Full text : Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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82.
An  Stelle  der  unter  Ziffer  3  und  4  C.  des  Zolltarifs  zur  Zollverordnung  vom  10.  Oktober  1896
aufgeführten  Bestmmungen  tritt  Nachstehendes:

„Alles  Zuzugsgut  von  Einwanderern  zum  persönlichen  Bedarf  beim  ersten  Eintreffen  im  Schutzgebiete
mit  Ausnahme  von  Proviant,  soweit  derselbe  nach  Ziffer  5  nicht  zollfrei  ist,  von  Spirituosen  und  Tabak.

Den  Einwanderern  sind  in  dieser  Beziehung  die  Beamten  des  Kaiserlichen  Gouvernements  sowie
die  Offiziere  und  Mannschaften  der  Kaiserlichen  Schutztruppe  gleichgestellt.“

§  3.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Februar  1901  in  Kraft.

Berlin,  den  4.  Jonuar  1901.

Der  Reichskanzler.
Graf  v.  Bülow.

Gouvernementskurs  in  Deutsch-Ostafrika.

Der  amtliche  Kurs  der  Rupie  ist  durch  das  Kaiserliche  Gouvernement  von  Deutsch-Ostafrika  für
den  Monat  Januar  1901  auf  1,4025  Mark  =  1  Rupie  festgesetzt  worden.

Verordnung,  betreffend  das  Verbot  des  Trepangfanges  auf  den  Niffen  und
Bänken  der  Jusel  Ponape.
Auf  Grund  des  §  3  der  Verfügung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  24.  Juli  1899,  betreffend  die

Regelung  der  Verwaltung  und  der  Rechtsverhältnisse  im  Inselgebiete  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen,
wird  hiermit  verordnet,  was  folgt:

§  1.
Der  Fang  von  Trepang  auf  den  Riffen  und  Bänken,  welche  der  Insel  Ponape  an=  und  vorlagern,
ist  bis  auf  Weiteres  verboten.
§  2.
Für  die  Dauer  dieses  Verbotes  ist  auch  der  Handel  mit  Trepang,  welcher  auf  den  in  §  1  bezeichneten
  Riffen  und  Bänken  gewonnen  worden  ist,  untersagt.
83.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Gebote  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Diese  Verordnung  tritt  mit  Beginn  des  1.  Juli  1900  in  Kraft.
Ponape,  den  10.  April  1900.
Der  Kaiserliche  Vizegouverneur.

Hahl.

 

Verordnung,  betreffend  das  Kreditgeben  an  Eingeborene  und  den  Abschluß  von
Verträgen  mit  Eingeborenen  über  höhere  Werthgegenstände.
Auf  Grund  des  §  3  der  Verfügung  des  Herrn  Reichskonzlers  vom  24.  Juli  1899,  betreffend  die

Regelung  der  Verwaltung  und  der  Rechtsverhältnisse  im  Inselgebiete  der  Karolinen,  Palau  und  Martanen,
wird  hiermit  für  das  Gebiet  der  östlichen  Karolinen  bestimmt,  was  folgt:

§  1.
Es  ist  verboten,  einem  Eingeborenen  Kredit  zu  geben.

8382.
Die  zur  Zeit  bestehenden  Forderungen  an  Eingeborene  sind  bis  zum  31.  Dezember  1900  bei  dem
Kaiserlichen  Gericht  in  Ponape  anzumelden.  Nicht  rechtzeitig  angemeldete  Forderungen  sind  nicht  klagbar.

83.
Auf  Antrag  kann  gestattet  werden,  daß  Eingeborenen,  welche  als  Händler  in  dauernder  Geschäftsverbindung
  mit  einem  Kaufmann  stehen,  beschränkter  oder  unbeschränkter  Kredit  gewährt  werde.