82 Ueber Hypothekenamortisation.
des rechtmäßigen Forderungsinhabers spricht, so ist es
für die Auslegung sicherlich verlockend, den buchsmäßigen
Forderungsinhaber allein für das maßgebende Subject
zu erklären und demgemäß bei dieser Frage nur jene Einträge
für relevant zu erachten, die den Forderungsinhaber
als directen Urheber ausweisen. Diese Anschauung
scheint z. B. Lehner in seinem Lehrbuche des Hyp.-R.
vor Augen gehabt zu haben, wenn er in § 164 daselbst
den Begriff „Handlung“ erschöpfend erläutern will und
dabei ausführt: „Ob diese bei dem Hypothekenamte sich
ergebende Handlung in der ersten um alleinigen Eintragung,
oder in einer Protestation, oder in einer die Löschung
bezielenden Vormerkung bestehe, ist gleichviel.“
II. Eine andere Meinung, von der Autorität Gönner's
geführt (vgl. Commentar desselben, Bd. 1 zu 8 82
S. 574, § 2 Ziff. 4). gelangt zu einem wesentlich
verschiedenen Resultate: Dieselbe faßt nämlich den Begriff
Handlung als schlechtweg identisch mit Einschreibung
überhaupt auf, legt anscheinend das Schwergewicht
der Auslegung auf die Worte: „auf diese Forderung sich
beziehend“ und hält dem entsprechend hier jede Einschreibung
für maßgebend, die auch nur in irgend einer Beziehung
zu der betreffenden Forderung steht.
Was diese Einschreibung betroffen hat, sagt Gönner
a. a. O., das ist ganz gleichgültig.
Konsequenter Weise muß hienach selbst ein Eintrag
hieher gehören, in welchem nichts weiter enthalten ist,
als daß der Schuldner für den Fall der Löschungsreife
der diesbezüglichen Forderung auf sein Recht der Rangoffenbelassung
verzichtet hat (R zicht
gemäß § 84 des Hyp.-Ges.)! Denn auch dieser Eintrag
bezieht sich ja auf die Forderung.
Welche dieser beiden Meinungen ist nun die richtige?
Oder liegt vielleicht auch hier die Wahrheit in der Mitte
und läßt sich eine dritte zutreffendere Meinung aufstellen?
Dies will in Nachstehendem versucht werden.