— 616 —
A. Eine Hauptlinie mit zweiwöchentlichen Rundfahrten um Afrika und zwar abwechselnd
1. von Hamburg über Bremerhaven, einen niederländischen oder belgischen Hafen, Lissabon, Las
Palmas, Kapstadt, Port Elizabeth, East-London, Durban, Delagoabay, Beira, Mozambique, Sansibar, Dar-
es-Salam, Tanga, Aden, Suez, Port Said, Neapel, Lissabon, einen niederländischen oder belgischen Hafen,
Bremerhaven, zurück nach Hamburg (westliche Rundfahrt),
2. von Hamburg über Bremerhaven, einen niederländischen oder belgischen Hafen, Lissabon, Neapel,
Port Said, Suez, Aden, Tanga, Dar-es-Salam, Sansibar, Mozambique, Beira, Delagoabay, Durban,
East-London, Port Elizabeth, Kapstadt, Las Palmas, Lissabon, einen niederländischen oder belgischen Hafen,
Bremerhaven, zurück nach Hamburg (östliche Rundfahrt);
B. eine Zwischenlinie mit vierwöchentlichen Fahrten von Hamburg über einen niederländischen oder
belgischen Hafen, Neapel, Port Said, Suez, Aden, Tanga, Dar-zes-Salám, Sansibar, Kilwa, Lindi, Milin-
dani, Ibo, Mozambique nach Beira und zurück über dieselben Häsen. Die Fahrten dieser Linie sind so
zu legen, daß in Verbindung mit denen der Linie A 2 in zweiwöchentlichen Zeitabständen eine Abfahrt
von Neapel nach Deutsch-Ostafrika stattfindet.
Die Bestimmung des niederländischen und des belgischen Anlaufhafens erfolgt durch den Reichs-
kanzler. Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen und nach Bestimmung des Reichskanzlers ohne
besondere Entschädigung die ausgehenden Dampfer der Linie A 2, die einkommenden Dampfer der Linie Al
sowie sämmtliche Dampfer der Linie B einen niederländischen und einen belgischen Hafen anlaufen zu lassen.
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, die Dampfer der von ihm außervertragsmäßig betriebenen
Bombaylinie die Häfen Pangani und Bagamoyo regelmäßig alle vier Wochen, sowie auf rechtzeitiges An-
suchen des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika auch die Häfen Saadani, Kilwa und Lindi
(die beiden letzteren nur während des Nordostmonsuns) nach Bedarf nöthigenfalls alle vier Wochen, ohne
besondere Entschädigung anlaufen zu lassen.
Artikel 2.
Die Geschwindigkeit der Fahrten muß im Durchschnitte mindestens betragen:
auf der Linie A#
von Hamburg bis Kapstadt, sowie von Dar-es-Saläm bis Neapel 12 Knoten, auf den
übrigen Strecken 10½ Knoten,
auf der Linie A2
von Neapel bis Dar-es-Saläm sowie von Kapstadt bis Hamburg 12 Knoten, auf den
übrigen Strecken 10½ Knoten,
auf der Linie B 10 Knoten.
Vorübergehend kann der Reichskanzler für ältere, bereits vor dem 1. April 1900 in die ost-
afrikanische Reichs-Postdampferlinie eingestellte Schiffe eine geringere als die vorbezeichnete Geschwindigkeit
zulassen, die aber auf der Hauptlinie nicht unter 10½ Knoten herabgehen darf.
Bei Fahrten gegen den Monsun ist ein Abschlag von einem Knoten für die Stunde gestattet; für
die Durchfahrt durch den Suezkanal wird eine den Verhältnissen entsprechende Zeit eingesetzt.
Hiernach wird die Zeitdauer der Reise unter Berücksichtigung des Aufenthalts in den Häfen er-
mittelt und durch den Fahrplan festgesetzt.
Artikel 3.
Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Reichskanzlers innerhalb der Vertragsdauer
auf der Hauptlinie für neu zu erbauende Schiffe eine Erhöhung der im Artikel 2 angegebenen Fahr-
geschwindigkeit eintreten zu lassen, soweit auf einer ausländischen Konkurrenz-Postlinie eine Steigerung der
vertragsmäßigen Fahrgeschwindigkeit erfolgt. Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne besondere
Gegenleistung des Reichs zu erfolgen, soweit der Unternehmer der ausländischen Postlinie die für seine
Dampfer vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit ohne Erhöhung der vertragsmäßigen Gegenleistung steigert.
Artikel 4.
Auf Verlangen des Reichskanzlers müssen die für die Hauptlinie neu zu erbauenden Schiffe mit
solcher Maschinenkraft ausgestattet werden, daß sie im Stande sind, in voll beladenem Zustand eine Durch-
schnittsgeschwindigkeit von 13 Knoten zu entwickeln.
Artikel 5.
Die Dampfer haben die Post an den fahrplanmäßig hierzu zu bestimmenden Häfen (Posthäfen)
aufzunehmen und abzuliefern. In den europäischen Posthäfen müssen die Dampfer bei der Ausreise zu
der fahrplanmäßig festgesetzten Stunde bereit liegen, um sogleich nach Empfang der Post die Fahrt antreten
zu können. Die Abfahrt darf nicht früher erfolgen, als bis die Post an Bord ist.
Artikel 6.
Der Unternehmer hat alljährlich den Fahrplan aufzustellen und dem Reichskanzler zur Genehmigung
und endgültigen Feststellung zu unterbreiten. Der Entwurf des Fahrplans muß mindestens drei Monate