Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

20  Schadensersatzpflicht  bel  wieder  ansgehobenem  Urtheile.

gemein  ist  auch  bezüglich  dieses  Streitpunktes  wieder  anerkannt,
  und  zwar  auf  Grund  einer  positiven  Quellenentscheidung,
  daß  auch  die  schuldhafte  Verhinderung  des
Eigenthümers  an  der  Benützung  seiner  Sache  eine  Entschädigungspflicht
  begründet  und  zwar  gegenüber  einer
a#ctio  in  factum  (I.  33  D.  4,  3);  Entsch.  d.  RG.  Bd  22
S.  208;  Seuffert's  Arch.  Bd.  18  Nr.  246;  Bd.  31
Nr.  35.  Weder  I1.  27  §  21  D.  ad  1.  Aqu.  9,  2  noch  der
Schlußsatz  in  §5  16  Inst.  de  lege  Aqu.  4,  3  enthalten
eine  Ausnahme  von  der  Regel  des  Erfordernisses  eines
damnum  corpori  datum,  weil  bei  einer  nicht  rein  wörtlichen
  Gesetzesauslegung  die  in  diesen  beiden  Fällen  vorliegende
  wirthschaftliche  Vernichtung  des  Werthes
(der  in  den  Fluß  geworfenen  Geldstücke,  des  befreiten
und  entflohenen  Sklaven),  der  Vernichtung  der  Sache
selbst  rechtlich  gleichgestellt  werden  muß.
In  Ansehung  derjenigen  Vermögensbeschädi

welche  weder  durch  Sachbeschädigungen  noch  durch  Entziehungen
  der  Disposition  begründet  werden,  besteht  zwar
in  der  Doktrin  kaum  mehr  Streit  darüber,  daß  auf  diese
die  lex  Aquilia  auch  in  ihrer  Ausdehnung  nicht  anwendbar
  sei  und  daher  für  solche  Beschädigungen  nur
wegen  dolus  gehaftet  werde,  also  lediglich  die  acto  doli
gegeben  sei,  nicht  auch  die  actio  legis  Aquiliae  in  factum
(vergl.  Windscheid,  Pand.  Bd.  II  §  455,  Dernburg,
Pand.  Bd.  II  §  135);  die  Rechtsprechung  dagegen  zeigt
in  dieser  Frage  durchaus  keine  Uebereinstimmung.  Während
  das  Oberlandesgericht  Celle  die  actio  legis  Aquiliae
bei  Begünstigung  eines  Diebstahls  (Seuffert's  Arch.
31  Nr.  35)  und  das  bayer.  Oberste  Landesgericht  dieselbe
  zuläßt  gegen  denjenigen,  welcher  eine  ihm  nicht  gehörige
  Sache  veräußert  (Sammlung  v.  Entsch.  Bd.  9
S.  177  ff.).spricht  sich  das  Reichs-Oberhandelsgericht  (Bd.  10
S.  402),  das  Oberlandesgericht  Kiel  (Seuffert's
Archiv  Bd.  10  Nr.  20),  das  Obertribunal  in  Berlin
(Seuffert's  Archiv  Bd.  33  Nr.  302)  und  ganz  be-