des ersten Jahres die Ackerbauarbeiten oder die Aus-
nugtung des Bodens nicht begonnen hat, verliert dos
Recht auf spätere Beihülfe.
§ 2. Wenn nach Ablauf zweier Jahre kein Theil
der Fläche benutzt worden ut, wird der Vertrag auf-
gelöst, und die betreffende Familie verliert das Recht
der freien Rückkehr nach Europa.
§ 3. Die Bedingungen, auf die sich dieser Arrikel
bezieht, werden in der Erklärung aufgefühtt, die die
Familienhaupter, die Grundsnicke wünichen, nach Nr. 5
des Art. 6 zu unterschreiben verpflichtet sind.
Art. 9. Nach Ablauf der zur Annahme von Ge-
suchen sefigesetzten Frist ordnen die Civilgouverneure
in der ihnen am geeignetsten scheinenden Art die
Prüfung der Gesuche an und haben hauptsächlich fest-
zustellen, ob die Gesuchsteller thatsächlich Erfahrung
in der Landwirthschaft besitzen. Die Gesuche sind
darauf der Regierung einzusenden und alles auf die
eingezogenen Erkundigungen Bezügliche beizulegen.
Art. 10. Sobald im Marineministerium alle Ge-
suche und die betreffenden Ausfklärungen beisammen
sind, wird ein Ausschuß ernannt, der außer sonstigen
zu diesem Zwecke als geeignet erwählten Beamten
aus einem Landwirthschaftebeamten und einem Arzte,
gleichfalls Stoatsbeamten, besteht.
Dieser Kommission kommt zu:
1. Die Gesuche und Angaben zu prüfen und von
den zuständigen Behörden sonstige für nöthig erachtete
Aufklärungen zu erbitten.
2. Sie nach den günstigsten Bedingungen einzu-
theilen, unter den sich die Antragsteller für den Zweck
zeigen, zu dem sie sich anbieten.
3. Nach Auswahl der in Betracht kommenden
Gesuchsteller durch das Ministerium der Marine und
Kolonien die Vertheilung der Grundstücke vorzunehmen.
4. Den betreffenden Civilgonverneuren die Ver-
träge zu senden, die von den Familienhäuptern zu
unterzeichnen sind.
5. Bei der Ankunft der Ansiedler in Lissabon
sestzustellen, ob diese in den geforderten Verhältnissen
sind und, falls ein Irrthum oder Betrug anerkannt
wird, dem Minister das geeignet scheinende amtliche
Verfahren vorzuschlagen.
6. Die Ansiedler an Bord zu begleiten, um zu
bescheinigen, daß Diejenigen, denen Grundstücke be-
willigt worden sind, nach ihrer Bestimmung abge-
schickt sind.
§ 1. Die Verträge werden von den Ansiedlern
vor der bürgerlichen Behörde und dem betreffenden
Pfarrer unterschrieben, die gleichfalls die genannten
Verträge zu unterschreiben haben.
einen erhält das Familienhaupt und die beiden an-
deren werden dem Marineministerium übersandt, das
einen davon dem Gouverneur der Provinz schickt,
wo die Ansiedelung eingerichtet wird.
§ 3. In den Verträgen müssen alle Bedingungen
dieses Gesetzes besonders aufgeführt werden und die
Verpflichtungen der Ansiedler gegen den Staat oder
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die ihnen gew öhrten Rechte und Bortheile dargestellt
werden.
§s 4. Acht Tege nach der Unterzeichnung der
Berfräge oder an dem höheren Ons bestimmten Tage
haben sich die Familien der Ansiedler im Marine-
ministerium vorzustellen.
§ 5. Wenn es sich als unabweislich ergiebt, so
wird den Ansiedlern außer der Fahrt bis Lissobon
Unterhalt und Unterkunft bis zur Einschiffung gewährt.
Art. 11. Die höhere Behörde der Provinz oder
des Bezirks, wohin die Ansiedler bestimmt sind, wird
für Unterhalt und Unterkunft sorgen, so lange sie nicht
an den Ort der Ansiedelung befördert werden können.
Art. 12. Die Grundstücke werden auf Grund der
betreffenden Vernäge übergeben und dabei von den
Ansiedlern Uebersichten in doppelter Ausfertigung
unterschrieben, die alle von ihnen empfangenen Gegen-
stände mu Angabe des ihnen beigelegten Werthes
aufzählen.
Art. 13. Wenn nach Art. 2 Nr. 6 die Ansiedlung
eine besondere Verwaltungsbehörde, einen Missionar,
Schullehrer, Arzt haben soll, so müssen alle diese
vorgängig ernannten Beamten am Orte der Ansiedlung
untergebracht sein, sobald die Familien der Ansiedler
ankommen.
Art. 14. Benigstens während des ersten Jahres
des Bestehens der Ansiedlung hat der Landwirth=
schaftebeamte der Provinz oder ein leitender Land-
wirth, sofern ein solcher in der Provinz vorhanden
oder von der Regierung besonders ernannt ist, seinen
Aufenthalt in der Ansiedlung, damit er den Ansiedlern
die nöthigen Angaben machen und Rathschläge zur
besten Ausnutzung und Bebauung der Bodenfläche
geben kann. Dieser Beamte ist verpflichtet, viertel-
jährlich der Regierung der Provinz einen Bericht
emzureichen, worin die ausgeführten Arbeiten ein-
gehend geschildert werden.
Art. 15. Die Ansiedler, die andere Ackerbaugeräthe
außer den ihnen nach Art. 7 bewilligten oder Ochsen
und andere Thiere zur Arbeit oder zu gewerblicher
Ausbeute zu besitzen wünschen, können diese beim
Gouverneur der Provinz beantragen und sind zur
Zahlung des betreffenden Betrages zu demselben
Zeitpunkt verpflichtet, der für die Erstattung der
ihnen gewährten Vorschüsse festgesetzt ist.
Einziger Paragraph. Die Regierung kann bei
jeder Ansiedlung eine Niederlage von Ackerbaugeröthen
und einen Viehstand einrichten, die sie den Ansiedlern
unter den Bedingungen dieses Artikels überläßt oder
nach einer zu diesem Zweck von der Regierung ge-
nehmigten Sondervorschrift vermiethet.
§ 2. Die Verträge werden dreifach ausgefertigt,
– G"-
Art. 16. In jedem Knotenpunkt von Ansiedlungen
und an dem geeignetsten Orte werden bis zu zehn
Wohnungen errichtet, die für Ansiedler, die ein Ge-
werbe betreiben, bestimmt sind und ihnen überlassen
werden; es müssen für jede Ansiedlung wenigstens
zwei Zimmerleute, zwei Maurer, zwei Schmiede,
zwei Schuhmacher, ein Schneider und ein Barbier
vertraglich verpflichtel werden.