20 Schadensersatzpflicht bel wieder ansgehobenem Urtheile.
gemein ist auch bezüglich dieses Streitpunktes wieder anerkannt,
und zwar auf Grund einer positiven Quellenentscheidung,
daß auch die schuldhafte Verhinderung des
Eigenthümers an der Benützung seiner Sache eine Entschädigungspflicht
begründet und zwar gegenüber einer
a#ctio in factum (I. 33 D. 4, 3); Entsch. d. RG. Bd 22
S. 208; Seuffert's Arch. Bd. 18 Nr. 246; Bd. 31
Nr. 35. Weder I1. 27 § 21 D. ad 1. Aqu. 9, 2 noch der
Schlußsatz in §5 16 Inst. de lege Aqu. 4, 3 enthalten
eine Ausnahme von der Regel des Erfordernisses eines
damnum corpori datum, weil bei einer nicht rein wörtlichen
Gesetzesauslegung die in diesen beiden Fällen vorliegende
wirthschaftliche Vernichtung des Werthes
(der in den Fluß geworfenen Geldstücke, des befreiten
und entflohenen Sklaven), der Vernichtung der Sache
selbst rechtlich gleichgestellt werden muß.
In Ansehung derjenigen Vermögensbeschädi
welche weder durch Sachbeschädigungen noch durch Entziehungen
der Disposition begründet werden, besteht zwar
in der Doktrin kaum mehr Streit darüber, daß auf diese
die lex Aquilia auch in ihrer Ausdehnung nicht anwendbar
sei und daher für solche Beschädigungen nur
wegen dolus gehaftet werde, also lediglich die acto doli
gegeben sei, nicht auch die actio legis Aquiliae in factum
(vergl. Windscheid, Pand. Bd. II § 455, Dernburg,
Pand. Bd. II § 135); die Rechtsprechung dagegen zeigt
in dieser Frage durchaus keine Uebereinstimmung. Während
das Oberlandesgericht Celle die actio legis Aquiliae
bei Begünstigung eines Diebstahls (Seuffert's Arch.
31 Nr. 35) und das bayer. Oberste Landesgericht dieselbe
zuläßt gegen denjenigen, welcher eine ihm nicht gehörige
Sache veräußert (Sammlung v. Entsch. Bd. 9
S. 177 ff.).spricht sich das Reichs-Oberhandelsgericht (Bd. 10
S. 402), das Oberlandesgericht Kiel (Seuffert's
Archiv Bd. 10 Nr. 20), das Obertribunal in Berlin
(Seuffert's Archiv Bd. 33 Nr. 302) und ganz be-