I. Europa. 852 56. Schweiz.
Es bleibt jedoch der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten, über diese Stimmberechtigung
einheitliche Vorschriften aufzustellen.
Art. 75. Wahlfähig als Mitglied des Nationalrates ist jeder stimmberechtigte
Schweizerbürger weltlichen Standes.
Art. 76. Der Nationalrat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, und es
findet jeweilen Gesamterneuerung statt.
Art. 77. Die Mitglieder des Ständerates, des Bundesrates und von letzterem
gewählte Beamte können nicht zugleich Mitglieder des Nationalrates sein.
Art. 78. Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte für jede ordentliche oder außerordentliche
Sitzung einen Präsidenten und Vicepräsidenten.
Dasjenige Mitglied, welches während einer ordentlichen Sitzung die Stelle eines
Präsidenten bekleidete, ist für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder als Präsident
noch als Vicepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während
zwei unmittelbar aufeinander folgenden ordentlichen Sitzungen Vicepräsident sein.
Der Präsident hat bei gleich geteilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen
übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.
Art. 79. Die Mitglieder des Nationalrates werden aus der Bundeskasse entschädigt.
B. Ständerat.
Art. 80. Der Ständerat besteht aus 44 Abgeordneten der Kantone. Jeder
Kanton wählt zwei Abgeordnete, in den geteilten Kantonen jeder Landesteil einen
Abgeordneten.
Art. 81. Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates können nicht
zugleich Mitglieder des Ständerates sein.
Art. 82. Der Ständerat wählt für jede ordentliche oder außerordentliche Sitzung
aus seiner Mitte einen Präsidenten und Vicepräsidenten.
Aus den Abgeordneten desjenigen Kantons, aus welchem für eine ordentliche
Sitzung der Präsident gewählt worden ist, kann für die nächstfolgende ordentliche
Sitzung weder der Präsident noch der Vicepräsident gewählt werden.
Abgeordnete des gleichen Kantons können nicht während zwei unmittelbar
aufeinander folgenden ordentlichen Sitzungen die Stelle eines Vicepräsidenten
bekleiden.
Der Präsident hat bei gleich geteilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen
übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.
Art. 83. Die Mitglieder des Ständerates werden von den Kantonen entschädigt.
C. Befugnisse der Bundesversammlung.
Art. 84. Der Nationalrat und der Ständerat haben alle Gegenstände zu behandeln,
welche nach Inhalt der gegenwärtigen Verfassung in die Kompetenz des Bundes
gehören und nicht einer andern Bundesbehörde zugeschieden sind.
Art. 85. Die Gegenstände, welche in den Geschäftskreis beider Räte fallen,
sind insbesondere folgende:
1. Gesetze über die Organisation und die Wahlart der Bundesbehörden.