Bayr. Oberstes Lanbesgericht in München. 305
der ehelichen Abstammung in sich schließende Rechtsverhältniß zwischen
Eltern und ehelichen Kindern sich nach dem jeweilig geltenden Rechte
bemißt. Ein Ausfluß dieses Rechtsverhältnisses ist auch die gegenseitige
Unterhaltspflicht der Eltern und ihrer ehelichen Kinder. In den Art. 56
bis 152 EG., in denen die von dem neuen Rechte unberührt bleibenden
landesgesetzlichen Vorschriften erschöpfeud angeführt sind, finden sich die
hier einschlägigen Vorschriften nicht, sondern es ist in dem Art. 203 eine
Uebergangsbestimmung getroffen.
Der Erstrichter hat die Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers und die
Unterhaltsfähigkeit des Beklagten festgestellt, und das Berufungsgericht hat
diese Feststellung nicht beanstandet; demnach haben gemäß dem Art. 203
EG. auf die Unterhaltsberechtigung des Klägers und die Unterhaltspflicht
des Beklagten für die Zeit vom 1. Jannar 1900 an die §8 1610 bis
1612 BGB. Anwendung zu finden.
Nach dem § 1611 Abs. 2 unterliegt der Beschränkung auf den nothdürftigen
Unterhalt der Unterhaltsanspruch der Abkömmlinge, wenn sie
sich einer Verfehlung schuldig machen, die den Unterhaltspflichtigen berechtigt,
ihnen den Pflichttheil zu entziehen. Es wäre hienach Sache des Berufungsgerichts
gewesen, zu prüfen, ob nach den Bestimmungen des BGB. Gründe
vorhanden seien, welche die Beschränkung des Klägers auf den nothdürftigen
Unterhalt rechtfertigen und ob insbesondere hiezu eine schwere Beleidigung
gehört, sodann im Falle der Bejahung dieser Frage zu ermessen, welcher
Unterhalt vom 1. Jannar 1900 an als nothdürftiger Unterhalt anzusehen
sei, im Falle der Verneinung der Frage aber zu würdigen, ob das Verlangte
dem standesmäßigen Unterhalte im Sinne des § 1610 entspreche
oder nicht. Alles dieses hat das Berufungsgericht unterlassen, und es hat
dadurch, daß es auf die Unterhaltsberechtigung des Klägers und die
.Unterhaltspflicht des Beklagten auch für die Zeit vom 1. Jannar 1900 an
die Vorschriften des Bayr. LR. anwendete, die erwähnten reichsgesetzlichen
Bestimmungen verletzt. Wie in der Revisionsbegründung zutreffend angeführt
ist, hätte das Bernfungsgericht bei der Vornahme der ihm obgelegenen
Prüfung zu der Abweisung der Klage überhaupt nicht kommen
können, da jedenfalls ein Theil der vom Kläger verlangten Reichnisse vom
1. Jannar 1900 an zu seinem nothdürftigen Unterhalte gehört.
Der Beklagte meint zwar, das Berufungsgericht könne die Bestimmungen
des BGB. nicht verletzt haben, weil es dieses am 8. November 1899,
dem Tage der Urtheilsverkündung nicht habe anwenden dürfen, und beruft
sich weiter darauf, daß das Revisionsgericht nur zu prüfen habe, ob das
Berufungsgericht nach den für dieses geltenden Rechtsnormen eine Rechtsverletzung
begangen habe. Der Beklagte übersieht jedoch hiebei, daß es sich
nach dem Gegenstande der Klage um einen Ausspruch über zukünftige, von