Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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§.  30.

Die  Zustellungen  in  dem  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  erfolgen
von  Amtswegen.

Urtheile  und  Beschlüsse,  gegen  welche  ein  Rechtsmittel  stattfindet,  sind  den
Parteien  zuzustellen,  soweit  diese  nicht  auf  die  Zustellung  verzichten.  Sonstige
Urtheile  und  Beschlüsse  sind  einer  Partei  nur  zuzustellen,  wenn  sie  nicht  in  Anwesenheit
  derselben  verkündet  sind.  Auf  Verlangen  einer  Partei  ist  derselben  auch
Ausfertigung  eines  in  ihrer  Anwesenheit  verkündeten  Urtheils  oder  Beschlusses  zu
ertheilen.

Anträge  und  Erklärungen  einer  Partei,  welche  zugestellt  werden  sollen,
sind  bei  dem  Gerichte  einzureichen  oder  mündlich  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  anzubringen.    

sofern durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen
  werden  soll,  tritt  diese  Wirkung,  wenn  die  Zustellung  demnächst  erfolgt,
bereits  mit  der  Einreichung  oder  Anbringung  des  Antrags  oder  der  Erklärung  ein.

§.  31.

Der  Gerichtsschreiber  hat  für  die  Bewirkung  der  Zustellung  Sorge  zu
tragen  und  die  bei  derselben  zu  übergebenden  Abschriften  zu  beglaubigen.

Er  hat  das  zu  übergebende  Schriftstück  in  einem  verschlossenen,  mit  der
Adresse  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden  soll,  sowie  mit  einer  Geschäftsnummer
  versehenen  Briefumschlage  dem  Zustellungsbeamten  und  im  Falle  der
Zustellung  durch  die  Post  dieser  zur  Zustellung  zu  übergeben.  Auf  den  Briefumschlag
  ist  der  Vermerk  zu  setzen:  Vereinfachte  Zustellung.

Die  auf  dem  Briefumschlage  angegebene  Geschäftsnummer  ist  in  den  Akten
zu  vermerken.  

Erfolgt  die  Zustellung  durch  die  Post,  so  ist  eine  Bescheinigung  der  Uebergabe
  an  die  Post  (Civilprozeßordnung  §§.  177,  179)  nicht  erforderlich.

§.  32.

Die  von  dem  Zustellungsbeamten  oder  dem  Postboten  aufzunehmende  Zustellungsurkunde
  muß  die  Art  und  Weise,  in  welcher  der  seiner  Adresse  und  seiner
Geschäftsnummer  nach  bezeichnete  Briefumschlag  übergeben  ist,  insbesondere  den
Ort  und  die  Zeit  der  Uebergabe,  sowie  die  Person,  welcher  zugestellt  ist,  bezeichnen
und,  wenn  die  Zustellung  nicht  an  den  Adressaten  persönlich  erfolgt  ist,  den
Grund  hiervon  angeben.  Die  Urkunde  ist  von  dem  die  Zustellung  vollziehenden
Beamten  zu  unterschreiben.

Bei  der  Zustellung  wird  eine  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  nicht  übergeben.
  Der  Tag  der  Zustellung  ist  von  dem  zustellenden  Beamten  auf  dem
Brefumschlage  zu  vermerken.  

§.  33.

Die  zur  Erledigung  des  Rechtsstreits  erforderlichen  Verhandlungstermine

werden  von  dem  Vorsitzenden  von  Amtswegen  angesetzt.  Nach  Ansetzung  des