Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

910  Zweiter  Teil,  Drittes  Buch.  8  208.

Zollgrenze.  Von  diesem  Grundsatz  besteht  jedoch  eine  zweifache
Ausnahme,  indem  1.  gewisse  außerdeutsche  Gebietsteile  dem  Zollsystem
  des  Reiches  angeschlossen  sind,  nämlich  das  Großherzogtum
Luxemburg  und  die  österreichischen  Gemeinden  Jungholz’  und
Mittelberg;  2.  gewisse  deutsche  Gebietsteile  außerhalb  der  Zollgrenze
  bleiben,  nämlich:  a)  die  wegen  ihrer  Lage  zur  Einschließung
in  dieselbe  nicht  geeigneten  Gebietsteile.  Der  Ausschluß  dieser
Gebiete  beruht  auf  zolltechnischen  Gesichtspunkten;  über  den
Einschluß  derselben  in  die  Zollgrenze  entscheidet  der  Bundesrat;
b)  das  Freihafengebiet  von  Hamburg  und  Bremen.  Nach  der
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  Art.  34  sollten  die  Hansestädte
  Lübeck,  Hamburg  und  Bremen  mit  einem  dem  Zwecke
entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes  als
Freihäfen  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  bleiben,
bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragten.  Lübeck  wurde
auf  seinen  Antrag  schon  bald  nach  Gründung  des  Norddeutschen
Bundes  dem  Zollgebiete  angeschlossen.  Die  Reichsverfassung
wiederholte  die  Bestimmung  daher  nur  in  bezug  auf  Bremen  und
Hamburg.  Seit  dem  Oktober  1888  sind  auch  diese  Städte  in  die
Zollgrenze  aufgenommen.  Es  ist  denselben  aber  ein  kleines
Freihafengebiet  belassen  worden,  welches  ohne  ihre  Zustimmun

dem  Zollgebiete  nicht  angeschlossen  werden  darf!*,  c)  die  Inse
Helgoland  !®,

Dem  Reiche  steht  nur  die  Öesetzgebung  über  das  Zollwesen
zu,  während  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  den  Bundesstaaten
  überlassen  ist.  Die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens
wird  durch  Reichsbeamte  überwacht,  welche  der  Kaiser  nach
Vernehmung  des  Bundesratsausschusses  für  Zoll-  und  Steuerwesen
den  Behörden  der  einzelnen  Staaten  beiordnet.  Der  Ertrag  der
bezeichneten  Abgaben  fließt  in  die  Reichskasse.  Der  an  dieselbe
abzuliefernde  Betrag  wird  berechnet,  indem  von  dem  Bruttoertrage
die  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,  die  Rückerstattungen
für  unrichtige  Erhebungen  und  gewisse  näher  bezeichnete  Erhebungsund
  Verwaltungskosten  in  Abzug  kommen  ’®,

Ein  großer  Teil  der  auf  das  Zollwesen  bezüglichen  Bestimmungen
  war  vor  Gründung  des  Reiches  in  den  Zollvereinsverträgen,
  insbesondere  in  dem  Vertrage  vom  8.  Juli
1867  enthalten.  Die  Bestimmungen  des  letzteren  sind,  soweit  sie
nicht  durch  das  Vereinszollgesetz  vom  1.  Juli  1869  und  dann
durch  Vorschriften  der  Verfassung  eine  Abänderung  erfahren
haben,  ausdrücklich  aufrechterhalten  worden!”.  Da  der  Vertrag

14  RG,  betr.  die  Ausführung  des  Anschlusses  der  Freien  und  Hansestadt
  Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet,  vom  16.  Febr.  1882,  RG,  den
Anschluß  der  Freien  und  Hansestadt  Bremen  an  das  deutsche  Zollgebiet
betr,  vom  31.  März  1885.  Vgl.  oben  $  164  S.  701  Anm.  7.

18  RG  vom  15.  Dez.  1890  $  2.

'e  RV  Art.  36,  38.  Wegen  der  Beaufsichtigung  der  einzelstaatlichen
Zollverwaltung  (Art.  36)  vgl.  unten  $  212b  S,  942.

I  RV  Art.  40;  Delbrück,  Der  Artikel  40  der  Reichsverfassung  (1881).