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gestellten Preise des betreffenden Stückes nur die sämllichen ihnen entstandenen Aus-
lagen hinzurechnen.
Übergibt der Kommunalverband den Verkauf einem Pribatbetrieb, so hat er einen
angemessenen Zuschlag festzusetzen, der dem Verkäufer zur Deckung seiner Unkosten und
als Verdienst zugebilligt werden soll. Der Verkäufer darf beim Verkauf den aus Ein.
kaufspreis und vorstehendem Zuschlag bestehenden Verkaufspreis nicht überschreiten.
Führung eines Buches über die veräußerten Kleidungs= und Wäschestücke
und Schuhwaren (Abgabebuch).
§ 11. Die Verkaufsstellen haben ein Buch zu führen (Abgabebuch), in das der Ver-
kauf der Stücke einzutragen ist. Die Eintragung muß enthalten: die laufende Nummer
der Eintragung, den Tag des Einganges des Stückes bei der Verkaufsstelle, die nähere
Bezeichnung des Stückes in Ubereinstimmung mit den Warengattungen der Vestands-
meldebogen (bgl. 5| 13), den Verkaufspreis, den Tag des Ausganges sowie Name und Wohn-
ort des Erwerbers.
Die Kommunalverbände sind berechtigt, weitere Eintragungen vorzuschreiben.
Preiszettel.
§ 12. Jedes zur Veräußerung bestimmie Slück ist mit einem Preiszettel zu ver-
sehen, der die Aufschrift trägt „Reichsbekleidungsstelle, behördlich festgesetzter Verkaufs-
preis“. Darunter ist in deutlich lesbarer Schrift der Verkaufzpreis und die Nummer,
unter der das Stück im Abgabebuch eingetragen ist, anzugeben und das zu verkaufende
Stück in Ubereinstimmung mit den Warengattungen der Bestandmeldebogen zu be-
zeichnen (vgl. 3 13).
Weilere Zusähe auf dem Preiszettel, insbesondere Angabe des Kommunalverbandes,
sind unzulässig.
Die Preiszellel dürfen vor der Veräußerung an den Verbraucher von dem Stück
nicht entfernt werden. Sie sind vor der Abgabe des Stückes abzutrennen und sorgfältig
aufzubewahren.
Bestandsmeldungen.
* 13. Um der Reichsbekleidungsstelle eine Ubersicht über die vorhandenen Bestände
an getragenen verkaufsfertigen Kleidungs= und Wäschestücken und Schuhwaren zu geben
und sie in die Möglichkeit zu versetzen, einen Ausgleich in den Beständen verschiedener
Bezirke herbeizuführen, haben die Kommunalverbände am 1. eines jeden Monass eine
buchmäßige Bestandsaufnahme der zur Veräußerung bereitstehenden Stücke zu machen
und den festgestellten Bestand spätestens am 5. Tage nach diesem Termin der Statistischen
Abteilung (F) der Reichsbelleidungsstelle auf besonderen, von der Reichsbekleidungsstelle
vorgeschriebenen Meldebogen anzuzeigen.
Die 1. Bestandsaufnahme hat am 1. Februar 1917 zu erfolgen.
Die vorgeschriebenen Bestandsmeldebogen sind von der Statistischen Abteilung (T)
der Reichsbekleidungsstelle gegen Entgelt zu beziehen.
Buchführung.
s14. Die Kommunalverbände haben, abgesehen von dem Annahme= und Ab-
gabebuch, durch Führung geeigneter Verzeichnisse oder Bücher, dafür Sorge zu tragen,
daß sie den Verbleib der von ihnen erworbenen Slücke, die durch die Desinfektion, die
Verarbeitung und den Verkauf entstandenen Unkosten, sowie den aus dem Verkauf der
Stücke und der Abfälle erzielten Gewinn genau nachweisen können.
Ausnahmebestimmungen hinsichtlich des gewerbsmäßigen Allkleider-=
handels.
6 15. Gewerbetreibende, die mil gelragenen Kleidungs= und Wäschestücken und
gelragenen Schuhwaren Großhandel treiben, dürfen die am 27. Dezember 1916 in ihrem