Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g.  3.

Wählbar  zu  ordentlichen  (stimmberechtigten)  Mitgliedern  der  Landwirthschaftskammer

  sind  unter  den  im  8.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Voraussetzungen:

1)  die  Eigenthümer,  Nutznießer  und  Pächter  land=  oder  forstwirthschaftlich
genutzter  Grundstücke,  deren  Grundbesitz  oder  Pachtung  im  Bezirke
der  Landwirthschaftskammer  zu  einem  Grundsteuerreinertrage  von
30  Thalern  oder  mehr,  oder  für  den  Fall  rein  forstwirthschaftlicher  Benutzung
  zu  einem  jährlichen  Grundsteuerreinertrage  von  mindestens
50  Thalern  veranlagt  ist,  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte;


2)  die  im  F.  6  Ziffer  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen.

S.  4.

Die  Lahl  der  ordentlichen  Mitglieder  der  Landwirthschaftskammer  beträgt  70.
Wahlbezirke  sind  die  Landkreise.  In  jedem  Wahlbezirke  sind  zwei  Mitglieder
zu  wählen.

g.  5.

Von  den  ordentlichen  Mitgliedern  scheiden  3  Jahre  nach  der  ersten  Wahl
die  Vertreter  der  Wahlbezirke  Allenstein,  Braunsbech,  Pr.  Eylau,)  Fischhausen,
Friedland,  Gerdauen,  Heiligenbeil,  Heilsberg,  Pr.  Holland,  Königsberg,  Angerburg,
  Darkehmen,  Goldap,  Gumbinnen,  Heydekrug,  Insterburg,  Johannisburg
und  Lötzen  aus.

Die  Vertreter  der  übrigen  Wahlbezirke  Labiau,  Memel,  Mohrungen,
Neidenburg,  Osterode,  Ortelsburg,  Rastenburg,  Rössel,  Wehlau,  Lyck,  Niederung,
Oletzko,  Pillkallen,  Ragnit,  Sensburg,  Stallupönen  und  Tilsit  scheiden  nach
6  Jahren  aus,  so  daß  von  der  zweiten  Wahl  an  für  die  Vertreter  aller  Bezirke
ein  regelmäßiger  sechsjähriger  Wechsel  stattfindet.

—  §.6.
Die  durch  Zuwahl  der  Landwirthschaftskammer  berufenen  außerordentlichen
Mitglieder  (G.  14.  des  Gesetzes)  scheiden  nach  3  Jahren  aus  ihrer  Stellung  aus,
soweit  sie  nicht  von  vornherein  auf  eine  kürzere  Zeit  einberufen  sind.

S.  7.

Die  Landwirthschaftskammer  hält  jährlich  mindestens  eine  Sitzung  ab.
Sie  ist,  abgesehen  vom  Falle  des  §.  12  Absatz  2  des  Gesetzes,  beschlußfähig,
wenn  mindestens  die  Hälfte  ihrer  ordentlichen  Mitglieder  anwesend  ist.  Ueber
einen  Gegenstand  der  Tagesordnung,  über  welchen  wegen  Beschlußunfähigkeit
ein  Beschluß  nicht  gefaßt  werden  konnte,  kann  mit  Ausnahme  von  Satungsänderungen
  in  der  folgenden  Sitzung  der  Landwirthschaftskammer  ohne  Rücksicht
auf  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  Beschluß  gefaßt  werden,  wenn  bei  der

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