Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die  an  diesem  Tage  bestehenden  Armenpflegschaftsräthe  bleiben  bis  zum  1.  Januar  1870
in  Thätigkeit  und  üben  ihr  Amt  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes.  Es  liegt
ihnen  die  erstmalige  Herstellung  der  in  Art.  34  angeordneten  Voranschläge  ob.

Mit  dem  1.  Juli  1869  erlöschen  alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden
Gesetze,  Verordnungen  und  Vorschriften,  insbesondere  die  Verordnung  vom  17.  November
1816,  das  Armenwesen  betr.,  und  das  Gesetz  vom  25.  Juli  1850,  die  Unterstützung  und
Verpflegung  hilfsbedürftiger  und  erkrankter  Personen  betr.