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Gattung Bezeichnung Bedingungen,
der nach §. 105 d zugelassenen unter welchen
der
Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
19. Ultramarinfabriken.
Der Betrieb der Oefen und
der Trockeneinrichtungen. Diese
Ausnahme findet auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest
keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden
dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen) dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende
Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
20. Herstellung
gebrannter
Magnesia.
Der Betrieb der Glühöfen.
Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest
keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden
dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende
Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.