§. 36. Die Staatsdiener. 117
den sittlichen und gesellschaftlichen Führung. ³ Er ist
einer eigenen Disciplinargewalt unterworfen. ⁴ Dem
Monarchen ist er Treue ⁵ und den Anordnungen seiner
³ Dahin gehört, dass er kein Gewerbe treiben, nach manchen
Rechten zur Eingehung einer Ehe die Genehmigung seiner Vorgesetzten
haben muss u. A. m. Auf der anderen Seite ist er freilich
in der Regel auch von manchen allgemeinen Pflichten, z. B. zur
Uebernahme von Vormundschaften und Gemeindeämtern, befreit.
⁴ Die verschiedenen Disciplinarmittel, welche seine vorgesetzte
Disciplinarbehörde verfügen darf, sind: Warnung, Verweis,
Geldstrafen, Suspension, Strafversetzung, Zurücksetzung, Entlassung.
⁵ Von dieser Verpflichtung zu treuer Hingebung an die Person
des Staatsoberhaupts wusste man früher keine Ausnahme
aufzustellen. Seit der Entwickelung des konstitutionellen Lebens
in seiner neuesten Gestalt ist diess aber anders geworden. Der
Staatsdiener ist zugleich Staatsbürger und nimmt die verfassungsmässigen
Rechte eines solchen mit allen Konsequenzen in Anspruch.
Als Wähler und Abgeordneter betheiligt er sich bei einer
organisirten Partei, tritt wohl dem Monarchen und seiner Regierung
feindselig entgegen, und sowie sich formell hiergegen kein
Einwand erheben lässt, so glaubt er diess mit seiner Staatsdienerstellung
auch materiell durch die Erwägung vereinbaren zu können,
dass es etwas ganz Anderes sei, wenn er als Staatsdiener,
und wenn er als Staatsbürger handle, oder dass er nur gegen das
gerade am Ruder befindliche Ministerium, nicht aber gegen den
Monarchen wirke (mit dieser Theorie beruhigt sich v. Rönne,
Preuss. Staatsrecht, §. 295. Note 2... Dass eine solche abstrakte
Scheidung verschiedener Rollen zu einem Punkte führen kann,
auf dem sie mit der vollen Hingabe der Persönlichkeit, wie sie der
Staatsdienst verlangt, nicht wohl vereinbar ist, bedarf für Diejenigen,
welche zum Wesen der Kompatibilität etwas mehr als die
blosse Straflosigkeit eines Verhaltens verlangen, keines Beweises.
Es ist viel Wahrheit in der Ansicht, dass ein Staatsdiener, wenn
er kraft willkürlichen Entschlusses den Beruf eines Abgeordneten
ergreifen und als solcher der Regierung in feindseliger
Parteistellung gegenüber treten will, diess in loyaler Weise nur
nach dem Austritte aus seinem Dienstverhältnisse thun könne; er
könne einer Regierung, als deren offener Gegner er sich darstellt,
nicht zumuthen, dass sie ihn gleichzeitig als Vertrauensperson