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a) Nichtzahlung der Löhnung;
b) gewaltfame Zurückhaltung der Dienenden,
wenn diese ihre pflichtmäßige Dienstzeit be-
endet haben;
e) schlechte Behandlung der Dienenden, wo-
durch keine Arbeitsunfähigkeit erzeugt
worden ist;
d) Uebertretungen der Vorschriften des Art. 43.
2. Seitens der Dienenden:
a) Entweichen; . .
b) hartnäckiger Ungehorsam oder Auflehnung,
ohne persönliche Angriffe oder Beschädigung
fremden Eigenthums;
P) Arbeitsverweigerung;
4) Laster oder schlechte eingewurzelte Gewohn-
heiten, die Arbeitsunfähigkeit herbeiführen
oder Fremden Nachtheil zufügen.
§ 1. Die oben erwähnten Vergehen der Dienst-
herren werden mit 5 bis 200 Milreis bestraft außer
der schuldigen Entschädigung an die Dienenden, die
geklagt haben, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen
des einzigen Paragraphen des Art. 43; die der
Dienenden mit Besserungsarbeit bis zu 300 Tagen.
s 2. Wenn die Uebertretungen oder Vergehen
der Dienstherren gegen die Dienenden und umgekehrt
über die in diesem Artikel bezeichnete Zuständigkeit
der Anwälte hinausgehen, so haben diese Beamten.
das Verfahren durch die ordentlichen Gerichte zu
veranlassen.
§ 3. Gegen die in diesem Artikel gestatteten
Rechtsbeschlüsse der Anwälte kann an den Gouver-
nementsrath Berufung eingelegt werden.
§ 4. Die zwangsweise Dienenden, die entweichen,
können, nach Verbüßung der Strafe für die Ent-
weichung, gezwungen werden, zur Arbeit bei den-
selben Dienstherren zurückzukehren, ausgenommen,
wenn die Entweichung durch deren Verschulden ver-
ursacht worden ist.
Art. 46. Die Löhne der zwangsweise Dienenden
werden durch öffentliche und feste Uebersichten ge-
regelt und müssen im Mittel denen entsprechen, die
in jedem Orte den Dienenden unter ähnlichen Ver-
hältnissen gezahlt werden.
Art. 47. Die Privatpersonen, die zwangsweise
Dienende beantragen, zahlen für Jeden an die lie-
fernde Behörde eine mäßige Summe im Ver-
hältniß zu der beantragten Zeit, was durch örtliche
Vorschriften geregelt wird.
Art. 48. Die Strafe der Besserungsarbeit, die
der Art. 2 des Dekreis mit Gesetzeskraft vom
20. September 1894 für die Eingeborenen von
Timor, S. Thomé und Principe und den Rüsten
Ost= und Westafrikas aufstellt, kann in allen über-
seeischen Provinzen, wo die vorliegende Vorschrift
gilt, auf die Eingeborenen angewendet werden, die
nach den Art. 1 und 3 der Arbeit unterworfen sind.
Art. 49. Die Strafe der Besserungsarbeit wird
stets für eine bestimmte Anzahl von wirklichen Ar-
beitstagen auferlegt und gilt nicht als verbüßt, so
lange der Verurtheilte, aus welchem Grunde es auch
sei, alle diese Tage nicht thatsächlich gearbeitet hat.
Art. 50. Die Strafe der Besserungsarbeit kann
von den gewöhnlichen Gerichten, den Gemeinde-
gerichten, den Anwälten für Dienende und Ansiedler,
sowie von deren Beaustragten auferlegt werden.
Art. 51. Die Gemeinderichter sind zuständig,
15 bis 90 Tage Besserungsarbeit den Eingeborenen
aufzuerlegen, die sich der im Art. 3 des genannten
Dekrets vom 20. September 1894 erwähnten Ver-
gehen und Uebertretungen schuldig machen.
Art. 52. Die Uebertretungen der Vorschriften
für die Arbeit der Eingeborenen, über die nach dem
Dekret vom 20. September 1894 die Strafe der
Besserungsarbeit von 15 bis zu 90 Tagen verhängt
werden kann, werden stets von den Anwälten für
Dienende und Ansiedler und ihren Beauftragten in
den überseeischen Provinzen, wo die vorliegende Vor-
schrift gilt, abgeurtheilt.
Art. 53. Die Strafe der Besserungsarbeit, die
nach Art. 33 gegen die Eingeborenen, die der Auf-
forderung nicht Folge leisten und sich dem Zwang
der Verwaltungsbehörde widersetzen, angewandt
werden kann, beträgt 15 bis 300 Tage und wird
von den Anwälten für Eingeborene und Ansiedler
oder deren Beauftragte verhängt, wogegen Berufung
an den Gouvernementsrath zulässig ist.
Art. 54. Wen die Eingeborenen, die sich Ueber-
tretungen und Vergehen, wie sie in den Nrn. 2 bis 7
des Art. 3 des Dekreis vom 20. September 1894
vorgesehen sind, zu Schulden kommen lassen, an
Orten wohnen oder dort getroffen werden, die mehr
als 20 km vom Sitze des Kreisgerichts oder nächst-
gelegenen Gemeindegerichts entfernt sind, können
auch die Beauftragten der Anwälte für Eingeborene
und Ansiedler, die in diesen Oertlichkeiten zur Recht-
sprechung zuständig sind, 15 bis 90 Tage Besse-
rungsarbeit auferlegen, indem sie von dieser Strafe
sofort der Anwaltschaft, von der sie abhängen, Mel-
dung machen; gegen das Urtheil ist Berufung an
den Gouvernementsrath zulässig.
Art. 55. Die Beauftragten der Anwälte für
Dienende und Ansiedler sind zuständig, die vertrags-
mäßig oder zwangsweise Dienenden, die sich die in
der Nr. 2 des Art. 20 und in der Nr. 2 des
Art. 45, sowie im Art. 33 erwähnten Vergehen
und Uebertretungen zu Schulden kommen lassen, mit
Besserungsarbeit zu bestrafen, wenn sie im Gebiet
ihrer Rechtsprechung wohnen oder betroffen werden.
Die Uebertetungen und die Vergehen, die von
Dienstherren und ihren Beauftragten begangen wer-
den und in den Nrn. 1 der genannten Art. 20 und
45 vorgesehen sind, werden stets durch die Anwälte
abgeurtheilt, denen ihre Beauftragten Meldung davon
erstatten, wenn sie in ihren eigenen Amtsbezirken
begangen werden.
§ 1. Die Beauftragten der Anwälte melden
und begründen alle von ihnen verhängten Besserungs-
strafen den Anwaltschaften.