Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Das  Kilogramm  wird  in  1000  Gramme  getheilt,  mit  dezimalen  Unterabtheilungen.
Zehn  Gramme  heißen  das  Dekagramm  oder  das  Neu-Loth.
Der  zehnte  Theil  eines  Gramms  heißt  das  Dezigramm,  der  hundertste  das  Zentigramm,  der
tansendste  das  Milligramm.
Ein  halbes  Kilogramm  heißt  das  Pfund.
50  Kilogramm  oder  100  Pfund  heißen  der  Zentner.
1000  Kilogramm  oder  2000  Pfund  heißen  die  Tonne.
Artikel  7.
Ein  von  diesem  Gewichte  (Artikel  6.)  abweichendes  Medizinalgewicht  findet  nicht  statt.
Artikel  8.
In  Betreff  des  Münzgewichts  verbleibt  es  bei  den  im  Artikel  1.  des  Münzvertrages  vom
24.  Januar  1857.  gegebenen  Bestimmungen.
Artikel  9.
Nach  beglaubigten  Kopien  des  Urmaaßes  (Art.  2.)  und  des  Urgewichts  (Artikel  5.)  werden  die
Normalmaaße  und  Normalgewichte  hergestellt  und  richtig  erhalten.
Artikel  10.
Zum  Zumessen  und  Zuwägen  im  öffentlichen  Verkehre  dürfen  nur  in  Gemäßhelt  dieser  Maaßund
  Gewichtsordnung  gehörig  gestempelte  Maaße,  Gewichte  und  Waagen  angewendet  werden.
Der  Gebrauch  unrlchtiger  Maaße,  Gewichte  und  Waagen  ist  untersagt,  auch  wenn  dleselben
im  Uebrigen  den  Bestimmungen  dleser  Maaß=  und  Gewichtsordnung  entsprechen.  Die  näheren  Bestimmungen
  über  die  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen
von  der  absoluten  Richtigkeit  erfolgen  nach  Vernehmung  der  im  Artikel  18.  bezeichneten  technischen
Behörde  durch  den  Bundesrath.
Artikel  11.
Bei  dem  Verkaufe  weingeistiger  Flüssigkeiren  nach  Stärkegraden  dürfen  zur  Ermittelung  des
Alkoholgehaltes  nur  gehörig  gestempeste  Alkoholometer  und  Thermometer  angewendet  werden.
Artikel  12.
Der  in  Fässern  zum  Verkauf  kommende  Wein  darf  dem  Käufer  nur  in  solchen  Fässern,  auf
welchen  die  den  Raumgehalt  bildende  Zahl  der  Liter  durch  Stempelung  beglaubigt  ist,  überliefert  werden.
Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  bezüglich  desjenigen  ausländischeu  Weines  statt,  welcher  in
den  Originalgebinden  weiter  verkauft  wird.
Artikel  13.
Gasmesser,  nach  welchen  die  Vergütung  für  den  Verbrauch  von  Leuchtgas  bestimmt  wird,  sollen
gehörig  gestempelt  sein.