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vor dem Zeitpunkte der Einführung eingereicht, die Genehmigung zu Fahrplanänderungen mindestens zwei
Monate vor dem Zeitpunkte, zu welchem sie eintreten sollen, eingeholt werden.
Der Reichskanzler ist berechtigt, zu jeder Zeit unter den im Artikel 35, letzter Absatz, festgesetzten
Bedingungen eine Aenderung des bestehenden Fahrplans sowie das Anlaufen noch anderer als der im
Artikel 1 benannten Häfen anzuordnen. Für diejenigen Fälle, in denen es sich um eine Aenderung in
der Fahrgeschwindigkeit oder in der Anzahl der Fahrten handelt, finden die Bestimmungen der Artikel 3
und 40 Anwendung. Die angeordnete Aenderung ist dem Unternehmer mindestens drei Monate vor dem
Zeitpunkt, zu welchem sie in Kraft treten soll, schriftlich mitzutheilen.
Artikel 7.
Andere als die fahrplanmäßigen Häfen dürfen ohne besondere Genehmigung des Reichskanzlers
von den Dampfern nicht angelaufen werden. Sind letztere infolge schlechten Wetters oder eines anderen
Umstandes, welcher bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, gezwungen, dem Fahr-
plan zuwider einen Nothhafen anzulaufen, so ist die gesetzlich vorgeschriebene Verklarung, falls sie im Aus-
lande zu bewirken ist, wenn thunlich vor dem deutschen Konsul abzulegen. Kann ein genügender Ent-
schuldigungsgrund für das fahrplanwidrige Anlegen in glaubhafter Weise, insbesondere durch die abgelegte
Verklarung und durch den Inhalt des Schiffstagebuchs, nicht nachgewiesen werden, so ist für das erste
Anlegen eine Strafe von 1000 (eintausend) Mark und für das zweite Anlegen auf derselben Fahrt eine
solche von 2000 (zweitausend) Mark verwirkt; bei einer drittmaligen und jeder ferneren Zuwiderhandlung
auf ein und derselben Fahrt liegt es in der Befugniß des Reichskanzlers, eine Strafe in Höhe von 2000
bis 5000 (fünftausend) Mark festzusetzen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf dlejenigen Fälle, in welchen
fahrplanmäßige Häfen nicht angelaufen werden.
Artikel 8.
Jede Verspätung in der Abgangs- oder der Ankunftszeit an den Anfangs- und Endpunkten der
Haupt- und der Zwischenlinie wird, sofern sie nicht erwiesenermaßen durch einen Umstand, welcher bei
Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, oder durch verspätete Zuführung der Post
verursacht ist, mit einer Strafe von 30 (dreißig) Mark für die Stunde belegt. Bei einer nicht gerecht—
fertigten Verspätung von über 12 (zwölf) hintereinander folgenden Stunden erhöht sich die Strafe von
der dreizehnten Stunde ab auf das Doppelte.
Diese Strafbeträge können verdoppelt werden, wenn eine derartige Verzögerung in der Abfahrt
durch Verladung von Gütern herbeigeführt worden ist.
Der Reichskanzler ist berechtigt, Strafen bis zu gleicher Höhe auch für Verspätungen der Abfahrt
an den Zwischenhäfen festzusetzen.
Die in diesem und dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen Strafen sollen in keinem Falle die
Höhe der Vergütung übersteigen, welche auf die betreffende Fahrt bei Zugrundelegung des im Artikel 35
bestimmten Satzes für die Seemeile entfallen würde.
Zur Prüfung der planmäßigen Ausführung der Fahrten ist nach dem jedesmaligen Wiedereintreffen
eines Dampfers am Anfangspunkte der Reise ein alle erforderlichen Angaben enthaltender beglaubigter
Auszug aus dem Schiffstagebuch an den Reichskanzler einzureichen. Letzterer ist berechtigt, die bezeichnete
Prüfung auch in anderer Weise ausüben zu lassen. Sollte aus dem Umstande, daß die Dampfer nicht
zur fahrplanmäßigen Zeit abgehen, die Nothwendigkeit eintreten, die Post auf einem anderen Wege zu
befördern, so hat der Unternehmer in allen Fällen die baaren Auslagen zu ersetzen, welche durch diese
Beförderung entstehen.
Artikel 9.
Der Unternehmer hat zur Ausführung der im Artikel 1 bezeichneten Fahrten Dampfer in einer
den Anforderungen des Reichskanzlers genügenden Zahl einzustellen und zu unterhalten.
Von diesen Dampfern sind neu zu erbauen und spätestens einzustellen:
a. in die Hauptlinie b. in die Zwischenlinie
1 Dampfer am 1. April 1901, 2 Dampfer am 1. April 1901,
2 - = 1. 1902, 2 - 1. 2135908.
2 - = 1.= 1904,
Die in die Fahrt eingestellten Dampfer dürfen ohne Genehmigung des Reichskanzlers zu Fahrten
auf anderen als den im Vertrage bezeichneten Linien nicht verwendet werden.
Artikel 10.
Der Brutto-Raumgehalt der neu einzustellenden Dampfer, soweit sie zur dauernden Verwendung
auf den Linien bestimmt sind, soll wenigstens betragen:
5000 Registertons für die Hauptlinie,
2400 Registertons für die Zwischenlinie.