Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Gouvernements eingeführt worden sind, wird im Sinne dieser Verordnung dem Eigenthümer der ange- 
fundenen Gegenstände gleichgeachtet. 
89. · 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnißstrafe bis zu drel Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. (fünftausend Mark) allein oder in Verbindung miteinander bestraft. 
Die Feuerwaffen, der Schießbedarf und die Sprengstoffe, welche Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, 
unterliegen der Einziehung. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 
Alle Beschlüsse und Verordnungen des ehemaligen Munizipalraths von Apia, betreffend die Einfuhr 
von Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffen, sind hiermit aufgehoben. 
Apia, den 1. August 1900. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(gez.) Solf. 
  
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Südwestafrika, 
betreffend die Bahnstrecke Swakopmund—Karibib. 
Vom 1. Juli d. Is. ab treten für die Bahnstrecke Swakopmund —Karibib die nachstehenden 
Tarife und Vorschriften für Beförderung von Personen und Gütern in Kraft. 
Windhoek, den 5. Mai 1900. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Leutwein. 
I. Personenverkehr.. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
a. Tarif. 
Einfache FahrtHin= und Rückfahrt 
I. Kasse II. Klasse I. Klasse II. Klasse Bemerkungen 
pro Kilom. pro Kilom. pro Kilom. pro Kilom. 
Mk. Mk. Mk. Mk. 
u) für Weie 0,10 0,06 0,15 0009 K#cfahrfarten Hlr en; 
b) für Eingeboen — 0,04 is ausgegeben. 
e) Straf-- bezw. Zuschlagskarten à 1 Mk. 
Kinder bis zu vier Jahren haben freie Fahrt. 
Kinder vom vollendeten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre sowie jüngere Kinder, 
falls für sie ein Platz beansprucht wird, werden bei Lösung von einfachen und Rückfahrkarten zu ermäßigten 
Sätzen in der Weise befördert, daß für ein Kind eine Karte zum halben Preise mit Aufrundung auf 
10 Pf., für zwei Kinder eine Karte zum vollen Fahrpreis verabfolgt wird. 
Rückfahrt innerhalb zehn Tagen (Rückfahrkarten). 
b. Abfertigungsvorschriften. 
1. Die Abfertigung der Reisenden geschieht auf Grund von Fahrkarten, welche mit laufender 
Nummer versehen sind. 
2. Die Fahrkarten gelten entweder nur für eine Hinfahrt (einfache Karten) oder für Hin= und 
Letztere sind nicht übertragbar. 
3. Der Schalterbeamte hat jede Fahrkarte vor der Abgabe durch Datumstempel oder hand- 
schristlich mit dem Datum des Ausgabetages zu versehen.
	        
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