Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

  
Deutsches Kolonialblaft. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Oeranegegeben in der Holonial-Ibiheilung den Juswärüzen Ints. 
.. Jahrgang. gerlin 1. Mai 1900. Uummer 9. 
Diese Zeitf erscheint in der NRegel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
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von Forschungereisenden und Gelehrten aus den deutschen tage herausgegeben von Dr. 
v7. Danekeln an. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 2.—. direkt unter Streifband durch die Berlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutshlenh einschl, der deuischen Schutzgebiete und 
Oesterreich- Ungarn, Mk. 3,78 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von 
Erust Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 668—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1900 unter Nr. 2197.) 
  
  
  
  
Inhalt: Amtlicher Theil: Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den 
Erlaß polizeili und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Samoa S. 311. — Gouvernements- 
Verordnungen für Samoa S. 312. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. 
das Halten von Hunden in Swakopmund S. 312. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung 
für Deutsch-Ostafrika im Monat Februar 1900 S. 313. — Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte im dem Schutz- 
ebiete der Marshall-Inseln während des Geschäftsjahres 1899 S. 313. — Statistik der Waaren-Ein= und Auesu 
in dem deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete im Kalenderjahre 1899 S. 314. — Personalien S. 318. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 319. — Deutsch-Ostafrika: Bericht über den Aufstand 
der Aruschaleute S. 319. — Missenschaftliche Sammlungen S. 320. — Deutsch-ostafrikanische Granaten S. 321.— 
Kamerun: Westafrikanische Pflanzungsgesellschaft Victoria S. 321. — Togo: Schiffsverkehr im Jahre 1899 S. 321. 
— Deutsch-Südwestafrika: Eisenbahnbau in Südwestafrika S. 321. — Verzeichniß der im südwestafrikanischen 
Schuggebiete thätigen Firmen und Erwerbsgesellschaften nach dem Stande am 1. Januar 1900 S. 322. — Verwen- 
dung von Eingeborenen zu bergmännischen Arbeiten S. 323. — Deutsch-Neu-Guinea: Bericht über eine Expe- 
dition im Hinterlande von Friedrich Wilhelmshafen und Stephansort S. 324. — Strafexpedition nach Neumecklenburg 
und den Admiralitäts-Inseln S. 326. — Samoa: Flaggenhissung S. 332. — Aussichten für Ansiedler auf Samoa 
S. 332. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 333. — Aus 
fremden Kolonien: Der Cuanzafluß in Loanda S. 336. — Ceylons Außenhandel und Schiffsverkehr in den 
Jahren 1898 und 1899 S. 340. — Verschiedene Mittheilungen: Landwirthschaftliche Ausstellung in Kairo 
S. 340. — Litteratur S. 340. — Schiffsbewegungen S. 342. — Verkehrs-Nachrichten S. 312. — Anzeigen. 
  
  
Amtlicher Theil. 
Gelsetze; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß 
polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Samoa. 
Auf Grund der §8§ 5 und 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- 
gebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75) bestimme ich hierdurch, was folgt: 
. 81. 
Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigte Beamte hat die Geschäfte zu 
versehen, welche den deutschen Konsuln nach § 12 des Gesetzes vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) 
und nach § 35 des Gesetzes vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 137) zustehen. Dasselbe gilt 
von den Befugnissen, welche den deutschen Konsulaten als Seemannsämtern nach der Seemannsordnung 
vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 409) und nach sonstigen Reichsgesetzen obliegen. 
Die für die Konsuln geltenden Ausführungsbestimmungen zu den im vorhergehenden Absatz ge- 
nannten Gesetzesvorschriften finden entsprechende Anwendung. 
In den bezeichneten Angelegenheiten werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des Gesetzes über die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs vom 
1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) erhoben. 
  
  
–2. 
Der Gouverneur ist befugt, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu 
erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und 
Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. 
Berlin, den 17. Februar 1900. 
Der Reichskanzler. 
(gez.) Fürst zu Hohenlohe.
	        
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