Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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N.B. Alle nach überseeischen Ländern bestimmten Briefe müssen, wenn die 
Beförderung über England Stattfinden soll, mit „oie d'Angleerre#, 
wird hingegen vie Beförderung mit Französischen Schiffen verlangt, 
mit „voie de France“ oder mit der Aufschrift des betreffenden Ein- 
schiffungshafens, versehen seyn. 
Vorstehende Tarsätze gelten für einfache, bis ½ Loth einschließlich wiegende Briese. 
Bei schwereren Briefen wird bis / Loth die Taxe 1 ½ fach, über /1 bis 1 Loth 2fach, über 
1 bis 1 ½ Loth 3fach u. s. f. für jedes ½ Loth weiter der einfache Satz mehr berechnet. 
Die beigefügten Taren für Drucksachen und Zeitungen unter Kreuzband, 
welche bei der Aufgabe frankirt werden, nichts Geschriebenes enthalten und vorschriftmäßig 
verpackt sind, sind bei Nr. 1, 2, 3 und 4 bis zur französischen Grenze, bei Nr. 7 bis zur 
Spanischen Grenze und bei den übrigen Ländern bis zum betreffenden überseeischen Landungs- 
hafen berechnet. 
Für Briefe mit angehängten oder beigepackten, als solche erkenn baren 
Waarenproben wird (mit Ausnahme derjenigen nach und aus England) nur ein 
Drittel der auf ihr Gewicht fallenden Brieftare, jedoch nicht weniger als der einfache 
Tarsat, erhoben. 
Rekommanvirte Briefe nach und über Frankreich ei vice versa, welche bei der 
Aufgabe frankirt werden müssen, zahlen einfaches diesseitiges, und doppeltes französisches Porto. 
Mit Handelsschiffen zu befördernde Briefe können nicht recommandirt werden. 
Alle zufrankirenden Briefe müssen vollständig frankirt werden und erhalten beider. 
seits den Stempel P. I).; theilweise Frankaturen (etwa bis zur Grenze und dergl. mehr) 
sind nicht zuläßig. 
Unbestellbare (Rebüt-) Briefe werden den Absendern gegen Entrichtung der ein- 
maligen Taxe für den Hinweg, frankirte Briefe mithin unentgeltlich zurückgegeben. 
Frankfurt a. M. den 28. April 1846. Freiherr v. Dörnberg. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Bei dem Bergrath ist die Stelle eines Collegial-Mitglieds zu besetzen, wofür 
nach Umständen entweder ein Rath oder ein Assessor mit beziehungsweise 1600 fl. oder 1000 fl. 
Gehalt angestellt werden wird. Die Bewerber werden aufgefordert, binnen drei Wochen bei 
dem Bergrathe sich zu melden.
	        
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