Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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leiblicher  Kinder  erwerben  —  Einkindschafts-Verträge  —  haben  bei  Nicht-Exemten
  und  Exemten  zweiter  Classe  die  Bezirkegerichte  zu  erkennen.

Art.  50.
Behandlung  der  Notariats-Geschäfte  im  engetn  Sinne.

In  Hinsicht  auf  diejenigen  Notariats-Geschäfte,  welche  schon  den  bisberigen  immatrikulirten
  Notaren  zur  Besorgung  zugestanden  waren,  haben  die  Gerichts=  und  Amts-Notare
  die  dießfällige  Verordnung  vom  25.  Oktober  1308  (Reg.  Blatt  S.  561)  zu  beobachten.


Uebrigens  wird  der  K.  11  dieser  Verordnung  dabin  abgeändert,  daß  das  dort  ausgedrückte
Verbot  in  Ansehung  der  Verwandtschaft  des  Notars  und  seiner  Zeugen  mit  den  Interessenten
auf,  den  zweiten  Grad  der  Bluts-Freundschaft  und  Schwägerschaft  (nach  bürgerlicher  Berechnungsweise)
  eingeschränkt  seyn  und  daß  dasselbe  überhaupt  nur  für  diejenigen  Notarlats-Urkunden
  eintreten  soll,  welche  irgend  einer  einseitigen  Handlung  zum  Beweise,  und  den  bierauf
  gegründeten  Rechtsansprüchen  zur  Stütze  dienen  sollen.

Die  von  den  immatrikulirten  Notaren,  so  wie  die  von  den  Gerichts=  und  Amts-Notaren
in  gesetzlicher  Form  ausgestellten  Urkunden  sind  gültig,  auch  wenn  die  Verbandlung  in  dem
von  den  Notaren  jener  Vererdnung.  gemäß  zu  führenden  fortlaufenden  Protokolle  nicht  eingetragen
  ist.

VI.  Besorgung  der  Pfleg=  und  Gant-Rechnungs-Geschäfte.
4  Art.  51.
Stellung  der  Pfleg=  und  Gant-Rechnungen.

Ein  Pfleger  oder  Masseverwalter  hat  stets  seine  Einnahmen  und  Ausgaben,  unter  Bemerkung
  des  Tages,  entweder  in  das  ihm  jedenfalls  von  dem  Notar  einzubändigende  Manual
  (Rapiat),  oder  in  ein  von  ihm  anzulegendes  Tagbuch  einzutragen;  die  Einträge
sind  am  Ende  von  ihm  zu  unterschreiben  und  es  ist  das  Manual  oder  Tagbuch  der  Rechnung
beizulegen.

Die  Rechnung  kann  der  Pfleger  oder  Masseverwalter  entweder  selbst  stellen,  oder
deren  Stellung  einem  andern  vom  Staate  mit  Erfolg  geprüften  oder  von  dem  Bezirksgerichte
für  solche  Geschäfte  ausdrücklich  für  befähigt  erklärten  Manne  übertragen.

Die  gestellten  Mlegrechnungen,  oder  wenn  der  Pfleger  solche  durch  den  Bezirks=  Notar
stellen  zu  lässen.  beabsichtigt,  die  Manuale  over  Tagkücher  nebst  Beilagen  sind  längstens  inner-