Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Samstag  den  11.  Septembet  1869.  34.  JLahrgang.  N  19.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Jur  EG  des  10  des  konstliuticnellen  Ettttt  über  d’6
Fam  nfideitommise  (De  VII  zur  Dersassungsurkunde).
fko,  7n  nlchi  d  el  Geldes.  —  Zur  Geseystertftn  von  unterfran


Zur  Erläuterung  des  8.  109  des  konstitutionellen
Ediktes  über  die  Familiensideihommisse  (Beil.  VII
zur  Verfassungeurkunde).

Dieser  8.  109  lautet:

„Jeder  bayerische  Unterthan  kann  durch  rechtsgiltige
  Handlungen  unter  Lebenden  oder  von  Todes
wegen  über  sein  Vermögen  so  verfügen,  daß  Derjenige,
  welcher  es  erhält,  verpflichtet  ist,  dasselbe
nach  seinem  Tode  oder  in  anderen  bestimmten  Fällen
  dem  ernannten  Nachfolger  zu  überlassen.“

„Eine  solche  fideikommissarische  Substitution
erstreckt  sich  nicht  weiter,  als  auf  einen  Substituten
und  hört  mit  demselben  kraft  des  Gesetzes  auf,
wenn  auch  die  Disposition  das  Gegentheil  enthalten
  sollte“.

„Im  Uebrigen  sind  diese  fideikommissarischen
Sabstitutionen  nach  den  Civilgesetzen  zu  beurtheilen“.

Es  fragt  sich  nun,  ob  hienach  jede  zweite  fideikommissarische
  Substitution  als  vom  Anfange  nichtig
pro  non  scripta  zu  erachten  sei,  oder  ob  ein  als
zweiter  Fideikommissar  Berufener  beim  gänzlichen

Neue  Folge  XIV.  Band.