theilung hinaus muß der Zoll um 2,52 Reis erhöht
werden.
Einziger Paragraph. Im Bezirk vom Kongo
und in Ambriz wird in Ausführung der Berliner
Akte vom 26. Februar 1885, gemäß der Bestimmung
im Zusatz zum Protokoll Nr. XXXIII der Brüsseler
Generalakte vom 2. Juli 1890 und gemäß der
Brüsseler Akte vom 8. Juni 1899, angesichts der in
diesem Artikel festgesetzten Besteuerung bei der Einfuhr
von Alkohol und Branntwein keine Sonderbehandlung
gewährt.
Art. 2. Die Einfuhrzölle auf Alkohol und
Branntwein in den Bezirken Loanda, Benguella und
Mossamedes werden auf folgende Art festgesetzt:
Fremde Einfuhr. Hektoliter
Reis
Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50% 25 101
Alkohol und Branntwein über 50%. 57 811
Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder=
branntwein, Liköre und sonstige destillirte
Getränke
Heimische Wiederausfuhr.
Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50%
Alkohol und Branntwein über 500
Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder-
branntwein, Liköre und sonstige destillirte
Getränke
□ —
4 · ·
16 120
23232
51 580
i*n---e
41 456
Heimische Ausfuhr
Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50
Alkohol und Branntwein über 500
Bbereuteter Branntwein, Cognak, Wachholder=
ranntwein, Liköre und sonstige destillirte
Getränke 36 783
Einziger Paragraph. Der in den Bezirken Kongo,
Loanda einschl. Ambriz, Benguella, Mossamedes und
Lunda, in der Provinz Angola hergestellte Alkohol
und Branntwein wird einer Abgabe von 126 Reis
für den Liter bis 50° unterworsen, wobei eine Er-
höhung um 2,52 Reis für den Liter und Grad von
50 bis 70° und um 5 Reis für den Liter und
Grad über 707 eintritt.
Art. 3. Die Einfuhrzölle in den Bezirken Mo-
zambique und Zambesien, dem in der Brüsseler Akte
in Betracht kommenden Gebiete, werden auf folgende
Art festgesetzt:
21 362
45 350
#rn“
Hektoliter
Reis
20 700
45 000
Fremde Einfuhr.
1. Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50°
2. Alkohol und Branntwein über 500
:3. Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder-
Liköre und sonstige destillirte
branntwein,
Getränke
Heimische Wiederausfuhr.
Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50%
Alkohol und Branntwein über 5%
Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder=
branntwein, Litore und sonstige destillirte
Geträke
Heimische Ausfuhr.
1. Alkohol und einfacher Branntwein bis zu 50%
2. Alkohol und Branntwein über 5%
3. Zubereiteter Branntwein, Cognak, Wachholder-
branntwein, Litöre und sonstige destillirte
Getränke. .........
37 500
18 300
39 000
##
32 500
15 900
33 000
673
8 1. Der in den Bezirken Mozambique und
Zambesien der Provinz Mozambique hergestellte
Alkohol und Branntwein werden einer Abgabe von
126 Reis für den Liter bis zu 50° unterworfen,
wobei eine Erhöhung um 2,52 Reis für den Liter
und Grad über diese Eintheilung hinaus eintritt.
§ 2. Bezüglich der Gebiete der Mozambique=
Gesellschaft wird die Bestimmung des § 1 des Ar-
tikels 7 der Grundurkunde vom 17. Mai 1897 in
Erinnerung gebracht.
Art. 4. Die im Zolltarif vom 16. April 1892
für Alkohol und Branntwein bei der Einfuhr in
Portugiesisch = Guinea festgesetzten Zölle werden auf
12 600 Reis für den Hektoliter bis zu 50 erhöht
und diese Zölle um 2,52 Reis für den Liter und
Grad über diese Eintheilung hinaus gesteigert.
Art. 5. Es wird hervorgehoben, daß der Zu-
schlagszoll für den Mehrbetrag nach Liter und Grad
immer ganz angewandt wird, wobei Zehntel über
den unteren Grad als ein voller Grad gezählt
werden.
Art. 6. Es wird auf alle Fälle die von der
portugiesischen Regierung am 1. Oktober 1892 ge-
machte Erklärung aufrecht erhalten, wodurch das
Sperrgebiet für geistige Getränke im ehemaligen
Bezirk Kap Delgado, heute Gebiet der Nyassagesell-
schast, und in einem Theil der Provinz Portugiesisch-
Guinea abgegrenzt wird.
Einziger Paragraph. In den Gebieten der
Nyassagesellschaft außerhalb des oben bezeichneten
Sperrstreifens sind die Einfuhrzölle und Herstellungs-
abgaben für Alkohol und Branntwein den im Art. 3
und seinem § 1 des vorliegenden Dekrets für die
Bezirke Mozambique und Zambesien festgesetzten gleich.
Art. 7. Die Bestimmungen der Vorbemerkungen
zu den Zolltarifen vom 16. April 1892 und 29. De-
zember 1892 bezüglich der der heimischen Wieder-
ausfuhr und Ausfuhr von Alkohol und Branntwein
gewährten Vergünstigung sowie entgegenstehende Ge-
setze werden aufgehoben.
Der Minister und Staatssekretär der Marine
und Kolonien hat hiernach zu verfahren.
Palast, den 7. Juli 1900.
Der König.
A. Teixeira de Sousa.
Branntweinzölle in den portuglesisch-afrikanischen
Rolonien.
Infolge der Brüsseler Konvention vom 8. Juni
1899 sind die Branntweinzölle in den portugiesisch-
afrikanischen Besitzungen, wie folgt, neu geregelt
worden:
1. Kongodistrikt und Ambriz: Hektoliter
Alkohol und Branntwein bis zu 50% des Reis
hunderttheiligen Alkoholmessers . . 12600
desgl. über 50°% für jeden Grad über 500 252
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