Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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eines  ihrer  Mitglieder  mit  den  Verrichtungen  des  Staatsanwalts  in  der  Sache  zu
beauftragen  ist.

An  die  Stelle  der  letzteren  Gerichtsperson  tritt  für  die  fernere  Berathung  der  Sache
in  der  Raths=  und  Anklagekammer  ein  anderes  Mitglied  des  Kreisgerichts.

Ein  abweisend  erfolgender  Bescheid  der  Raths=  und  Anklagekammer  kann  im  Beschwerdeweg
  nicht  angefochten  werden.

Art.  76.

Auch  wenn  die  im  Art.  75  bezeichneten  Voraussetzungen  nicht  zutreffen,  liegt  es  in
der  Befugniß  des  Cassationshofes,  nach  Anhörung  des  an  dem  Obertribunal  angestellten
Staatsanwalts  eine  gerichtliche  Verfolgung  zu  beschließen.

Erfolgt  ein  solcher  Beschluß,  so  ertheilt  der  Cassationshof  dem  an  dem  Obertribunal
  angestellten  Staatsanwalt  entsprechende  Weisung  oder  beauftragt  ein  Mitglied
eines  höheren  Gerichts  mit  den  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  der  in  der
Sache  zuständigen  Gerichtsbehörde.

Siebenter  Titel.
Bon  der  Entziehung  der  Freiheit  und  von  der  Freilassung.
Vorläufige  JFestnahme.
Art.  77.

Die  vorläufige  Festnahme  einer  Person  ist  zulässig:

1)  wenn  diese  über  der  Ausführung  einer  strafbaren  Handlung  oder  unmittelbar,
nachdem  eine  solche  geschehen  ist,  die  Flucht  ergreifend  oder  durch  sonstiges  Handeln
  ihre  Schuld  verrathend  betroffen  wird;

2)  in  anderen  Fällen,  wenn  Umstände  vorliegen,  welche  die  Person  als  Urheber  oder
Theilnehmer  einer  solchen  Handlung  dringend  verdächtig  machen  und  wenn  der
Verdächtige  zugleich  über  Beseitigung  der  Spuren  der  strafbaren  Handlung  betreten
  wird,  oder  aus  besonderen  Gründen  mit  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen
ist,  daß  sich  derselbe  der  Untersuchung  durch  die  Flucht  entziehen  würde.

Art.  78.
Zu  der  vorläufigen  Festnahme  sind,  wenn  die  sofortige  Einholung  eines  richterlichen
Befehls  nicht  thunlich  ist,  befugt: