Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Verordnungen,  dem  Ermessen  bei  der  Auslegung  und  Anwendung
ein  Spielraum  gelassen  ist  und  dafür  ausserhalb  des  Gesetzes
Bestimmungsgründe  gelegen  sein  dürften,  dann  können  und
dürfen  auch  Interessen,  Zweckmässigkeitsrücksichten,  selbst  subjektive
  Gefühlsanschauungen  zur  Geltung  kommen  und  leiten  —
aber  immer  nur  soweit  nicht  ein  gesetzliches  Ge-  und  Verbot  beoder
  entgegensteht.  Die  Zweckmässigkeit  (das  Passende)  oder
Opportunität  ist  der  Verwaltung  eigen,  erleidet  jedoch  auf  dem
Gebiete  der  Verwaltungspflege  durch  die  Legalität  als  Gebot  der
Gesetz-  und  Rechtmässigkeit,  neben  der  Billigkeit,  eine  Begrenzung.
  Die  Kontrolle  hierüber  wird  neuerdings  in  der  Verwaltungsrechtspflege
  vor  zwei  Instanzen,  dem  Verwaltungs-  und  Öberverwaltungsgericht,
  besetzt  von  Justiz-  und  Verwaltungsbeamten,
auf  Anrufen  mit  einem  endgiltigen  Rechtsspruch  geübt,  worin,
wie  R.  GNEIST  in  seinen  bekannten  Werken  gezeigt  hat,  der
Schwerpunkt  des  „Rechtsstaates®  gelegen  ist.  In  der  Rechtspflege
  der  sog.  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  wohin  auch  FR.  OETKER,
Konkursrechtliche  Grundgedanken  I,  1891,  das  Konkursverfahren
rechnet,  tritt  die  Regelung  und  Entscheidung  seitens  der  Mitwirkenden
  meist  unter  der  freien  materiellen  Verfügung  innerhalb
der  gesetzlichen  Schranken  ein,  jedoch  die  Gerichte  sind  an  erster
Stelle  an  die  gesetzliche  Regelung  gebunden  und  dürfen  ausserhalb
  dieser  nur  dann  nach  Zweckmässigkeitsgründen  regeln  und
entscheiden,  soweit  nicht  das  Gesetz  entgegensteht  und  einem
Beteiligten  „fundatam  intentionem“  giebt,  d.  h.  den  Anspruch  oder
die  gesetzmässige  Regelung  der  subjektiv  zweckmässig  erscheinenden,
  selbst  der  objektiv  zweckmässiger,  als  das  Gesetz  ordnet,
erscheinenden  Regelung  vorgehen  zu  lassen.  Es  grenzt  daher  die
freiwillige  Rechtspflege  nahe  an  die  Verwaltungspflege.

Selbst  auf  dem  Gebiete  der  streitigen  Zivilrechtspflege  tritt
der  Gegensatz  von  Legalität  und  Opportunität  häufig  genug  hervor:
  soweit  eine  materielle  Verfügung  in  Frage  steht,  sind  die
„prozessualischen  Rechtsgeschäfte  (WENDT  und  TRUTTER)  der