Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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und  in  letzterer  Hinsicht  nicht  nur  in  einer  Nummer  des  Tagblattes,  sondern  auch
in  einem  und  demselben  Aufsatze  enthalten  ist;  wogegen  in  allen  uͤbrigen  Faͤllen  eine
amtliche  Kenntniß,  und  somit  auch  eine  vollrommene  Verbindlichkeit  zur  Ausübung
des  richterlichen  Amtes,  ohne  anderwärtige  Aufforderung  nicht  angenommen  werden
kann,  vielmehr  hierunter  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  3.  April  1818
wie  biöher  eintreten.

Von  Vorstehendem  hat  der  Criminal-Senat  des  K.  Ober-Tribunals  die  Criminal=Senate
  der  Kreisgerichtshöfe  zur  Nachachtung  in  vorbommenden  Fällen  in  Kenntniß
zu  seben.  .-9)

  Erlaß  des  K.  Justiz-Ministerium  an  den  Criminal-Senat  des
K.  Ober-Tribunals,  vom  25.  September  1820,

betreffend:  die  vorläusige  Einlieferung  abgeurtheilter  Verbrecher  an  den  Strafort,  in  Fällen,  welche
von  Amtswegen  zur  Begnadigung  vorgelegt  werden.

Man  hat  das  Anbringen  des  Senats,  in  Betreff  der  Einlieferung  der  abgeurtheilten
  Verbrecher  an  den  Strafort  vor  erfolgter  Publikation  des  Strafurtheils,
eingesehen  und  will  den  Antrag  desselben  genehmigt  haben:

1)  daß  in  bünftig  vorkommenden  Fällen,  wo  die  höchste  Resolution  in  Beziehung
auf  die  etwaige  Begnadigung  eines  Verbrechers  sich  verzögert,  und  dieser,
zu  Vermeidung  einer  längeren  Haft  im  Gefängnisse,  auf  diesseitige  Anordnung
  vorläufig  an  den  Strafort  eingeliefert  werden  soll,  demselben  jedeemal
das  in  revisorio  gefällte  Erkenntniß  vor  seiner  Ablieferung  erdffner  werde;
so  wie  man  auch

2)  bei  dem  weiteren  Antrage  des  Senats,  daß  sodann  die  erkannte  Freiheits=Strafe
  sogleich  in  Vollzug  zu  sehen  und  die  Dauer  dieser  Strafe  immer
von  dem  Termin  der  Einlieferung  an  zu  berechnen  sey,  um  so  weniger
etwas  zu  erinnern  sindet,  als  diese  Berechnungoart  in  den  bioher  vorgekommenen
  Fällen  auch  immer  beobachtet  worden  ist.

Der  Senat  hat  sich  nun  hienach  selbst  zu  achten  und  den  Gerichtshöfen  das  Röthige
  zu  erdffnen.