182 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
Denn die Verwaltungsexekution mag noch so weit gehen, sie setzt doch
immer ein Einschreiten der Polizei voraus. Es ist unzulässig, daß die
Polizei die Exekution jedem Beliebigen aus dem Publikum überläßt ).
Gleichfalls zu beanstanden ist es, wenn verordnet wird:
Gegen Hunde, die durch anhaltendes Bellen oder Heulen die
Ruhe der Hausbewohner bezw. der Nachbarschaft stören, haben die
Besitzer die von der Polizeiverwaltung für nöthig erachteten besonderen
Vorkehrungen zu treffen. Erreichen diese ihren Zweck nicht, so sind
auf ergehende polizeiliche Aufforderung solche Hunde sofort abzuschaffen?).
Dieser Verordnung wird deswegen die Gültigkeit abzusprechen sein,
weil sie schon Belästigungen anderer zu verhüten sucht, was, wie oftmals
gesagt, über die Befugnisse der Polizei hinausgeht.
Weitere polizeiliche Eigenthumsbeschränkungen enthalten ferner die
Thierschutzverordnungen, über deren Zulässigkeit bereits oben (S. 94)
das Erforderliche gesagt worden ist. Ich erwähne hier noch solche, welche
den Gebrauch von Hunden als Zugthiere betreffen. Hier wird z. B.
vorgeschrieben, daß wer seinen Hund als Zugthier benutzen will, eines
Erlaubnißscheins der Polizei bedarf, der nur auf Grund einer thierärztlichen
Untersuchung ausgestellt wird, ferner, daß sich auf jedem Hundefuhrwerke
ein zum Tränken des Hundes geeignetes Gefäß befindet, daß
während des Winters dem Hunde beim Stillhalten des Fuhrwerks eine
Unterlage und eine Decke gewährt wird, es wird auch wohl das
Maximum der von dem einzelnen Thiere fortzubewegenden Last festgesetzt
und sogar angeordnet, daß der Führer des Wagens die Hunde in
der Fortbewegung des Gefährts mit seiner eigenen Kraft zu unterstützen
hat 3).
Andere Verordnungen betreffen die Unterbringung von Kettenhunden.
Es wird etwa bestimmtt):
Für jeden Kettenhund ist eine der Größe desselben entsprechende,
mit dichten Seitenwänden und dichtem Dach versehene Hütte oder
1) Für die Ungültigkeit auch Obertrib. Entsch. vom 5. X. 77 (Selbstverwaltung
Bd. 4, S. 384).
2) Ortspolizeiverordn. für Halle a/S. vom 15. VI. 93 8 5 (v. Holly a. a. O.
S. 189).
5) Eine sehr weitgehende, detaillirte Verordn. ist die Ortspolizeiverordn. für Halle
a/S. vom 15. VI. 93 88§ 6 ff. (v. Holly a. a. O. S. 189), vgl. auch die Verordn. des
Regierungspräs. zu Posen vom 4. II. 92 (A. Bl. S. 43).
) Ortspolizeiverordn. für Halle a S. vom 15. VI. 93 § 4 a. a. O.