Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

theilung hinaus muß der Zoll um 2,52 Reis erhöht 
werden. 
Einziger Paragraph. Im Bezirk vom Kongo 
und in Ambriz wird in Ausführung der Berliner 
Akte vom 26. Februar 1885, gemäß der Bestimmung 
im Zusatz zum Protokoll Nr. XXXIII der Brüsseler 
Generalakte vom 2. Juli 1890 und gemäß der 
Brüsseler Akte vom 8. Juni 1899, angesichts der in 
diesem Artikel festgesetzten Besteuerung bei der Einfuhr 
von Alkohol und Branntwein keine Sonderbehandlung 
gewährt. 
Art. 2. Die Einfuhrzölle auf Alkohol und 
Branntwein in den Bezirken Loanda, Benguella und 
Mossamedes werden auf folgende Art festgesetzt: 
Fremde Einfuhr. Hektoliter 
Reis 
Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50% 25 101 
Alkohol und Branntwein über 50%. 57 811 
Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder= 
branntwein, Liköre und sonstige destillirte 
Getränke 
Heimische Wiederausfuhr. 
Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50% 
Alkohol und Branntwein über 500 
Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder- 
branntwein, Liköre und sonstige destillirte 
Getränke 
□ — 
4 · · 
16 120 
23232 
51 580 
i*n---e 
41 456 
Heimische Ausfuhr 
Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50 
Alkohol und Branntwein über 500 
Bbereuteter Branntwein, Cognak, Wachholder= 
ranntwein, Liköre und sonstige destillirte 
Getränke 36 783 
Einziger Paragraph. Der in den Bezirken Kongo, 
Loanda einschl. Ambriz, Benguella, Mossamedes und 
Lunda, in der Provinz Angola hergestellte Alkohol 
und Branntwein wird einer Abgabe von 126 Reis 
für den Liter bis 50° unterworsen, wobei eine Er- 
höhung um 2,52 Reis für den Liter und Grad von 
50 bis 70° und um 5 Reis für den Liter und 
Grad über 707 eintritt. 
Art. 3. Die Einfuhrzölle in den Bezirken Mo- 
zambique und Zambesien, dem in der Brüsseler Akte 
in Betracht kommenden Gebiete, werden auf folgende 
Art festgesetzt: 
21 362 
45 350 
#rn“ 
Hektoliter 
Reis 
20 700 
45 000 
Fremde Einfuhr. 
1. Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50° 
2. Alkohol und Branntwein über 500 
:3. Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder- 
Liköre und sonstige destillirte 
branntwein, 
Getränke 
Heimische Wiederausfuhr. 
Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50% 
Alkohol und Branntwein über 5% 
Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder= 
branntwein, Litore und sonstige destillirte 
Geträke 
Heimische Ausfuhr. 
1. Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50% 
2. Alkohol und Branntwein über 5% 
3. Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder- 
branntwein, Litöre und sonstige destillirte 
Getränke. ......... 
37 500 
18 300 
39 000 
## 
32 500 
15 900 
33 000 
673 
  
8 1. Der in den Bezirken Mozambique und 
Zambesien der Provinz Mozambique hergestellte 
Alkohol und Branntwein werden einer Abgabe von 
126 Reis für den Liter bis zu 50° unterworfen, 
wobei eine Erhöhung um 2,52 Reis für den Liter 
und Grad über diese Eintheilung hinaus eintritt. 
§ 2. Bezüglich der Gebiete der Mozambique= 
Gesellschaft wird die Bestimmung des § 1 des Ar- 
tikels 7 der Grundurkunde vom 17. Mai 1897 in 
Erinnerung gebracht. 
Art. 4. Die im Zolltarif vom 16. April 1892 
für Alkohol und Branntwein bei der Einfuhr in 
Portugiesisch = Guinea festgesetzten Zölle werden auf 
12 600 Reis für den Hektoliter bis zu 50 erhöht 
und diese Zölle um 2,52 Reis für den Liter und 
Grad über diese Eintheilung hinaus gesteigert. 
Art. 5. Es wird hervorgehoben, daß der Zu- 
schlagszoll für den Mehrbetrag nach Liter und Grad 
immer ganz angewandt wird, wobei Zehntel über 
den unteren Grad als ein voller Grad gezählt 
werden. 
Art. 6. Es wird auf alle Fälle die von der 
portugiesischen Regierung am 1. Oktober 1892 ge- 
machte Erklärung aufrecht erhalten, wodurch das 
Sperrgebiet für geistige Getränke im ehemaligen 
Bezirk Kap Delgado, heute Gebiet der Nyassagesell- 
schast, und in einem Theil der Provinz Portugiesisch- 
Guinea abgegrenzt wird. 
Einziger Paragraph. In den Gebieten der 
Nyassagesellschaft außerhalb des oben bezeichneten 
Sperrstreifens sind die Einfuhrzölle und Herstellungs- 
abgaben für Alkohol und Branntwein den im Art. 3 
und seinem § 1 des vorliegenden Dekrets für die 
Bezirke Mozambique und Zambesien festgesetzten gleich. 
Art. 7. Die Bestimmungen der Vorbemerkungen 
zu den Zolltarifen vom 16. April 1892 und 29. De- 
zember 1892 bezüglich der der heimischen Wieder- 
ausfuhr und Ausfuhr von Alkohol und Branntwein 
gewährten Vergünstigung sowie entgegenstehende Ge- 
setze werden aufgehoben. 
Der Minister und Staatssekretär der Marine 
und Kolonien hat hiernach zu verfahren. 
Palast, den 7. Juli 1900. 
Der König. 
A. Teixeira de Sousa. 
Branntweinzölle in den portuglesisch-afrikanischen 
Rolonien. 
Infolge der Brüsseler Konvention vom 8. Juni 
1899 sind die Branntweinzölle in den portugiesisch- 
afrikanischen Besitzungen, wie folgt, neu geregelt 
worden: 
1. Kongodistrikt und Ambriz: Hektoliter 
Alkohol und Branntwein bis zu 50% des Reis 
hunderttheiligen Alkoholmessers . . 12600 
desgl. über 50°% für jeden Grad über 500 252 
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