Volltext : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$  78.  Die  Gewerbepolizei.  239

stand  freier  Uebereinkunft.«  Die  reichsgesetzlichen  Beschränkungen
sind  allerdings  so  zahlreich  und  so  tief  eingreifend,  daß  der  Spielraum
für  die  »freie«  Uebereinkunft  der  Parteien  sehr  verringert  ist;  der  Grundsatz
  hat  aber  eine  bedeutende  staatsrechtliche  Tragweite.  Indem  er
nur  die  reichsgesetzlichen  Beschränkungen  vorbehält,  setzt  er  alle
landesgesetzlichen  Beschränkungen  außer  Kraft  und  beseitigt
die  Zuständigkeit  der  Einzelstaaten,  Beschränkungen  dieser  Art  durch
Landesgesetz  einzuführen  oder  aufrecht  zu  erhalten.  Auch  hier  erleidet
  dieser  Grundsatz  aber  dieselbe  Einschränkung  wie  hinsichtlich  des
Rechts  zum  Gewerbebetrieb  (siehe  oben  S.  209),  d.  h.  er  erstreckt  sich
nur  auf  diejenigen  Vorschriften,  welche  das  gewerbliche  Arbeitsverhältnis
  speziell  betreffen,  läßt  dagegen  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  allgemeiner  Art,  die  aus  Rücksichten  der  Gesundheits-,  Sittlichkeits-,
  Feuer-,  Baupolizei  usw.  getroffen  sind,  insoweit  unberührt,  als
nicht  die  gleiche  Materie  durch  die  Gewerbeordnung  oder  ein  anderes
Reichsgesetz  ausschließend  geregelt  ist.

Die  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  betreffen  nicht  nur  das
Gebiet  der  Gewerbepolizei,  sondern  sie  regeln  auch  in  sehr  eingehender
  Weise  den  zivilrechtlichen  Inhalt  des  Arbeitsvertrages  zwischen
  den  selbständigen  Gewerbetreibenden  und  seinen  Gehilfen,
Lehrlingen  und  Arbeitern.  Die  Frage  über  das  Verhältnis  dieser  Bestimmungen
  zu  den  partikulären  Zivilrechten  ist  durch  den  Erlaß
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  fortgefallen!.  Dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  gegenüber  haben  die  Anordnungen  der  Gewerbeordnung
als  der  lex  specialis  den  unbedingten  Vorrang;  für  die  Handelsgewerbe
kommen  außer  der  Gewerbeordnung  die  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs
  über  Handlungsgehilfen  und  Handlungslehrlinge  (HGB.  8  59
bis  83)  zur  Anwendung.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  findet  jedoch  auch
auf  die  Verhältnisse  der  gewerblichen  Arbeiter  Anwendung,  insoweit
die  allgemeinen  Grundsätze  über  den  Dienstvertrag  (BGB.  $  611  ff.)  nicht
durch  spezielle  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  ausgeschlossen
sind;  ferner  hinsichtlich  der  Geschäftsfähigkeit,  der  Voraussetzungen
der  Gültigkeit  der  Rechtsgeschäfte,  der  Vormundschaft  über  Minderjährige,
  der  Haftung  für  Schadenersatz,  der  rechtlichen  Stellung  der
Ehefrauen?).

Die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  über  das  obligatorische
Verhältnis  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeiter  sind  zum  großen  Teile
zwingender  Natur;  sie  enthalten  nicht  den  normalen  Inhalt  des

1)  Dagegen  ist  das  öffentliche  Recht  der  Bundesstaaten  vom  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  im  allgemeinen  unberührt  geblieben.

2)  Vgl.  Neukamp,  Das  Verhältnis  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Reichsgewerbeordnung.
  Im  Verwaltungsarchiv  Bd.  5,  S.  209  ff.  Die  durch  Art.  36  des  Einf.-Ges.
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  angeordneten  Fassungsänderungen  der  Gewerbeordnung,
  um  die  Bestimmungen  derselben  mit  den  familienrechtlichen  Vorschriften

des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  Einklang  zu  bringen,  sind  in  der  Redaktion  der
Gewerbeordnung  vom  26.  Juli  1900  berücksichtigt  worden.