Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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7. Das an Bord befindliche Trink= und Gebrauchswasser ist, sofern es nicht völlig unverdächtig 
rscheint, nach erfolgter Desinsektion auszupumpen und durch unverdächtiges Wasser zu ersetzen. 
In allen Fällen ist darauf zu achten, daß Absonderungen und Entleerungen von Pestkranken, 
"erdächtiges Wasser und Abfälle irgend welcher Art nicht undesinfizirt in das Hafen= oder Fluß= 
vasser gelangen. 
§ 14c. Sind auf einem Schiffe bei der Abfahrt oder auf der Fahrt Pestfälle vorgekommen, 
edoch nicht innerhalb der letzten zwölf Tage vor der Ankunft, so gilt dasselbe als verdächtig. Nach 
kiolgter ärztlicher Untersuchung (§ 6), ist die Mannschaft, sofern der beamtete Arzt dies für nothwendig 
rachtet, hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes einer Ueberwachung, jedoch nicht länger als zehn Tage, von 
#er Stunde der Ankunft des Schiffes an gerechnet, zu unterwerfen. Das Anlandgehen der Mannschaft 
ann während der Ueberwachungszeit verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung ge- 
chieht oder Gründe des Schiffsdienstes entgegenstehen. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu 
zestatten, jedoch hat, wenn der beamtete Arzt ihre fernere Ueberwachung für nothwendig erachte, die Hafen- 
Vehörde unverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über die bevor- 
tehende Ankunft derselben zu machen, damit sie dort der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworfen 
verden können. Begründet das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des 
Schiffes den Krankheitsstoff der Pest in sich ausgenommen haben, so können dieselben auf Anordnung des 
deamteten Arztes wie die Personen eines verseuchten Schiffes (14b 1 und 3) behandelt werden. 
Im Uebrigen gelten die Vorschriften des § 14b Nr. 4 bis 7. 
§ 144. Hat das Schiff weder vor der Abfahrt, noch während der Reise, noch auch bei der 
Ankunft einen Pest-, Todes= oder Krankheitsfall an Bord gehabt, so gilt dasselbe auch wenn er aus einem 
Hafen kommt, gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrole angeordnet worden ist, als „rein“ und 
ist, sofern die ärztliche Untersuchung (§ 6) befriedigend ausfällt, sofort zum freien Verkehr zuzulassen, nach- 
dem die in § 14b unter Nr. 4, Absatz 1 bis 3 und Nr. 5 bis 7 bezeichneten Maßnahmen ausgeführt 
vorden sind, soweit der beamtete Arzt dies für erforderlich erachtet. Begründet das Ergebniß der ärztlichen 
Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den Krankheitsstoff der Pest in sich ausgenommen 
jaben oder hat die Reise des Schiffes seit Verlassen eines Hafens der oben bezeichneten Art weniger als 
zehn Tage gedauert, so können die Reisenden und die Mannschaft auf Anordnung des beamteten Arztes 
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14c weiterhin einer gesundheitspolizellichen Ueberwachung, bis zur 
Daner von 10 Tagen von dem Tage der Absfahrt des Schiffes an gerechnet, unterworfen werden. 
§ 14e. Gegenüber sehr stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber folchen, die Auswanderer 
ind Nückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, die besonders ungünstige gesundheitliche Verhältnisse 
mfweisen, können weitere, über die Grenzen der SS140 bis 144 hinausgehende Maßregeln von der 
Hafenbehörde getroffen werden. 
§ 14f. Die Ein= und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen aus den in den 
&§ 14b bis e bezeichneten Schiffen unterliegt nur insoweit einer Beschränkung, als seitens des Kaiser- 
iichen Gouvernements besondere Bestimmungen getroffen werden. Jedoch sind Gegenstände, die nach 
Ansicht des beamteten Arztes als mit dem Ansteckungsstoff der Pest behaftet zu erachten sind, vor der Ein- 
und Durchfuhr zu desinfiziren. 
§ 148g. Will ein Schiff in den Fällen der §§ 14b bis 14e sich den ihm auferlegten Maß- 
regeln nicht unterwerfen, so steht ihm frei, wieder in See zu gehen. Es kann jedoch die Erlaubniß er- 
halten, unter Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (Isolirung des Schiffes, der Mannschaft 
und der Reisenden, Verhinderung des Anspumpens des Bilgewassers vor erfolgter Desinfektion, Ersatz des 
im Bord befindlichen Wasservorrathes durch gutes Trink= und Gebrauchswasser und dergl.) seine Waaren 
zu löschen und die an Bord befindlichen Reisenden, sofern sich diese den von der Hafenbehörde getroffenen 
Anordnungen fügen, an Land zu setzen. 
§ 15. Läuft ein Schiff, nachdem es in einem Hafen des Schutzgebietes der gesundheitspolizei- 
lichen Kontrole (§§ 6, 9, 13, 14) unterworsen und zum freien Verkehr zugelassen worden ist, demnächst 
einen weiteren inländischen Hafen an, so unterliegt es in diesem einer abermaligen Kontrole nicht, es sei 
denn, daß seit der Ausfahrt aus dem zuletzt angelaufenen Hafen Fälle von Cholera, Gelbfieber oder Pest 
an Bord sich ereignet haben, oder daß gegen Herkünfte aus diesem Hafen eine gesundheitspolizeiliche 
Kontrole gemäß § 1, Nr. 2 angeordnet ist. 
8 16. Auf das Lootsen-, Zoll= und Sanitätspersonal, welches mit den der gesundheitspolizeilichen 
Kontrole unterliegenden Schiffen in Verkehr zu treten hat, finden die in vorstehenden Bestimmungen an- 
geordneten Verkehrsbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen keine Anwendung. Voraussetzung dieser 
Ausnahmebestimmung jedoch ist, daß diese Personen sich selbst und ihre Effekten ausreichend desinfiziren. 
Zu diesem Behufe haben dieselben sofort nach dem Verlassen eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes 
und bevor sie irgendwie mit der Außenwelt in Verbindung treten, ihren ganzen Körper mit grüner Seife 
abzuwaschen und ein vollständiges Bad zu nehmen; die Kleider und Effekten sind nach §§ 10 und 11 
der Desinfektionsanweisung zu behandeln.
	        
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