— 280 —
bestimmten Einlösefrist außer Kurs zu setzen. Für diesen Fall ist die Neu-Guinea-Kompagnie verpflichte.
die Stücke gegen den gleichen Betrag an Reichsmünzen einzulösen. Sofern das Reich die Vermittelung
des Umtausches der Neu-Guinea-Münzen gegen Reichsmünzen nicht selbst übernimmt, erstattet es der Ner-
Guinca-Kompagnie die der Letzteren durch den Transport der eingezogenen Stücke nach Berlin und d#
Hinaussendung des entsprechenden Betrages in Reichsmünzen erwachsenden Kosten.
Läuft die Einlösungsfrist vor dem 1. April 1905 ab, so wird die Hälfte des innerhalb derselbe-
eingehenden Betrages auf Rechnung des Reiches eingezogen.
Die der Neu-Guinea-Kompagnie nach § 4 ihrer Verordnung, betreffend die Ausprägung vor
Neu--Guinea-Münzen, vom 1. August 1894 obliegende Pflicht zur Ausstellung von Checks gegen Einlieferung
von Neu-Guinea-Münzen bleibt bis zum Ablaufe der Einlösungsfrist bestehen.
Artikel 6.
Das Reich gewährt der Neu-Guinea-Kompagnie ein Kapital von 4 000 000 Mark mit der Be-
rechtigung, dasselbe in zehn Jahresraten von je 400 000 Mark, welche am 1. April jeden Jahres, zuerft
am 1. April 1899, fällig werden, ohne Verzinsung der Restbeträge zu zahlen.
Die Neu-Guinea-Kompagnie ist verpflichtet, jede Kapitalsrate binnen vier Jahren auf wirth
schaftliche Unternehmungen im Interesse des Schutzgebictes zu verwenden und dem Reichskanzler bezw. dem
von demselben bestellten Kommissar durch Vorlegung der Jahresrechnung den in jedem Geschäftsjahre ver
wendeten Betrag nachzuweisen.
Innerhalb der vorbezeichneten Zeit werden, um den auf einheimische Arbeitskräfte angewiesenen
Betrieb solcher wirthschaftlichen Unternehmungen im Schutzgebiete zu sichern, Maßregeln getroffen werden,
um der Neu-Guinea-Kompagnie die Anwerbung von Eingeborenen in Kaiser Wilhelmsland unter Aussicht
der Regierung zu erleichtern.
Artikel 7.
Die Neu-Guinea-Kompagnie ist außerdem berechtigt, binnen drei Jahren vom 1. April 1899 ab
in Kaiser Wilhelmsland sowie den dazu gehörigen Inseln Land in einer Gesammtfläche von 50 000 hn
nach ihrer Wahl, unter dem Vorbehalte wohlerworbener Rechte Dritter, ohne Entgelt an das Reich in
Besitz zu nehmen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Auswahl von Küsten= und Flußuferland auf den beiden
vorgenannten Hauptinseln auf eine Küsten= bezw. Flußuferausdehnung von insgesamt 100 km beschränkt
wird. Die Breite der auszuwählenden Uferstrecken darf vorbehaltlich etwaiger nothwendiger Beschränkung
infolge der natürlichen Bodengestaltung nicht unter 1 km betragen. Das so erworbene Land bleibt den
Bestimmungen eines zu erlassenden Enteignungsgesetzes über Abtretung von Land zu öffentlichen Zwecken
unterworfen. Die Neu-Guinea-Kompagnie ist verbunden, von der jedesmal getroffenen Auswahl dem Ber-
treter des Reichs im Schutzgebiete Anzeige zu erstatten und binnen Jahresfrist nachzuweisen, daß sie den
bestehenden Bestimmungen entsprechend das gewählte Land entweder als herrenlos okkupirt oder von Ein-
geborenen erworben habe.
Die Neu-Guinea-Kompagnie hat ferner auf ihre Kosten eine Expedition ausgerüstet, welche dic
Erforschung des Ramuflusses und die Ausschließung des Bismarckgebirges sowie die Anlegung dazu dienender
Stationen zum Zwecke hat. Mit Rücksicht hierauf werden Maßregeln getroffen werden, damit der Kon-
pagnie das ausschließliche Recht auf Ausbeutung von Edelmetallen und brennbaren Mineralien innerhalb
des Flußgebiets des Ramu, jedoch nur südlich vom 5. Breitengrad und bis zur Wasserscheide des Fluß-
gebiets gesichert wird. Die Kompagnie hat an das Reich eine Abgabe von 10 pCt. des von dieser Aus-
beutung nach Deckung aller Ausgaben fließenden Einkommens zu entrichten. Auch soll es dem Reiche
freistehen, statt des Bezugs dieser Abgabe an den bergbaulichen Unternehmungen der Kompagnie in dem
bezeichneten Gebiete sich vom Beginn eines neuen Geschäftsjahres derart zu betheiligen, daß Kosten und
Erträge je zur Hälfte getheilt werden.
Artikel 8.
Dieses Abkommen tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Bundesraths und des Reichstags mir
dem 1. April 1899 in Krast.
Uebernimmt auf Grund gegenseitiger Verständigung das Reich Beamte aus dem Dienste der
Kompagnie, so verbleiben die Kosten der Ausreise zu Lasten der Neu-Guinea-Kompagnse, während die
Kosten der späteren Rückreise vom Reiche getragen werden.
Steuern und andere Abgaben, welche für einen bestimmten Zeitraum im Voraus eingehoben worder
sind, werden nach Verhältniß der Zeit repartirt.
Etwa kreditirte Zölle oder andere Gefälle, welche vor dem 1. April 1899 fällig waren, sowie
erblose Nachlässe, wegen deren ein Verfahren bereits eingeleitet ist, verbleiben der Neu-Guinea-Kompagnie
Für Gebühren, welche nach Maßgabe der Grundbuchordnung zu zahlen sind, entscheidet der Zeit
punkt der vollzogenen Eigenthumseintragung oder der Vollziehung des sonstigen gerichtlichen Aktes, nich
der Tag der Zustellung der Rechnung. Wenn in Grundbuchsachen, die vor dem 1. April 1899 eingeleite
wurden, von der Neu-Guinea-Kompagnie Auslagen gemacht wurden, welche von dem Antragsteller S#