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Die an diesem Tage bestehenden Armenpflegschaftsräthe bleiben bis zum 1. Januar 1870
in Thätigkeit und üben ihr Amt nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes. Es liegt
ihnen die erstmalige Herstellung der in Art. 34 angeordneten Voranschläge ob.
Mit dem 1. Juli 1869 erlöschen alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden
Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, insbesondere die Verordnung vom 17. November
1816, das Armenwesen betr., und das Gesetz vom 25. Juli 1850, die Unterstützung und
Verpflegung hilfsbedürftiger und erkrankter Personen betr.