Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

182  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Denn  die  Verwaltungsexekution  mag  noch  so  weit  gehen,  sie  setzt  doch
immer  ein  Einschreiten  der  Polizei  voraus.  Es  ist  unzulässig,  daß  die
Polizei  die  Exekution  jedem  Beliebigen  aus  dem  Publikum  überläßt  ).

Gleichfalls  zu  beanstanden  ist  es,  wenn  verordnet  wird:

Gegen  Hunde,  die  durch  anhaltendes  Bellen  oder  Heulen  die
Ruhe  der  Hausbewohner  bezw.  der  Nachbarschaft  stören,  haben  die
Besitzer  die  von  der  Polizeiverwaltung  für  nöthig  erachteten  besonderen
Vorkehrungen  zu  treffen.  Erreichen  diese  ihren  Zweck  nicht,  so  sind
auf  ergehende  polizeiliche  Aufforderung  solche  Hunde  sofort  abzuschaffen?).


Dieser  Verordnung  wird  deswegen  die  Gültigkeit  abzusprechen  sein,
weil  sie  schon  Belästigungen  anderer  zu  verhüten  sucht,  was,  wie  oftmals
  gesagt,  über  die  Befugnisse  der  Polizei  hinausgeht.

Weitere  polizeiliche  Eigenthumsbeschränkungen  enthalten  ferner  die
Thierschutzverordnungen,  über  deren  Zulässigkeit  bereits  oben  (S.  94)
das  Erforderliche  gesagt  worden  ist.  Ich  erwähne  hier  noch  solche,  welche
den  Gebrauch  von  Hunden  als  Zugthiere  betreffen.  Hier  wird  z.  B.
vorgeschrieben,  daß  wer  seinen  Hund  als  Zugthier  benutzen  will,  eines
Erlaubnißscheins  der  Polizei  bedarf,  der  nur  auf  Grund  einer  thierärztlichen
  Untersuchung  ausgestellt  wird,  ferner,  daß  sich  auf  jedem  Hundefuhrwerke
  ein  zum  Tränken  des  Hundes  geeignetes  Gefäß  befindet,  daß
während  des  Winters  dem  Hunde  beim  Stillhalten  des  Fuhrwerks  eine
Unterlage  und  eine  Decke  gewährt  wird,  es  wird  auch  wohl  das
Maximum  der  von  dem  einzelnen  Thiere  fortzubewegenden  Last  festgesetzt
  und  sogar  angeordnet,  daß  der  Führer  des  Wagens  die  Hunde  in
der  Fortbewegung  des  Gefährts  mit  seiner  eigenen  Kraft  zu  unterstützen
  hat  3).

Andere  Verordnungen  betreffen  die  Unterbringung  von  Kettenhunden.
  Es  wird  etwa  bestimmtt):

Für  jeden  Kettenhund  ist  eine  der  Größe  desselben  entsprechende,
mit  dichten  Seitenwänden  und  dichtem  Dach  versehene  Hütte  oder

1)  Für  die  Ungültigkeit  auch  Obertrib.  Entsch.  vom  5.  X.  77  (Selbstverwaltung
Bd.  4,  S.  384).

2)  Ortspolizeiverordn.  für  Halle  a/S.  vom  15.  VI.  93  8  5  (v.  Holly  a.  a.  O.
S.  189).

5)  Eine  sehr  weitgehende,  detaillirte  Verordn.  ist  die  Ortspolizeiverordn.  für  Halle
a/S.  vom  15.  VI.  93  88§  6  ff.  (v.  Holly  a.  a.  O.  S.  189),  vgl.  auch  die  Verordn.  des
Regierungspräs.  zu  Posen  vom  4.  II.  92  (A.  Bl.  S.  43).

)  Ortspolizeiverordn.  für  Halle  a  S.  vom  15.  VI.  93  §  4  a.  a.  O.