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Nro. 18.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
n Donnerstag, ecn 2. Mai 1833. *
Inhalt.
Königl. Dekrete. K. Verordnung, die Einberufung der Stände-Versammlung betressend. — Dienst-Nachrichten.
Verfügungen der Departements. Termin zur Vernahme der nächsten Semesier-Prüfung der Justiz-Reserendäre.
— Verfügung, betrefsend die Erneuerung und den Vollzug der früheren Verordnungen über
die Schutzpocken-Impfung. — Ernennung eines Prässdenten der Kammer der Standesherrn. — Versügung,
betreffend die Beschränkung der Strafgewalt der Gemeinderäthe, besonders bei Forstfreveln.
Dienst-Erledigungen.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Königliche Verordnung,
die Einberufung der Stände-Versammlung betreffend.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Wir finden Uns nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes bewogen, die getreuen
Stände Unseres Königreichs auf
Montag den zwanzigsten Mai dieses Jahrs“
zum ordentlichen Landtag in Unsere Haupt= und Refddenzstadt Stuttgart einzube-Mifen: