Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Gesetz über die Konfulargerichtsbarkeit. Wom 7. April 190.5) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im 
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Umfsang der Konsulargerichtsbarkeit. 
l 1. 
Die Konsulargerichtsbarkeit wird in den Ländern ausgeübt, in denen ihre Ausübung durch Herkomm##n 
oder durch Staatsverträge gestattet ist. 
Sie kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths für bestimmte Geb'#e 
und in Ansehung bestimmter Rechtsverhältnisse außer Uebung gesetzt werden. 
82. 
Der Konsulargerichtsbarkeit sind unterworfen: 
1. Deutsche, soweit sie nicht in dem Lande, in dem die Konsulargerichtsbarkeit ausgeübt wird. 
nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht der Exterritorialität genießen; 
2. Ausländer, soweit sie für ihre Rechtsverhältnisse durch Anordnung des Reichstanzlers oder auf 
Grund einer solchen dem deutschen Schutze unterstellt sind (Schutzgenossen). 
Den Deutschen (Abs. 1 Nr. 1) werden gleichgeachtet Handelsgesellschaften, eingetragene Genossen- 
schaften und juristische Personen, wenn sie im Reichsgebiet oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren S# 
haben, juristische Personen auch dann, wenn ihnen durch den Bundesrath oder nach den bisherigen Vor- 
schriften durch cinen Bundesstaat die Rechtsfähigkeit verliehen worden ist. Das Gleiche gilt von offenen 
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die in einem Konsulargerichtsbezirk ihren Sitz haben, 
wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämmtlich Deutsche sind. Andere als die bezeichneten Handels 
gesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen werden den Ausländern (Abs. 1 Nr. 2 
gleichgeachtet. 
Durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf Grund einer solchen kann bestimmt werden, daß 
die im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischer 
Personen, wenn Ausländer daran betheiligt sind, der Konsulargerichtsbarteit nicht unterstehen. 
83. 
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch diescs Gesetz nicht berührt. 
Zweiter Abschnitt. 
Gerichtsverfassung. 
84. 
Die Konsulargerichtsbezirke werden von dem Reichskanzler nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesraths für Handel und Verkehr bestimmt. 
. 85. 
Die Lonsulargerichtsbarkeit wird durch den Konsul (§ 2 des Gesetzes, betreffend die Organisation 
der Bundeskonsulate, vom 8. November 1867), durch das Konsulargericht und durch das Reichsgerich: 
ausgeübt. 
86. 
Der Konsul ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit befugt, wenn er dazu von dem Reichskanzler 
ermächtigt wird. 
Der Reichskanzler kann neben dem Konsul sowie an dessen Stelle einem anderen Beamten die dem 
Konsul bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit obliegenden Verrichtungen übertragen. 
— 87. 
Der Konsul ist zuständig: 
1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozeßordnungen und die Konkursordnunn 
den Amtsgerichten zugewiesenen Sachen; 
2. für die durch Reichsgesetze oder in Preußen geltende allgemeine Landesgesetze den Amts- 
gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
88. 
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzendem und zwei Beisitzern. 
In Strassachen sind in der Hauptverhandlung vier Beisitzer zuzuziehen, wenn der Beschluß über 
die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Gegenstande hat, das weder zur 
7 Reicho (Gesetzblatt 1900. S. 213 ff.
	        
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