Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Bett und im weiteren Stockwerk zwei kleinere und 
drei große Zimmer zweiter Klasse, welche etwa 30 
Patienten fassen können. Das Hospital ist Anfang 
der neunziger Jahre erbaut und außer für die 
Missionsmitglieder auch für die sonstigen Europäer, 
nebenbei auch für Farbige, bestimmt. 
An Erholungsstationen bestehen zwei auf 
der Gefängnißinsel und in Chwaka an der Ostküste. 
Die Gefängnißinsel ist eine kleine etwa 1000 
bis 1500 m im Durchmesser messende etwa 4 bis 
5 km von der Stadt nach Westen zu liegende 
Koralleninsel, welche fast gar nicht bewachsen ist und 
kein Süßwasser enthält. Dort ist vom Sultans- 
gouvernement (außer einem größeren zum Gefängniß 
bestimmten Bau) im Anfang der neunziger Jahre 
ein Bungalow angelegt, welches für etwa vier Euro- 
päer Platz hat. In erster Linie ist es für die euro- 
pässchen Angestellten des Gouvernements, in zweiter 
Linie auch für andere Europäer bestimmt. Jetzt ist 
die Insel zur Quarantänestation eingerichtet und 
wird zur Erholung nur dann aufgesucht, wenn sie 
für Quarantänezwecke nicht benutzt wird. 
An der Ostküste Sansibars, in Chwaka, einem 
Dorf von mehreren Hundert Einwohnern sind vom 
Gouvernement ebenfalls (zwei) Erholungshäuser an- 
gelegt, welche im Ganzen Platz für etwa acht Euro- 
päer haben. Die Häuser sind auf festem Korallen= 
boden aus Stein erbaut. Süßwasser ist dort nur 
in sehr geringer Menge zu haben und muß aus 
ziemlich großer Entfernung geholt werden. Die 
Häuser liegen in unmittelbarer Nähe des Strandes 
einer breiten Meeresbucht und sind sowohl dem 
Nord= wie Südmonsunen ausgesetzt. Die Gefängniß- 
insel ist, wie auch Chwaka, fast moskitofrei. 
In der Stadt Sansibar giebt es durchschnittlich 
zwei bis drei englische und einen deutschen Arzt, 
welche die Praxis ausüben. Außer diesen ist hier 
noch ein englischer Hafenarzt, welcher nicht als prak- 
tischer Arzt thätig ist. Auch ein Goanese, welcher 
in London und Brüssel studirt hat, praktizirt hier. 
Ferner giebt es hier noch einen Parsi-Zahn= und 
Wund-Arzt, welcher in Bombay aussgebildet ist. 
Außer diesen hält sich hier noch eine große Anzahl 
von Leuten auf, welche sich mit der Heilung von 
Krankheiten befassen (Goanesen, Inder, Araber, 
Wunderdoktoren der Neger). 
Ein Portugiese ist als Thierarzt thätig. 
Apotheken, welche von geprüften Apothekern 
verwaltet werden, giebt es hier nicht. Die Aerzte 
halten sich Apothekerwaaren zur Anfertigung ihrer 
eigenen Rezepte vorräthig. Der Goanesenarzt be- 
sitzt einen ziemlich gut eingerichteten Apothekerladen, 
in welchem das Publikum Arzeneien kaufen kann. 
Weniger gut eingerichtete Läden, in denen Arzeneien 
feilgehalten werden, giebt es noch in großer Anzahl 
in der Stadt. 
Die Krankenpflege wird durch die beiden 
Missionen ausgeübt. In der englischen Mission 
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sind meistens zwei in Europa als Hebammen aus- 
gebildete Schwestern. 
Um Einschleppung von epidemischen 
Krankheiten zu verhindern, sind am 30. Mai 1899 
Bestimmungen vom Gouvernement des Sultans er- 
lassen worden. Der Inhalt dieser Veröffentlichung 
ist kurz folgender: 
Ein verdächtiges oder infizirtes Schiff oder ein 
Schiff, welches von einem verseuchten Hafen kommt, 
darf in keine Verbindung mit irgend einem Schiff 
oder Platz auf den Sansibar-Inseln treten, bevor es 
nicht von der Hafenbehörde dazu Erlaubniß er- 
halten hat. 
Der Kapitän eines solchen Schiffes soll bei der 
Ankunft im Hafen bei Tage die gelbe Flagge und 
bei Nacht zwei rothe Lichter führen bis er von der 
Hafenbehörde Erlaubniß erhält, dieselben nieder- 
zuholen. 
Der Hafenarzt soll sofort nach Ankunft des 
Schiffes an Bord gehen und feststellen, ob das 
Schiff verdächtig oder verseucht ist. 
Hat ein verseuchtes Schiff Seuchenkranke an 
Bord, so sollen dieselben sofort ausgeschifft und 
isolirt werden. Die Nichtkranken sollen ebenfalls 
ausgeschifft werden und bis zu zehn Tagen nach 
dem letzten Krankheitsfall in Beobachtung bleiben. 
Der Arzt darf solchen Leuten erlauben, an ihren 
Bestimmungsort zu gehen, wenn er sie dort bis zu 
zehn Tagen beobachten kann. 
Alle Kleidung und alles Bettzeug auf solchen 
Schiffen soll desinfizirt oder zerstört werden. Das 
Schiff selbst soll in Quarantäne gehen und ebenfalls 
desinfizirt werden. 
Das Bilge= und Trinkwasser soll ausgepumpt 
und neues Trinkwasser an Bord genommen werden. 
Verdächtige Schiffe haben ebenfalls in Quaran- 
täne zu gehen und sollen dort desinfizirt werden. 
Das Bilge= und Trinkwasser ist ebenfalls auszu- 
pumpen. Die Passagiere sind zehn Tage zu beob- 
achten. 
Auch auf nichtverdächtigen Schiffen kann nach 
dem Gutdünken des Hafenarztes eine Desinfektion 
angeordnet werden. 
Für alle von Norden kommenden Dhaus sind 
im Dezember 1899 folgende Bestimmungen erlassen: 
Die Fahrzeuge haben nach der Quarantäne- 
station zu gehen. Wenn unterwegs ein Todesfall 
an Bord vorgekommen ist oder verdächtige Kranke 
an Bord sind, so soll die Mannschaft zwölf Tage 
auf der Station beobachtet werden. 
Wenn ein Pest= oder Cholera-Fall an Bord 
vorgekommen ist, soll die Mannschaft ausgeschifft 
werden und hat sich den allgemeinen Quarantäne- 
vorschriften zu unterwerfen. Alles Waschzeug an 
Bord ist zu desinfiziren. Das Gouvernement be- 
hält sich das Recht vor, die Ladung zu vernichten, 
ohne für Schadenersatz aufkommen zu müssen. 
Ist Vieh an Bord eines verdächtigen oder ver-
	        
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