thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. XXIX. Band. (29)

Abnaͤhrungsverträge.  Laesio  enormis.  383

die  Anstellung  eines  eigenen  Haushaltes  als  auch
eines  Gewerbes  in  obiger  Auslegung  darzuthun.

3)  Zu  einer  eigenen  Haushaltung  mit  Gewerb
ist  übrigens  keineswegs  eine  auch  von  Dritten  abgesonderte
  Wohnung,  Heerdstätte  und  Wirthschaftsführung,
  sondern  ein  von  dem  betreffenden  Elterntheile
  abgesonderter  Haushalt  in  Verbindung  mit  selbständigem
  Gewerbe  erforderlich.

Ob  das  Kind  allein  oder  mit  anderen  Leuten
wohnt,  lebt  und  sich  die  Verpflegung  verschafft,  ob
es  den  Lebensunterhalt  durch  Dienstleistungen  oder
Verarbeitung  gelieferter  Stoffe,  durch  Erzeugung
von  Geistes=  oder  anderen  Produkten  gewinnt,  ist
im  Wesentlichen  gleichgiltig,  wenn  es  sich  nur  in
erlaubter  Weise  separirt  hat  und  ohne  Inanspruchnahme
  der  alimentationspflichtigen  Eltern  ernährt.

Die  neueren  Rechtslehrer  zählen  demnach  unter
  diejenigen  Kinder,  welche  einen  eigenen  Haushalt
  im  gesetzlichen  Sinne  anstellen,  auch  die  Handwerksgehilfen,
  Dienstboten,  Commis,  Näherinnen,
Erzieherinnen  u.  s.  w.,  selbst  wenn  sie  sich  bei  Dritten
  befinden,  insoferne  angenommen  werden  kann,
daß  gegen  die  Separirung  von  den  Eltern  kein  rechtliches
  Hinderniß  spricht,  und  die  selbständige  Ernährung
  nachhaltig  erscheint  (Geiate  a.  a.  O.
S.  78;  Bluntschli  a.  14.  O.  S.  326;  Gerber
a.  a.  O.  S.  184  Not.

OAGErk.  v.  30.  —5*  1864  RNr.  7596¾/4.
u.

3.
Lacsio  encormis  ausgeschlossen  bei  Abnährungsverträgen.

Vergl.  Seuffert'e  Archiv  Bd.  IV  Nr  213  Ziff.  7;  Bd.  vVIII
Nr.  244;  dagegen  Bd.  III  Nr.  317;  vgl.  auch  Bl.  1  RA.  Bd.  XIII
S.  407  a.  E.

Eine  Klage  auf  Reseission  eines  Abnährungs-