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8 76.
Soweit die Gebühren der Rechtsanwälte durch Ortsgebrauch geregelt find, kommt dieser zunächst
zur Anwendung.
Neunter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
877.
Die im 8 2 bezeichneten Personen können nach den in Gemäßheit dieses Gesetzes in den Konsular-
gerichtsbezirken Anwendung findenden strafrechtlichen Vorschriften wegen eines Verbrechens oder Vergchens
auch dann verfolgt werden, wenn sie die Handlung in einem Gebiete begangen haben, das keiner Staats-
gewalt unterworfen ist.
Im Uebrigen können durch Kaiserliche Verordnung die in Gemäßheit dieses Gesetzes in den Kon-
sulargerichtsbezirken geltenden Vorschriften in Gebieten der im Abs. 1 bezeichneten Art ganz oder theilweisc
für anwendbar erklärt werden. Soweit hiernach die Vorschriften über die Ausübung der Gerichtsbarkeit
Geltung erlangen, ist der Reichskanzler befugt, an Stelle des Konsuls einen anderen Beamten zur Wahr-
nehmung der Gerichtsbarkeit zu ermächtigen; auch können als Gerichtsbeisitzer Personen zugezogen werden,
die nicht Eingesessene oder Einwohner des Gerichtsbezirkes sind.
8 78.
Dieses Gesetz tritt an einem durch Kaiserliche Verordnung festzusetzenden Tage in Kraft.
879.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes über die Konsular
gerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an
deren Stelle.
8 80.
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. April 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämuttliche
Dienststellen in Dar-es-Saläm, die Bezirks= und Bezirks-Nebenämter der Küste
und sämmtliche Zollämter der Küste.
Nachdem das deutsche Konsulat zu Alexgandrien unter dem 12. Februar 1900 amtlich hierhin mit-
getheilt hat, daß seit dem Monat November 1899 in Alexandrien ein Pestfall nicht mehr vorgekommen
und zur Zeit überhaupt ganz Aegypten als pestfrei anzusehen ist, wird der Runderlaß vom 8. Juni 1899,
betreffend das Einfuhrverbot bestimmter Arten von Waaren aus Aegypten, aufgehoben.
Dar-es-Saläm, den 10. März 1900.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) v. Liebert.
Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche
Dienststellen in Dar-es-Salm, an die Bezirksämter und Bezirksnebenämter der
Küste und an sämmtliche Zollämter der Küste.
Um den Dhauverkehr so wenig wie möglich zu beschränken, will ich den Runderlaß vom 6. Juni
1899 dahin ergänzen, daß auch die aus pestverseuchten Ländern kommenden Dhaus zum Verkehr mit den
diesseitigen Häfen zugelassen werden dürfen, auch wenn sie vorher Tanga nicht angelaufen haben und auch
wenn der angelaufene Hafenplatz mit einem Arzt für die Vornahme der sanitätspolizeilichen Revision nicht
besetzt sein sollte. Es wird jedoch die Bedingung gestellt, daß die genannten Fahrzeuge durch eine Be-
scheinigung des deutschen Konsulats in Sansibar sich darüber ausweisen, daß sie vorher in Sansibar durch die
englischen Behörden sanitätspolizeilich untersucht sind und dortselbst freie Praku#k erhalten haben, ferner die
weitere Bedingung, daß sie durch diese Konsulatsbescheinigung weiter nachweisen, daß sie vor der Weiter-
fahrt nach der deutschostafrikanischen Küste in Sansibar wenigstens zehn Tage lang gelegen haben. Hier-
durch soll die sanitätspolizeiliche Untersuchung der hiesigen Behörden allerdings nicht für unnöthig erklär: