Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Nro.  18.
Regierungs-Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.

n  Donnerstag,  ecn  2.  Mai  1833.  *

 

Inhalt.
Königl.  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Einberufung  der  Stände-Versammlung  betressend.  —  Dienst-Nachrichten.
Verfügungen  der  Departements.  Termin  zur  Vernahme  der  nächsten  Semesier-Prüfung  der  Justiz-Reserendäre.
  —  Verfügung,  betrefsend  die  Erneuerung  und  den  Vollzug  der  früheren  Verordnungen  über
die  Schutzpocken-Impfung.  —  Ernennung  eines  Prässdenten  der  Kammer  der  Standesherrn.  —  Versügung,
betreffend  die  Beschränkung  der  Strafgewalt  der  Gemeinderäthe,  besonders  bei  Forstfreveln.
Dienst-Erledigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Königliche  Verordnung,
die  Einberufung  der  Stände-Versammlung  betreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Wir  finden  Uns  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  bewogen,  die  getreuen
  Stände  Unseres  Königreichs  auf
Montag  den  zwanzigsten  Mai  dieses  Jahrs“
zum  ordentlichen  Landtag  in  Unsere  Haupt=  und  Refddenzstadt  Stuttgart  einzube-Mifen: