Rechtspflege. Einleitung. 5 36. 59
Sechstes Kapitel.
Rechtspflege.
I. Einleitung.
g36.
1. Das Gebiet der Rechtspflege (7 13, 2)), für das die
Gerichtsverfassung eigene Organe geschaffen hat (11), befaßt sich mit dem
bürgerlichen Recht (III) und dem Strafrecht (IV). Das bürgerliche Recht
(Privat= oder Zivilrecht) regelt die Rechtsverhältnisse zwischen einzelnen
Personen, das Strafrecht die Bestrafung solcher Personen, die im Gesetz
mit Strafe bedrohte Handlungen begehen. Auf beiden Gebieten scheidet
die Gesetzgebung das inhaltliche (materielle) von dem förmlichen Recht
oder Verfahren. Das erstere ist für das bürgerliche Recht im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BG#.), für das Strafrecht im Strafgesetzbuch (StG.) enthalten.
Das Verfahren heißt, soweit es streitige Angelegenheiten betrifft,
Prozeß. Für das bürgerliche Recht erging dieserhalb die Zivilprozeßordnung
(3PO.), für das Strafrecht die Strafprozeßordnung (St PO.).
Das bürgerliche Recht umfaßt neben den streitigen auch nicht streitige
Angelegenheiten. Diese werden als freiwillige Gerichtsbarkeit (FG.) bezeichnet
(§ 49). Eine Sonderstellung nimmt das Konkursrecht ein, das
streitige und nichtstreitige Gerichtsbarkeit umfaßt und damit den Ubergang
vom Zivilprozeß zur freiwilligen Gerichtsbarkeit bildet, auch in der
Konkursordnung (Konk O.) das inhaltliche und das förmliche Recht gemeinsam
behandelt (§ 48).
2. Die Entwickelung zum Rechtsstaat (§ 12) hat sich in Preußen
schon früh vollzogen. Friedrich der Große hob die Kabinettsjustiz auf und
ordnete bereits 1745 an, daß „die Gerichte ohne Ansehen der Person eine
kurze und solide Justiz ausüben sollten". Zugleich wurde eine zusammenfassende
Bearbeitung des Rechts eingeleitet, die der Unklarheit und Unsicherheit
der Rechtsbestimmungen und dem schleppenden Prozeßgange Abhilfe
schaffen sollte. So entstand gegen Ende des 18. Jahrhunderts das Allgemeine
Landrecht (LR.), das außer dem Privatrecht auch das Staats-,
Straf= und Kirchenrecht umfaßte. Dieses hat mit mehreren das Verfahren
betreffenden Gesetzen (Gerichtsordnung, Kriminalordnung) bis in die
neuere Zeit hinein die Grundlage unseres Rechtslebens gebildet. Einige
wichtigere Anderungen traten mit der Verfassung ein, indem die Privatgerichtsbarkeit
der Grundherren aufgehoben und in Strafsachen ein mündliches
und öffentliches Verfahren mit Geschworenen eingeführt wurde.