Full text : Staatsbürgerkunde.

Rechtspflege.  Einleitung.  5  36.  59

Sechstes  Kapitel.

Rechtspflege.

I.  Einleitung.
g36.

1.  Das  Gebiet  der  Rechtspflege  (7  13,  2)),  für  das  die
Gerichtsverfassung  eigene  Organe  geschaffen  hat  (11),  befaßt  sich  mit  dem
bürgerlichen  Recht  (III)  und  dem  Strafrecht  (IV).  Das  bürgerliche  Recht
(Privat=  oder  Zivilrecht)  regelt  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  einzelnen
Personen,  das  Strafrecht  die  Bestrafung  solcher  Personen,  die  im  Gesetz
mit  Strafe  bedrohte  Handlungen  begehen.  Auf  beiden  Gebieten  scheidet
die  Gesetzgebung  das  inhaltliche  (materielle)  von  dem  förmlichen  Recht
oder  Verfahren.  Das  erstere  ist  für  das  bürgerliche  Recht  im  Bürgerlichen
Gesetzbuch  (BG#.),  für  das  Strafrecht  im  Strafgesetzbuch  (StG.)  enthalten.
  Das  Verfahren  heißt,  soweit  es  streitige  Angelegenheiten  betrifft,
Prozeß.  Für  das  bürgerliche  Recht  erging  dieserhalb  die  Zivilprozeßordnung
(3PO.),  für  das  Strafrecht  die  Strafprozeßordnung  (St  PO.).

Das  bürgerliche  Recht  umfaßt  neben  den  streitigen  auch  nicht  streitige
Angelegenheiten.  Diese  werden  als  freiwillige  Gerichtsbarkeit  (FG.)  bezeichnet
  (§  49).  Eine  Sonderstellung  nimmt  das  Konkursrecht  ein,  das
streitige  und  nichtstreitige  Gerichtsbarkeit  umfaßt  und  damit  den  Ubergang
  vom  Zivilprozeß  zur  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bildet,  auch  in  der
Konkursordnung  (Konk  O.)  das  inhaltliche  und  das  förmliche  Recht  gemeinsam
  behandelt  (§  48).

2.  Die  Entwickelung  zum  Rechtsstaat  (§  12)  hat  sich  in  Preußen
schon  früh  vollzogen.  Friedrich  der  Große  hob  die  Kabinettsjustiz  auf  und
ordnete  bereits  1745  an,  daß  „die  Gerichte  ohne  Ansehen  der  Person  eine
kurze  und  solide  Justiz  ausüben  sollten".  Zugleich  wurde  eine  zusammenfassende
  Bearbeitung  des  Rechts  eingeleitet,  die  der  Unklarheit  und  Unsicherheit
  der  Rechtsbestimmungen  und  dem  schleppenden  Prozeßgange  Abhilfe
schaffen  sollte.  So  entstand  gegen  Ende  des  18.  Jahrhunderts  das  Allgemeine
  Landrecht  (LR.),  das  außer  dem  Privatrecht  auch  das  Staats-,
Straf=  und  Kirchenrecht  umfaßte.  Dieses  hat  mit  mehreren  das  Verfahren
betreffenden  Gesetzen  (Gerichtsordnung,  Kriminalordnung)  bis  in  die
neuere  Zeit  hinein  die  Grundlage  unseres  Rechtslebens  gebildet.  Einige
wichtigere  Anderungen  traten  mit  der  Verfassung  ein,  indem  die  Privatgerichtsbarkeit
  der  Grundherren  aufgehoben  und  in  Strafsachen  ein  mündliches
  und  öffentliches  Verfahren  mit  Geschworenen  eingeführt  wurde.