Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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nach  ihren  Gaktungen  bezeichneten  Grundslücke,  sowie  auf  die  dem  Fürstlichen  Domanialund
  Kameraleigenthume  angehörigen  unbeweglichen  Vermögensstücke  außer  Anwendun
gesetzt  werden,  wenn  es  sich  um  Anlegung  von  Grundbuchsfolien  für  dieselben  begiehentlich
nach  Vorschrist  deshalbiger  Landesherrlicher  Entschließung  handelt.

Art  IV.

Wenn  für  Grundstücke  der  unter  Art.  II  bezeichneten  Kategorieen  —  mit  Ausnahme
der  in  Abs.  1  von  Art.  III  hervorgehobenen  —  auf  Antrag  ihrer  Besiter  beziehentlich
der  an  deren  Stelle  hierzu  Berechtigten  oder  aus  einem  der  weiteren  in  Art.  1I  bemerkten
Anlässe  Grundbuchsfolien  angelegt  werden  sollen,  so  kann  in  dem  deshalb  stattfindenden
Verfahren  an  Stelle  der  in  §.  228  des  oftgedachten  Gesehes  vom  27.  Februar  1873
bestimmten  achtwöchigen  Frist  ein  wesenllich  kürgeres,  im  Mindestmaaße  14  Tage  umfassendes

eitmaah  und  an  Stelle  der  in  §.  232  desselben  Gesehed  vorgeschriebenen  sechsmonatigen
Fristl  eine  solche  von  nur  3  Monaten  Seiten  der  zuständigen  Grund=  und  Hypothekenbehorte.
  festgesebt  werden.
der  Veräöffenllichung  des  Aufrufs  genügt  der  dreimalige  Abdruck  desselben  im
Amts-  1  Nachrichtsblatte  neben  dem  in  §.  232  Abs.  2  vorgeschriebenen  Auschlag.

Die  gleichen  Bestimmungen  greifen  dann  Platz,  wenn  —  bezichungewesfe  auf  Grund
einer  deshalb  ergehenden  Landeoherrlichen  Eutschliehung  (vergl.  ftc  Verordnung
vom  13.  Juni  1873)  —  von  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  mit  —  von  Grundbuchsfolien
  für  solche  Grundstücke  vorgegangen  wird,  welche  dem  Fürstlichen  Domanial.
und  Kameral-Eigenthume  oder  dem  kond  i  Schatullvermögen  angehören.

Durch  welche  Personen  urgihungewale  Fsssn  die  Besitzer  der  in  Art.  11  und  IV
Absatz  2  dieses  Gesetzes  hervorgehobenen  Grundstücke  in  den  auf  dieselben  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  vom  27.  Febrnar  1873  und  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Bezug  habenden
Angelegenheiten  vertreten  werden  und  in  welcher  Weise  die  Besitzer  der  unter  Art.  II  nach
ihren  einzelnen  Gallungen  bemerkten  und  im  2.  Absatze  von  Art.  IV  gedachten  Grundstücke
bei  der  Huntengung  in  die  zweite  Rubrik  der  bezüglichen  Folien  zu  bezeichnen  sind,  (vergl.

5  6.  172.  219  des  Gesetzes  vom  27.  Februar  1873),  wird  durch  Anordnung
Anserer  Landeöregierung  bestimmt.

Art.  VI.

Der  Eintragung  eines  Besihtitels  (vergl  5§.  15  unter  Nr.  6.  172.  221  des  Gesebes
  vom  27.  Februar  1873)  bedarf  es  in  Bezug  auf  die  Eintragung  der  Besiher  von
Grundstücken  der  in  Art.  11  und  Abs.  2  von  Art.  III  bezeichueten  Art  in  der  Regel  nicht
und  nur  insoweit,  alo  der  Besitztitel  rücksichtlich  einzelner  dieser  Grundstücke  durch  Urkunden,
welche  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  zur  Zeit  der  Aulegung  des  betreffenden  Folium
bekannt  sind  oder  nachher  bekannt  werden,  nachweislich  ist  (vergl.  §.  91  der  Verordnung
vom  13.  Juni  1873).

Art.  VII.
Wenn  in  Folge  vorkommender  Abspaltungen  von  Grundslücken  der  unter  Art.  UI  bezeichneten
  Art,  sowie  von  unbeweglichen  Zubebörungen  des  Fürstlichen  Domanial=  und
Kamecraleigenthumes  oder  des  Landesherrlichen  Schatullvermögens,  solange  für  die  betref-