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Der Genehmigung der Aussichtsbehörde sind insbesondere unterworfen:
1. die Aufnahme von Anleihen sowie die Ausgabe von weiteren Antheilen;
2. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Aenderung oder Ergänzung der Satzungen
erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt
werden soll.
Zwischen dem Reichskanzler Namens des Reichs einerseits und der Neu-Guinea-Kompagnie zu
Berlin, vertreten durch ihre Direktion, andererseits, wird folgender Vertrag geschlossen:
Artikel 1.
Das Reich nimmt die der Neu-Guinea-Kompagnie durch die Allerhöchsten Schutzbriese vom
17. Mai 1885 und 13. Dezember 1886 sowie durch spätere Kaiserliche Verordnungen übertragene Landes-
hoheit über das darin bezeichnete Schutzgebiet in der Südsce mit den darin begriffenen Rechten und Pflichten
zur eigenen Ausübung zurück.
Artikel 2.
Die Neu-Guinea-Kompagnie verzichtet zu Gunsten des Reichs für den ganzen Bereich des in
Art. 1 bezeichneten Schuszgebietes auf dic ihr durch die Schupbriefe verliehenen und auf Grund derselben
ihr zustehenden besonderen Vermögensrechte, nämlich: —
a) Das Recht, ausschließlich herrenloses Land in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen sowie
ausschließlich mit den Emgeborenen Verträge über Land= und Grundberechtigungen abzuschließen.
b) Das Recht, folgende Gewerbebetriebe:
den Betrieb der Fischerei auf Perlmuttermuscheln und Perlen sowie auf Trepang, die Gewinnung
von Guano oder anderweitigen Düngemitteln, die Ausbeutung des Bodens auf Erze, Edelsteine
und brennbare Mineralien, die Ausbentung von nicht im Besitze der Eingeborenen oder sonst
im Privateigenthum befindlichen Kokospalmenbeständen auf Kopra, den Betrieb der Küsten-
sischerei und das Schlagen von Holz für gewerbliche und Handelszwecke auf allen, nicht im
Privatbesitze befindlichen Landstrecken
von ihrer Genehmigung abhängig zu machen und dieselbe an Bedingungen, insbesondere an die
Zahlung von Abgaben, zu knüpfen.
Artikel 3.
Die Neu-Guinea-Kompagnie überläßt dem Reiche unentgeltlich die in dem anliegenden Verzeichniß
aufgeführten, den Zwecken der Landesverwaltung dienenden Gebäude, Inventarienstücke, Hafen= und Schiff-
fahrtsanlagen, Boote und Mobilien in dem Zustand, in welchem sie bei der Uebergabe sich befinden. Mit
den Gebäuden werden die Grundstücke, auf denen sie errichtet sind, sowie die Grundstücke, welche als Gärten
oder zu sonstigem häuslichen Gebrauche damit verbunden sind, übereignet. Ebenso gehen die von der
Neu-Guinea-Kompagnie zu öffentlichen Wegen und anderen öffentlichen Anlagen verwendeten Grundstücke
auj das Reich über.
Artikel 4.
Die Neu-Guinea-Kompagnie wird die in ihrem Dienste stehenden Beamten im Schutszgebiete ver-
eilichten, Amtsverrichtungen im Bereiche der Landesverwaltung als Polizeibeamte, Hafenbeamte, Gerichts-
schreiber, Steuer= oder Zollerheber, Postbeamte 2c. an Orten, wo dafür geeignete Kaiserliche Beamte nicht
stationirt sind, ohne Entschädigung für die persönliche Mühewaltung zu übernehmen, soweit dies mit den
ihnen im Dienste der Kompagnie obliegenden Geschäften irgend verträglich ist.
Der Uebertragung solcher Amtsobliegenheiten wird ein Einvernehmen mit dem obersten Vertreter
der Kompagnie im Schutzgebiete, der Abberufung seitens der Letzteren eine möglichst frühe Ankündigung
vorangehen.
Auch wird die Neu-Guinea-Kompagnie die Benutzung der ihr gehörigen Dampfschiffe, welche der
Schiffsverbindung innerhalb des Schutzgebietes dienen, zu Zwecken der Landesverwaltung einräumen, sei es
im Wege der Charter auf bestimmte Zeit, sei es gegen Entrichtung der Personen= und Güterfrachtpreise
auf den regelmäßigen Fahrten des Schiffes, beides zu angemessenen Sätzen, und sie wird dabei dem Be-
dürfnisse der Landesverwaltung nach Möglichkeit sich anbequemen.
Die gegenseitige Benutzung vorhandener Krankenhäuser durch die Beamten und Arbeiter sowie die
gegenseitige Gewährung ärztlicher Hülfe wird nach Möglichkeit von beiden Theilen erleichtert, und die Be-
dingungen dafür werden durch besonderes Abkommen geregelt werden.
Artikel 5.
Die Neu-Guinea-Kompagnie hat bisher auf Grund der Verordnung vom 1. August 1894
50000 Neu-Guinea-Mark in Goldmünzen, 200 035 Neu-Guinea-Mark in Silbermünzen und 20 000
Neu-Guinea-Mark in Bronze= oder Kupfermünzen geprägt. Sie verzichtet auf das Recht, weitere Prägungen
vornehmen zu lassen. Das Reich behält sich vor, die geprägten Neu-Guinca= Münzen unter Festsetzung einer