Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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kaufmännischen  Korporationen  —  Beschäftigten,  sür  welche  die  Befreiung  beantragt  wird,
wenn  ihnen  mindestens  die  im  §  9  bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet  sind,  oder
sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden,

2.  Personen,  denen  auf  Grund  früherer  Beschäftigung  bei  den  amtlichen  preußischen  Handelsvertretungen
  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  nach  den
Sätzen  der  vom  Bundesrate  festgesetzten  Gehaltsklasse  (§  9)  bewilligt  sind  und  daneben
eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  (§  9)  gewährleistet  ist,  sofern  für  sie  die
Befreiung  beantragt  wird.

Berlin,  den  11.  März  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

Bekanntmachung,

betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  14  Nr.  1  und  2  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Februar  1913  auf  Grund  des  §  14  Nr.  1
und  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  beschlossen:

Die  §§  9,  10  Nr.  2,  §§  11  bis  13  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gelten  mit  Wirkung
vom  1.  Januar  1913  ab  für

1.  die  im  Betrieb  oder  im  Dienste  der  Hessischen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  in  Darmstadt
beschäftigten,  aus  dem  Dienste  der  Stadt  Darmstadt  übernommenen  Personen,  wenn
ihnen  mindestens  die  im  §  9  bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet  sind,

2.  die  aus  dem  Dienste  der  Stadt  Darmstadt  übernommenen  Personen,  denen  auf  Grund
früherer  Beschäftigung  bei  der  Hessischen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  in  Darmstadt  Ruhegeld,
  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  nach  den  Sätzen  der  vom
Bundesrate  festgesetzten  Gehaltsklasse  (6&  9)  bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft
auf  Hinterbliebenenfürsorge  (§  9)  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  7.  März  1913.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

Bekanntmachnug,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  14  Nr.  1  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Februar  1913  auf  Grund  des  §  14  Nr.  1  des
Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  beschlossen:
A.  Die  §5  9,  10  Nr.  1  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gelten  mit  Wirkung  vom
1.  Januar  1913  ab  für
1.  die  im  Betrieb  oder  im  Dienste  der  Berliner  Stadtsynode  Beschäftigten,
2.  die  etatsmäßig  angestellten  Beamten  der  Handwerkskammer  für  Elsaß-Lothringen,
3.  die  fest  angestellten  Beamten  der  Handelskammer  zu  Straßburg  i.  E.,
wenn  ihnen  mindestens  die  im  §9  bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet  sind,  oder  sie  lediglich  für
ihren  Beruf  ausgebildet  werden.