Metadaten : Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

382  &  40.  Der  Reichskanzler.

sich  der  politischen  Notwendigkeit  nicht  entziehen  kann,  auf  Angriffe
gegen  seine  Geschäftsführung  im  Bundesrat!)  und  Reichstag  Rede  zu
stehen?)..  Für  die  Beantwortung  der  Frage  nach  dem  Umfange  dieser
Verantwortlichkeit  sind  nun  die  vorstehenden  Erörterungen  von  Belang
und  es  ergibt  sich  daraus  der  Unterschied  zwischen  der  Verantwortlichkeit
  des  Reichskanzlers  und  der  Verantwortlichkeit  des  Ministers
eines  Einzelstaates.  Die  Verantwortlichkeit  reicht  so  weit  wie  die
Kompetenz.  Auf  dem  Gebiete  der  eigenen  Verwaltung  des  Reiches  ist
daher  der  Reichskanzler  verantwortlich  dafür,  daß  die  gesamte  amtliche
Tätigkeit  der  Reichsbehörden  den  Gesetzen  des  Reiches  gemäß  geschieht
und  von  den  einheitlichen  Grundgedanken  der  äußeren  und  inneren
Politik,  welche  das  Reich  verfolgt,  durchdrungen  ist?).  Dagegen  auf
dem  Gebiete  der  Selbstverwaltung  der  Einzelstaaten  ist  der  Reichskanzler
  nur  dafür  verantwortlich,  daß  die  dem  Reiche  zuständige
Ueberwachung  wirksam  gehandhabt  wird.  Die  Amitstätigkeit  der
Landesbehörden  innerhalb  des  den  Einzelstaaten  überlassenen  Selbst-1)

  Rosenberg  S.31fg.  bestreitet,  daß  der  Reichskanzler  auch  dem  Bundesrat
verantwortlich  sei,  jedoch  aus  unzulänglichen  Gründen;  in  der  Wahrung  der  allgemeinen
  Reichsinteressen  gegenüber  den  verwaltenden  Behörden  sind  Bundesrat  und
Reichstag  gleichberechtigte  Organe.  Uebereinstimmend  Preuß  S.  44;  Zorn],
S.  258;  v.  Frischa.a.  O0.  S.  319.

2)  HenselS.5lfg.  geht  wohl  zu  weit,  wenn  er  in  Uebereinstimmung  mit
Seydel,  Kommentar  (erste  Auflage)  S.  129  die  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers
  als  eine  bloße  Phrase  bezeichnet  und  in  Abrede  stellt,  daß  für  denselben  eine
„Ministerverantwortlichkeit“  im  Sinne  des  konstitutionellen  Staatsrechtes  bestehe;
seine  Verantwortlichkeit  sei  vielmehr  völlig  identisch  mit  der  für  jeden  Reichsbeamten
  durch  das  Reichsbeamtengesetz  begründeten  Haftung  für  die  Gesetzmäßigkeit
seiner  Handlungen.  Daß  dieses  nicht  der  Sinn  und  Zweck  der  Bestimmung  des  Art.  17
sein  sollte,  ergibt  sich  mit  unzweifelhafter  Sicherheit  aus  den  Verhandlungen  des
verfassungsberatenden  Reichstages.  Vgl.  Stenogr.  Berichte  S.  325  ff.;  ferner  Hänel
a.a.  0.8.  20fl.;  v.  Rönnel,S.  29;  Zorn]  S.  258;  Meyer$  18;  Schulze
8  269  und  besonders  Preuß  S.  434  ff.  Dagegen  ist  der  Streit,  ob  die  Verantwortlichkeit
  als  eine  politische  oder  als  eine  rechtliche  zu  bezeichnen  sei,  ein  bloßer
Wortstreit;  sachlich  besteht  über  das  Wesen  derselben  keine  Differenz.  Daß  die
Verantwortlichkeit,  auch  wenn  sie  eine  rechtliche  ist,  auf  einer  lex  imperfecta  beruht
und  es  kein  gesetzliches  Mittel  zur  Geltendmachung  derselben  gibt,  ist  unbezweifelt;
ob  man  daher  die  Pflicht  des  Reichskanzlers,  dem  Reichstage  Rede  zu  stehen,  als
eine  Rechtspflicht  oder  als  eine  politische  Pflicht  ansieht,  begründet  praktisch  keinen
Unterschied.

3)  Der  Reichskanzler  selbst  bemerkte  in  der  Reichstagssitzung  vom  1.  Dezember
1874  hierüber:  „Ich  bin  meines  Erachtens  dafür  verantwortlich,  daß  an  der  Spitze
der  einzelnen  Zweige  der  Reichsverwaltung  Leute  stehen,  die  ihre  Verwaltung  im
großen  und  ganzen  in  der  Richtung  des  Stromes  führen,  den  das  deutsche  politische
Leben  nach  der  augenblicklichen  Richtung  des  deutschen  Geistes  und  der  deutschen
Geister  zu  laufen  genötigt  ist...  ..  im  wesentlichen  aber  dafür,  daß  an  jeder  Stelle,
die  zu  besetzen  ist,  jemand  steht,  der  nach  dem  gewöhnlichen  Ausdrucke  tanti  ist,
diese  Geschäfte  zu  besorgen.“  Die  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers  beschränkt
sich  daher  keineswegs  auf  die  Gesetzmäßigkeit  der  von  ihm  gegengezeichneten  Anordnungen
  und  Verfügungen  des  Kaisers,  von  welcher  allerdings  Art.  17  der  Reichsverfassung
  nur  redet.