Abnaͤhrungsverträge. Laesio enormis. 383
die Anstellung eines eigenen Haushaltes als auch
eines Gewerbes in obiger Auslegung darzuthun.
3) Zu einer eigenen Haushaltung mit Gewerb
ist übrigens keineswegs eine auch von Dritten abgesonderte
Wohnung, Heerdstätte und Wirthschaftsführung,
sondern ein von dem betreffenden Elterntheile
abgesonderter Haushalt in Verbindung mit selbständigem
Gewerbe erforderlich.
Ob das Kind allein oder mit anderen Leuten
wohnt, lebt und sich die Verpflegung verschafft, ob
es den Lebensunterhalt durch Dienstleistungen oder
Verarbeitung gelieferter Stoffe, durch Erzeugung
von Geistes= oder anderen Produkten gewinnt, ist
im Wesentlichen gleichgiltig, wenn es sich nur in
erlaubter Weise separirt hat und ohne Inanspruchnahme
der alimentationspflichtigen Eltern ernährt.
Die neueren Rechtslehrer zählen demnach unter
diejenigen Kinder, welche einen eigenen Haushalt
im gesetzlichen Sinne anstellen, auch die Handwerksgehilfen,
Dienstboten, Commis, Näherinnen,
Erzieherinnen u. s. w., selbst wenn sie sich bei Dritten
befinden, insoferne angenommen werden kann,
daß gegen die Separirung von den Eltern kein rechtliches
Hinderniß spricht, und die selbständige Ernährung
nachhaltig erscheint (Geiate a. a. O.
S. 78; Bluntschli a. 14. O. S. 326; Gerber
a. a. O. S. 184 Not.
OAGErk. v. 30. —5* 1864 RNr. 7596¾/4.
u.
3.
Lacsio encormis ausgeschlossen bei Abnährungsverträgen.
Vergl. Seuffert'e Archiv Bd. IV Nr 213 Ziff. 7; Bd. vVIII
Nr. 244; dagegen Bd. III Nr. 317; vgl. auch Bl. 1 RA. Bd. XIII
S. 407 a. E.
Eine Klage auf Reseission eines Abnährungs-