Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2


3.



23.  Herstellung

flüssiger
Kohlensäure.

Der  Betrieb  der  Kohlensäureentwickler
  und  der  Kompressionspumpen
  während  der  Zeit  vom
15.  Mai  bis  zum  15.  September.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den
abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.



24.  Herstellung
von
komprimirtem
Sauerstoff  und

Wasserstoff.



Der  Betrieb  der  Apparate
zur  Darstellung  von  Sauerstoff
sowie  der  Kompressionspumpen.
Diese  Ausnahmen  finden  auf  das
Weihnachts-,  Oster-  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.

Der  Betrieb  der  Kompressionspumpen
  in  den  Anlagen,  welche
den  bei  der  Elektrolyse  als  Nebenprodukt
  resultirenden  Wasserstoff
komprimiren.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:

entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag

36  Stunden.
Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen





hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.
Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung  zur
Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben  zu  gewährende
  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß  der  den

 

abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe  erreichen.