Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

84. 
In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Beisitzern statt, wenn der 
Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zu- 
ständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in §§ 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten 
Vergehen gehört. 
§5 
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen wird der 
Gerichtsbehörde erster Instanz in Apia übertragen. Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, 
welche für die im § 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafthaten gelten. 
86. 
Als Berufungs- und Beschwerdegericht wird für das Schutzgebiet an Stelle des Reichsgerichts 
(Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit 88 18, 36, 43) eine Gerichtsbehörde zweiter Instanz in Apia 
errichtet, welche aus dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten als 
Vorfitzendem und vier Beisitzern besteht. 
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften in § 6 Absatz 2, 8§ 7, 8, 10 
des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
Auf das Verfahren in der Berufungs= und Beschwerdeinstanz finden, soweit für dieses nicht be- 
sondere Vorschriften getroffen sind, die das Verfahren in erster Instanz betreffenden Vorschriften entsprechende 
Anwendung. Die 88 9 und 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleiben außer Anwendung. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigleiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichtsbarkeit 
nicht gehörenden Angelegenheiten erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde unter 
Mitwirkung der srser wenn die angefochtene Entscheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In den im § 5 bezeichneten Strassachen ist die Vertheidigung auch in der Berufungsinstanz 
nothwendig. In der W“m ° # ist die Anwesenheit des Vertheidigers erforderlich; der § 145 der 
Strafprozeßordnung findet Anwendung. 
87. 
Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken. 
Der Gouverneur bestimmt, welche der beiden Vollstreckungsarten im einzelnen Falle stattzufinden hat. 
88. 
Für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckungen und das Kostenwesen können einfachere Be- 
stimmungen zur Anwendung kommen. 
Der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) und mit dessen Genehmigung der 
Gouverneur sind besugt, die erforderlichen Anordnungen zu trefssen. 
§ 9. 
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichs- 
angehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 599) findet in dem Schutzgebiete auf 
alle Personen, welche nicht Eingeborene (§ 2 Absatz 2) sind, Anwendung. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Schutzgebiet in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Jagdschloß Hubertusstock, den 17. Februar 1900. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Graf v. Bülow. 
Bekanntmachung, betreffend die Verkündung der Kaiserlichen Verordnung über die 
Rechtsverhältuisse in Tamva vom 17. Februar 1900 im Schutzgebiete von Samoa. 
Vom 26. März 1900. 
Dee vorstehende Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Samoa, vom 17. Februar 1900 
ist am 1. März 1900 im Schutzgebiete von Samoa verkündet worden. 
Berlin, den 26. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf v. Bülow. 
— ––– · — —. — –– 
Gedruckt in in der * liglichen Hofbuchdruckerei#r. von : C. 
  
2. Mittler & Sobn, Berlin 8W, Kochstraße 68—71.
	        
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