Bett und im weiteren Stockwerk zwei kleinere und
drei große Zimmer zweiter Klasse, welche etwa 30
Patienten fassen können. Das Hospital ist Anfang
der neunziger Jahre erbaut und außer für die
Missionsmitglieder auch für die sonstigen Europäer,
nebenbei auch für Farbige, bestimmt.
An Erholungsstationen bestehen zwei auf
der Gefängnißinsel und in Chwaka an der Ostküste.
Die Gefängnißinsel ist eine kleine etwa 1000
bis 1500 m im Durchmesser messende etwa 4 bis
5 km von der Stadt nach Westen zu liegende
Koralleninsel, welche fast gar nicht bewachsen ist und
kein Süßwasser enthält. Dort ist vom Sultans-
gouvernement (außer einem größeren zum Gefängniß
bestimmten Bau) im Anfang der neunziger Jahre
ein Bungalow angelegt, welches für etwa vier Euro-
päer Platz hat. In erster Linie ist es für die euro-
pässchen Angestellten des Gouvernements, in zweiter
Linie auch für andere Europäer bestimmt. Jetzt ist
die Insel zur Quarantänestation eingerichtet und
wird zur Erholung nur dann aufgesucht, wenn sie
für Quarantänezwecke nicht benutzt wird.
An der Ostküste Sansibars, in Chwaka, einem
Dorf von mehreren Hundert Einwohnern sind vom
Gouvernement ebenfalls (zwei) Erholungshäuser an-
gelegt, welche im Ganzen Platz für etwa acht Euro-
päer haben. Die Häuser sind auf festem Korallen=
boden aus Stein erbaut. Süßwasser ist dort nur
in sehr geringer Menge zu haben und muß aus
ziemlich großer Entfernung geholt werden. Die
Häuser liegen in unmittelbarer Nähe des Strandes
einer breiten Meeresbucht und sind sowohl dem
Nord= wie Südmonsunen ausgesetzt. Die Gefängniß-
insel ist, wie auch Chwaka, fast moskitofrei.
In der Stadt Sansibar giebt es durchschnittlich
zwei bis drei englische und einen deutschen Arzt,
welche die Praxis ausüben. Außer diesen ist hier
noch ein englischer Hafenarzt, welcher nicht als prak-
tischer Arzt thätig ist. Auch ein Goanese, welcher
in London und Brüssel studirt hat, praktizirt hier.
Ferner giebt es hier noch einen Parsi-Zahn= und
Wund-Arzt, welcher in Bombay aussgebildet ist.
Außer diesen hält sich hier noch eine große Anzahl
von Leuten auf, welche sich mit der Heilung von
Krankheiten befassen (Goanesen, Inder, Araber,
Wunderdoktoren der Neger).
Ein Portugiese ist als Thierarzt thätig.
Apotheken, welche von geprüften Apothekern
verwaltet werden, giebt es hier nicht. Die Aerzte
halten sich Apothekerwaaren zur Anfertigung ihrer
eigenen Rezepte vorräthig. Der Goanesenarzt be-
sitzt einen ziemlich gut eingerichteten Apothekerladen,
in welchem das Publikum Arzeneien kaufen kann.
Weniger gut eingerichtete Läden, in denen Arzeneien
feilgehalten werden, giebt es noch in großer Anzahl
in der Stadt.
Die Krankenpflege wird durch die beiden
Missionen ausgeübt. In der englischen Mission
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sind meistens zwei in Europa als Hebammen aus-
gebildete Schwestern.
Um Einschleppung von epidemischen
Krankheiten zu verhindern, sind am 30. Mai 1899
Bestimmungen vom Gouvernement des Sultans er-
lassen worden. Der Inhalt dieser Veröffentlichung
ist kurz folgender:
Ein verdächtiges oder infizirtes Schiff oder ein
Schiff, welches von einem verseuchten Hafen kommt,
darf in keine Verbindung mit irgend einem Schiff
oder Platz auf den Sansibar-Inseln treten, bevor es
nicht von der Hafenbehörde dazu Erlaubniß er-
halten hat.
Der Kapitän eines solchen Schiffes soll bei der
Ankunft im Hafen bei Tage die gelbe Flagge und
bei Nacht zwei rothe Lichter führen bis er von der
Hafenbehörde Erlaubniß erhält, dieselben nieder-
zuholen.
Der Hafenarzt soll sofort nach Ankunft des
Schiffes an Bord gehen und feststellen, ob das
Schiff verdächtig oder verseucht ist.
Hat ein verseuchtes Schiff Seuchenkranke an
Bord, so sollen dieselben sofort ausgeschifft und
isolirt werden. Die Nichtkranken sollen ebenfalls
ausgeschifft werden und bis zu zehn Tagen nach
dem letzten Krankheitsfall in Beobachtung bleiben.
Der Arzt darf solchen Leuten erlauben, an ihren
Bestimmungsort zu gehen, wenn er sie dort bis zu
zehn Tagen beobachten kann.
Alle Kleidung und alles Bettzeug auf solchen
Schiffen soll desinfizirt oder zerstört werden. Das
Schiff selbst soll in Quarantäne gehen und ebenfalls
desinfizirt werden.
Das Bilge= und Trinkwasser soll ausgepumpt
und neues Trinkwasser an Bord genommen werden.
Verdächtige Schiffe haben ebenfalls in Quaran-
täne zu gehen und sollen dort desinfizirt werden.
Das Bilge= und Trinkwasser ist ebenfalls auszu-
pumpen. Die Passagiere sind zehn Tage zu beob-
achten.
Auch auf nichtverdächtigen Schiffen kann nach
dem Gutdünken des Hafenarztes eine Desinfektion
angeordnet werden.
Für alle von Norden kommenden Dhaus sind
im Dezember 1899 folgende Bestimmungen erlassen:
Die Fahrzeuge haben nach der Quarantäne-
station zu gehen. Wenn unterwegs ein Todesfall
an Bord vorgekommen ist oder verdächtige Kranke
an Bord sind, so soll die Mannschaft zwölf Tage
auf der Station beobachtet werden.
Wenn ein Pest= oder Cholera-Fall an Bord
vorgekommen ist, soll die Mannschaft ausgeschifft
werden und hat sich den allgemeinen Quarantäne-
vorschriften zu unterwerfen. Alles Waschzeug an
Bord ist zu desinfiziren. Das Gouvernement be-
hält sich das Recht vor, die Ladung zu vernichten,
ohne für Schadenersatz aufkommen zu müssen.
Ist Vieh an Bord eines verdächtigen oder ver-