Procentsatz dieser Beschaffenbeit oder den sonstigen Umständen des Falles
nicht entspricht, d. h. entweder zu boch oder zu nieder gegriffen ist; der Eisenbahnverwaltung
ist insbesondere höhere Normirung dieses Procentsatzes für einzelne Waarengattungen
vorbehalten.
g. 32.
Geldwerth der Haftung.
Eine der Eisenbahnverwaltung nach den Bestimmungen der vorstehenden 88. 30 u. 31
zur Last fallende Entschaͤvigung ist in ihrem Gelrwerthe nach folgenden Grundsätzen zu
bemessen.
1). Im Falle des gänzlichen oder theilweisen Verlustes wird bei der Schadenberechnung
der von dem Beschädigten nachzuweisende gemeine Handelswerth und in Ermanglung eines
solchen der gemeine Werth, welchen Güter gleicher Beschaffenheit zur Zeit und am Orte
der bedungenen Ablieferung gehabt haben würden, nach Abzug der in Folge des Verlustes
etwa ersparten Zölle, Frachten und Unkosten zu Grunde gelegt.
2) Die wüttembergische Eisenbahnverwaltung ersetzt in der Regel bei Waaren des
kaufmännischen und gewerblichen Verkehres, soferne für die einzelnen Waarengattungen
nicht am Bestimmungsorte amtlich veröffentlichte Preislisten einen Maßstab an die Hand
geben, den mittelst Vorlage der Originalfaktura oder eines beglaubigten Auszuges derselben
zu bescheinigenden Fakturawerth unter Zuschlag der seit Abgang der Waare vom Ausstellungsorte
der Faktura auf die Waare erwachsenen Spesen und außerdem von 3 Procent
des Fakturawerthes.