Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Wenn  für  Disciplinar-Angelegenheiten  eine  besondere  Abtheilung  des  Verwaltungsraths
  gebildet  wird,  soll  dieselbe  einschließlich  des  Vorstandes  wenigstens  aus  7  Mitgliedern
besteben,  und  zu  Fassung  eines  Beschlusses  die  Anwesenheit  von  wenigstens  4  Mitgliedern
einschließlich  des  Vorstandes  erforderlich  seyn.

5  .  29.
Berichterstatter.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  der  Mitte  der  Bürgerwehr  oder  aus  seinen  eigenen
Mitgliedern  auf  eine  zum  Voraus  zu  bestimmende  Zeit,  welche  die  Dauer  von.  zwei  Jahren
nicht  übersteigen  darf,  Einen  und  je  nach  Bedürfniß  mehrere  Berichterstatter,  welche  bei
dem  Verwaltungsrath  die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  zu  versehen  haben.

Ist  der  Berichterstatter  aus  der  Mitte  des  Verwaltungsraths  genommen,  so  darf  er  bei
Berechnung  der  zu  Fassung  eines  Beschlusses  nothwendigen  Zahl  anwesender  Mitglieder  nicht
mitgerechnet  werden  (vergl.  §.  28).

5S.  30.
Schriftliche  Meldung  oder  Anzeige  des  Vergehens.

Diejenigen  Vergehen,  welche  sich  zur  Abrügung  durch  den  Verwalungsrath  eignen,
werden  dem  Befehlshaber  unter  genauer  Bezeichnung  der  strafbaren  Handlungen,  der  vorhandenen
  Beweismittel,  namentlich  der  Zeugen  und  etwaiger  Vorstrafen  des  Angeschuldigten,
im  ordentlichen  Dienstwege  schriftlich  gemeldet.

Hat  der  Befehlshaber  selbst  ein  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  rügendes  Dienstvergehen
wahrgenommen  oder  auf  sonstige  Weise  von  demselben  Kenntniß  erhalten,  so  ist  die  Anzeige
  des  Vergehens  nach  der  für  die  Meldungen  gegebenen  Vorschrift  von  ihm  zu  entwerfen.


Derk  Befehlshaber  sendet  die  Meldung  oder  Anzeige  dem  Berichterstatter  des  Verwaltungsraths
  mit  dem  Ersuchen  um  Einleitung  des  Strafverfahrens  zu.  Siehe  Fomular  III.

K.  31.
Zurückweisung  der  Klage  wegen  Unzuständigkeit  oder  wegen  Mangels  einer  strafbaren  Handlung.
Wenn  der  Berichterstatter  die  zur  Anzeige  gebrachte  Handlung  nicht  für  strafbar
oder  den  Verwaltungsrath  nicht  für  zustän  dig  erachtet,  so  erstattet  er  dem  letzteren  in
öffentlicher  Sitzung  Vortrag  und  stellt  demgemäß  seine  Anträge  auf  Zurückweisung  der
Klage  oder  auf  Verweisung  derselben  an  die  zuständige  Behörde.