Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

§. 36.  Die  Staatsdiener.  117

den  sittlichen  und  gesellschaftlichen  Führung. ³  Er  ist
einer  eigenen  Disciplinargewalt  unterworfen. ⁴  Dem
Monarchen  ist  er  Treue ⁵  und  den  Anordnungen  seiner

³  Dahin  gehört,  dass  er  kein  Gewerbe  treiben,  nach  manchen
Rechten  zur  Eingehung  einer  Ehe  die  Genehmigung  seiner  Vorgesetzten
  haben  muss  u.  A.  m.  Auf  der  anderen  Seite  ist  er  freilich
in  der  Regel  auch  von  manchen  allgemeinen  Pflichten,  z.  B.  zur
Uebernahme  von  Vormundschaften  und  Gemeindeämtern,  befreit.

⁴  Die  verschiedenen  Disciplinarmittel,  welche  seine  vorgesetzte
  Disciplinarbehörde  verfügen  darf,  sind:  Warnung,  Verweis,
Geldstrafen,  Suspension,  Strafversetzung,  Zurücksetzung,  Entlassung.


⁵  Von  dieser  Verpflichtung  zu  treuer  Hingebung  an  die  Person
  des  Staatsoberhaupts  wusste  man  früher  keine  Ausnahme
aufzustellen.  Seit  der  Entwickelung  des  konstitutionellen  Lebens
in  seiner  neuesten  Gestalt  ist  diess  aber  anders  geworden.  Der
Staatsdiener  ist  zugleich  Staatsbürger  und  nimmt  die  verfassungsmässigen
  Rechte  eines  solchen  mit  allen  Konsequenzen  in  Anspruch.
  Als  Wähler  und  Abgeordneter  betheiligt  er  sich  bei  einer
organisirten  Partei,  tritt  wohl  dem  Monarchen  und  seiner  Regierung
  feindselig  entgegen,  und  sowie  sich  formell  hiergegen  kein
Einwand  erheben  lässt,  so  glaubt  er  diess  mit  seiner  Staatsdienerstellung
  auch  materiell  durch  die  Erwägung  vereinbaren  zu  können,
  dass  es  etwas  ganz  Anderes  sei,  wenn  er  als  Staatsdiener,
und  wenn  er  als  Staatsbürger  handle,  oder  dass  er  nur  gegen  das
gerade  am  Ruder  befindliche  Ministerium,  nicht  aber  gegen  den
Monarchen  wirke  (mit  dieser  Theorie  beruhigt  sich  v.  Rönne,
Preuss.  Staatsrecht,  §.  295.  Note  2...  Dass  eine  solche  abstrakte
Scheidung  verschiedener  Rollen  zu  einem  Punkte  führen  kann,
auf  dem  sie  mit  der  vollen  Hingabe  der  Persönlichkeit,  wie  sie  der
Staatsdienst  verlangt,  nicht  wohl  vereinbar  ist,  bedarf  für  Diejenigen,
  welche  zum  Wesen  der  Kompatibilität  etwas  mehr  als  die
blosse  Straflosigkeit  eines  Verhaltens  verlangen,  keines  Beweises.
Es  ist  viel  Wahrheit  in  der  Ansicht,  dass  ein  Staatsdiener,  wenn
er  kraft  willkürlichen  Entschlusses  den  Beruf  eines  Abgeordneten
  ergreifen  und  als  solcher  der  Regierung  in  feindseliger
Parteistellung  gegenüber  treten  will,  diess  in  loyaler  Weise  nur
nach  dem  Austritte  aus  seinem  Dienstverhältnisse  thun  könne;  er
könne  einer  Regierung,  als  deren  offener  Gegner  er  sich  darstellt,
nicht  zumuthen,  dass  sie  ihn  gleichzeitig  als  Vertrauensperson