Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

246  (Mittelschullehrer-Prüfung.)

hausen,  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Reuß  älterer  Linie  haben  beschlossen,  folgende
Prüfungsordnung  zu  erlassen:
#  1.

Die  Mittelschullehrerprüfung  in  den  Thüringischen  Staaten  soll  Volksschullehrern
  der  beteiligten  Staaten,  welche  die  zweite  Prüfung  bestanden  haben,  Gelegenheit
  geben,  sich  über  die  Fortbildung  auszuweisen,  die  sie  zur  Verwendung
besonders  an  Mittelschulen,  Seminaren  und  Lyzeen  befähigt.

Der  Prüfung  können  sich  außerdem  Geistliche  und  solche  Kandidaten  und
Studierende  des  höheren  Lehramts  und  der  Theologie  aus  den  beteiligten  Staaten
unterziehen,  die  mit  dem  Reifezeugnis  einer  neunklassigen  höheren  Lehranstalt  die
Universität  bezogen  und  ordnungsmäßig  mindestens  drei  Jahre  lang  dem  Studium
ihrer  Wissenschaft  auf  der  Universität  obgelegen  haben.

8  2.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  erfolgt  durch  die  oberste  Schulbehörde  des
Staates,  dem  der  Bewerber  durch  Anstellung  oder  mindestens  drei  Jahre  durch
Besitz  der  Staatsangehörigkeit  angehört.  Die  Meldung  ist  bei  ihr  —  von  Lehrern
auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  —  mit  Angabe  der  Fächer,  in  denen  die
Prüfung  abgelegt  werden  soll,  unter  Beifügung  folgender  Schriftstücke  einzureichen:

1)  eines  Lebenslaufs  mit  genauen  Angaben  über  die  Vorbereitung  zur  Prüfung,

2)  von  Lehrern:  der  Zeugnisse  über  die  bestandene  erste  und  zweite  Lehrerprüfung;

  von  anderen  Bewerbern:  des  Reifezeugnisses  und  der  Nachweise
darüber,  welche  Vorlesungen  der  Bewerber  gehört  und  an  welchen  Ubungen
oder  Kursen  er  teilgenommen  hat.

Weitere  Zeugnisse,  insbesondere  über  Führung  und  Gesundheit,  sind  auf
Erfordern  beizubringen.

Soll  die  Prüfung  im  Französischen  oder  Englischen  abgelegt  werden,  so  kann
auf  die  Studiendauer  (§  1  Abs.  2)  die  auf  einer  ausländischen  Hochschule  oder
auf  einer  Akademie  für  Handels=  und  Sozialwissenschaften  verbrachte  Zeit  bis  zu
zwei  Halbjahren  angerechnet  werden.

83.

Erfolgt  die  Zulassung  zur  Prüfung,  so  wird  die  Meldung  nebst  den  Anlagen
bis  zum  15.  Juni  an  die  geschäftsführende  Regierung  übermittelt.