Vergehen. Wir theilen im Folgenden die vierzehn.
wichtigsten Paragraphen aus dem Gesetzbuch für
Funafuti mit.
1. Ein Mörder hat den Tod zu erleiden; das
Todesurtheil bedarf aber der Bestätigung des englischen
Oberkommissars.
2. Ein Dieb wird mit sechs Monaten Haft und
Zwangsarbeit bestraft; auch hat er das gestohlene
Gut wieder herauszugeben oder entsprechende Zahlung
dafür zu leisten. Ist der Dieb eine Manneperson,
so soll er außer dem noch zehn Hiebe bekommen.
3. Wer Händel beginnt, wird je nach dem Be-
lieben des Richters mit einer Geldstrafe belegt oder
mit Haft bestraft.
4. Ehebrecher und Ehebrecherinnen werden sechs
bis zwölf Monate ins Gefänguß gesperrt. Daneben
hat der Ehebrecher eine Geldbuße an den beleidigten
Gatten zu zahlen, und die Ehebrecherin muß zum
Besten der Gemeindekasse Hüte, Matten und Kokos-
stricke flechten.
5. Nothzucht wird mit einem Jahr Gefängniß
bestraft.
6. Wer an Pflanzungen oder Häusern absichtlich
oder infolge von Fahrlässigkeit Brandschaden anrichtet,
wird zu sechs bis zwölf Monaten Zwangsarbeit ver-
urtheilt. Kann er den Schaden völlig ersetzen, so
wird er nicht in Haft behalten.
7. Wer gegen einen andern beleidigende Worte
gebraucht, hat eine Geldstrafe von 20 Mk. zu ent-
richten oder einen Monat Zwangsarbeit zu gewärtigen.
8. Wer durch Verbreitung lügenhafter Gerüchte
zu öffentlichem Unfuge Anlaß giebt, wird zu halb-
jähriger Zwangsarbeit verurtheilt.
9. Wer des Genusses berauschender Getränke
überführt wird, soll zu 20 Mk. Geldstrafe oder ein-
monatlicher Zwangsarbeit verurtheilt werden.
10. Wer aus Wuth oder Miußgunst Kokospalmen
umhaut, hat drei Monate Zwangsarbeit zu gewärtigen.
11. Der Oberhäuptling hat darüber zu wachen,
daß alles unbebaute oder der See abgewonnene Land
mit Kokosvalmen bepflanzt wird und daß alle See-
zeichen rechtzeitig reparirt und erneuert werden.
12. Nirmand darf am Sonntag größere Arbeiten
verrichten oder Kokosnüsse ernten. Das Kochen von
Speise oder das Baden in nicht verboten, ebenso wenig
alle Arbeiten, die zum Schutze von Leben und Eigen-
thum nöthig sind.
13. Der Oberhäuptling hat darauf zu achten,
daß alle Kinder die Schule besuchen, und daß der
Lehrer sem Gehalt bekommt.
14. Das Gesetz kennt keinen Unterschied zwischen
Manns= und Frauenepersonen; nur sollen die letzteren
nicht zu Wegearbeiten oder zu anderen drückenden
Arbenen verurtheilt werden. Für Frauen bedeutet
.Zwangsarben“ die auferlegte Ansertigung von Hüten,
Matten und Baststricken für die Gemeindekasse. Er-
weist sich aber ein weiblicher Delinquent widerspenstig,
so kann der Richter denselben binden und in Emzel-
haft halten lassen, bis er Gehorsam leistet.
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Gewöhnlich sind es nur unbedeutende Verfehlungen,
die der Richter auf Funafuti zu rügen hat, und das
dortige Gefängniß, ein solider, fensterloser Bau mit
Wänden von Steinplatten, führt seinen Namen Fale-
pui-pui (das verschlossene Haus) mit Recht; denn
es können Jahre darüber hingehen, ehe sich seine
Pforten einmal aufthun.
Jenes Gesetzbuch, welches auch auf den übrigen
Ellice-Inseln in Gültigkeit ist, verdankt sein Entstehen
dem englischen Regierungskomm'ssar Swayne, der
gleich beim Antritt seines Amtes alle Bestimmungen
des Gewohnheitsrechtes auf jenen Gruppen sammelte,
sichtete, ergänzte und schließlich in der jetzt vorhan-
denen Fassung kodifizirte, welche die volle Zustimmung
der Eingeborenen gefunden hat.
RAus fremden Kolonien.
Dekret, betr. die portugiesischen Rolonialgesellschaften.
(Siehe Kolonialblalt vom 15. September d. Is.)
Das Dekret, betreffend die portugiesischen Kolo-
nialgesellschaften vom 27. Juli d. Is. beschäftigt sich
außer mit den Verwaltungsräthen auch mit den
gleichfalls von der Regierung zu ernennenden Re-
gierungskommissaren.
Art. 1 bestimmt, daß das Amt dieser Kommissare
ein jederzeit von der Regierung widerrufliches ist;
dieselben können von eimer Gesellschaft zur anderen
versetzt, auch mit der Vertretung eines anderen ver-
hinderten Kommissars betraut werden. Neben der
Wahrung des Staatsinteresses haben die Kommissare
darüber zu wachen, daß seitens der Gesellschaften die
Konzessionsdekrete genau befolgt werden. Sie ver-
mitteln als Regierungsvertreter den Verkehr der
Gesellschaften mit der Regierung, berichten wöchentlich
über alle wesentlichen Vorgänge innerhalb der Ge-
sellschaften mit der Befugniß, in dringenden Fällen
selbständig das Geeignete zu verfügen, und sind ver-
pflichtet, die beglaubigten Abschriften der Sitzungs-
berichte der Gesellschaftsaus#chüsse unter Beifügung
eines Gutachtens vorzulegen. Dies hat auch bezüglich
der von den Gesellschaften veröffentlichten dienstlichen
Anordnungen zu geschehen. Je zwei Exemplare aller
Veröffentlichungen sind von dem Kommissar für das
Archiv einzusenden. Die Gesellschaften haben dem
Kommissar jederzeit Emsicht in die Geschäftsbücher,
Korrespondenz 2c. sowie den Zutritt zu ihren Ge-
schäftsräumen zu gestatten. Alljährlich haben die
Regierungskommissare dem Kolonialministerium einen
eingehenden Bericht über den ökonomuchen und finan-
ziellen Stand ihrer Gesellschoft einzureichen.
Art. 2 verbietet den Kommissaren die Annahme
irgend einer Verwaltungsstelle bei einer der Unter-
gesellschaften derjenigen Gesellschaft, bei welcher sie
eingetheilt sind, serner die Annahme einer Stellung,
die ihm nicht gestattet, an allen Sitzungen der eigenen
Gesellschaft theilzunehmen., endlich die Mitgleedschaft
irgend einer kolontalen Gesellschaft derselben Provinz.
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